Fallbesprechung: Die Schadensersatzklage der RWE Power AG nach der Blockade des Braunkohlekraftwerks Neurath

Als No SLAPP Anlaufstelle zum Schutz publizistischer Arbeit in Deutschland dokumentieren wir Fälle, bei denen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es sich nach den Kriterien der Richtlinie (EU) 2024/1069 sowie den Empfehlungen des Europarats CM/Rec(2024)2 um eine strategische Klage gegen öffentliche Beteiligung (SLAPP) oder eine verwandte Form rechtlicher Einschüchterung handeln könnte. Da rechtsmissbräuchliche Schritte auch außergerichtlich eingesetzt werden, dokumentieren wir ebenso Fälle, in denen es (noch) zu keinem gerichtlichen Verfahren gekommen ist.

Unsere Fallbesprechungen veröffentlichen wir in Rücksprache mit den Betroffenen. Maßgeblich sind die Kategorien unseres Fragebogens zur Selbsteinschätzung, der über www.noslapp.de abgerufen werden kann.

Im Folgenden dokumentieren wir den Fall von vier Personen, gegen die die RWE Power AG nach einer Blockade der Kohleversorgung des Kraftwerks Neurath eine Schadensersatzforderung von 1.249.085 Euro geltend macht. Der Fall ist in mehrfacher Hinsicht aufschlussreich: Er zeigt, wie eine Betriebsstörung von rund einem Tag in eine Forderung übersetzt wird, die für die betroffenen Einzelpersonen über Jahrzehnte fortwirken könnte, und er lässt sich anhand der Klageschrift und der zugrunde liegenden Schadensberechnung ungewöhnlich genau nachvollziehen.

Dieser Fallbesprechung liegen zugrunde: die ersten 27 Seiten der Klageschrift vom 30. Dezember 2024 einschließlich des elektronischen Prüfvermerks und der Anlagen K 1 bis K 3, das Schreiben der RWE Power AG an das Polizeipräsidium Aachen vom 14. März 2022 mit der Schadensberechnung, zwei Beweisanträge der Verteidigung aus dem Strafverfahren zu den vermiedenen CO₂-Emissionen sowie schriftliche Auskünfte der Betroffenen. Die vollständige Klageschrift umfasst nach Angaben der Betroffenen rund 900 Seiten, überwiegend energiewirtschaftliche Studien; sie liegt uns nicht vor. Ebenso wenig liegen uns die Schriftsätze der Beklagtenvertretung, die Strafurteile oder die Gerichtsakten vor.

Wo wir Angaben nicht überprüfen konnten, ist dies kenntlich gemacht. Die Darstellung des Ablaufs der Blockade folgt weitgehend dem Vortrag der Klägerin, weil dieser uns im Wortlaut vorliegt; das bedeutet keine Übernahme seiner Wertungen. Teil VI dieser Fallbesprechung steht für eine Stellungnahme der Klägerseite offen.

Teil II: Hintergrund des Falls

Ausgangskonflikt: Braunkohle im Rheinland

Die RWE Power AG ist eine Tochtergesellschaft der börsennotierten RWE AG mit Sitz in Essen und Köln. Sie betreibt im Rheinischen Braunkohlerevier Tagebaue und Kraftwerke, darunter das Kraftwerk Neurath südlich von Grevenbroich. Nach eigener Darstellung in der Klageschrift verfügte Neurath im November 2021 über sechs in Betrieb befindliche Blöcke: vier ältere Braunkohlenblöcke (A und B in der 300-MW-Klasse, D und E in der 600-MW-Klasse) sowie zwei neuere Blöcke der 1000-MW-Klasse in einem anderen Bereich des Kraftwerks.

Zum historischen Emissionsanteil des Konzerns von rund einem halben Prozent der globalen CO₂-Emissionen verweisen die Betroffenen auf die Darstellung im Verfahren des peruanischen Landwirts Saúl Luciano Lliuya gegen RWE (rwe.climatecase.org). Die genaue Berechnungsgrundlage konnten wir nicht prüfen.

Gegen den Braunkohleabbau im Rheinland richten sich seit Jahrzehnten Proteste. Die Klageschrift selbst spricht davon, dass der Betrieb der Klägerin seit rund zehn Jahren durch eine Vielzahl von Wald-, Gleis-, Tagebau-, Geräte- und Kraftwerksbesetzungen gestört werde – der Konflikt, in den sich der vorliegende Fall einordnet, wird also auch von der Klägerin als andauernde Auseinandersetzung beschrieben.

Die Aktion vom 5. November 2021

Nach dem Vortrag der Klägerin besetzten am 5. November 2021 ab 5:15 Uhr etwa 28 Personen die Gleise der Nord-Süd-Bahn an vier Stellen (Kilometer 22,2, 23,2, 26,3 und 28,4). Die Nord-Süd-Bahn ist eine Betriebsbahn der Klägerin, die Braunkohle aus dem Tagebau Garzweiler und Hambach zum Kraftwerk Neurath transportiert. 13 Personen befestigten sich in sogenannten Lock-Ons an den Gleisanlagen, teils mit einbetonierten Armröhren. Der Bahnbetrieb wurde von 5:30 Uhr bis etwa 22:30 Uhr eingestellt.

Redaktioneller Hinweis: Die Zahlenangaben der Klageschrift sind an dieser Stelle nicht widerspruchsfrei. Die Zusammenfassung nennt 28 Beteiligte (12 + 4 + 7 + 5), die Einzeldarstellung zu Kilometer 28,4 spricht demgegenüber von 21 Personen. Die tatsächliche Zahl dürfte höher liegen als 28. Vor Veröffentlichung sollte geprüft werden, ob eine belastbare Angabe verfügbar ist.

Die Aktion fand zeitgleich zur UN-Klimakonferenz COP 26 in Glasgow statt und war erkennbar auf öffentliche Wahrnehmbarkeit angelegt. Zur Beseitigung der Blockaden zog die Polizei die Technische Einsatzeinheit hinzu; die Räumung dauerte nach Darstellung der Klägerin bis etwa 20:00 Uhr, in einem Fall bis nach 20:07 Uhr.

Die Betroffenen berichten, dass einige Beteiligte anschließend sieben Tage in Polizeigewahrsam kamen. Nach ihrer Darstellung stützte sich der Gewahrsam auf das Polizeigesetz Nordrhein-Westfalen, war gerichtlich angeordnet und diente der Feststellung der Identität; eine nachträgliche gerichtliche Überprüfung wurde nicht betrieben, weil vergleichbare Anordnungen bislang regelmäßig Bestand hatten. Die Betroffenen geben ferner an, bereits in den Gefahrenprognosen sei von der Sicherung der Schadensersatzansprüche der RWE die Rede gewesen. Diese Angabe konnten wir nicht überprüfen; sie wäre, wenn sie zuträfe, für die Bewertung des Falls erheblich.

Folgen für den Kraftwerksbetrieb

Nach Darstellung der Klägerin reichten die Vorräte in den Kohlebunkern nur begrenzt. Die Blöcke A, B, D und E mussten ab 12:15 Uhr auf Schwachlast abgesenkt werden; Block D wurde gegen 18:00 Uhr vollständig abgefahren und vom Netz genommen. Die Blöcke A, B und E liefen ab 5:00 Uhr des Folgetags wieder uneingeschränkt, Block D ab etwa 9:00 Uhr. Die entgangene Erzeugung wurde nicht nachgeholt; wiederhergestellt war lediglich der Regelbetrieb.

Bemerkenswert ist eine Angabe der Klägerin selbst: Die beiden neueren 1000-MW-Blöcke erhielten zwar ebenfalls keine Kohle mehr, waren aber wegen ihrer größeren Bunker in ihrer Fahrweise nicht wesentlich betroffen und werden in der Schadensberechnung ausdrücklich nicht berücksichtigt. Der Ausfall betraf damit die vier älteren Blöcke.

Den Produktionsausfall beziffert die Klägerin auf 20.039 MWh: Der letzte reguläre Fahrplan sah für den betroffenen Zeitraum 33.100 MWh vor, tatsächlich erzeugt wurden 13.061 MWh.

Vermiedene Emissionen

Aus den Zahlen der Klägerin lässt sich errechnen, wie viel CO₂ am Kraftwerk selbst nicht ausgestoßen wurde. Die Klägerin legt in ihrer vereinfachten Berechnung einen Wirkungsgrad von 34 Prozent und einen Emissionsfaktor von 0,408 Tonnen je MWh Brennstoff zugrunde; daraus ergeben sich rund 24.000 Tonnen. Die Verteidigung kommt in einem Beweisantrag aus dem Strafverfahren auf rund 22.600 Tonnen, gestützt auf einen blockspezifischen Emissionswert für Neurath von 1.130 Gramm je erzeugter Kilowattstunde aus den Energy Charts des Fraunhofer-Instituts. Beide Wege führen zu einer ähnlichen Größenordnung.

Wie viel davon netto eingespart wurde, hängt davon ab, wie der ersatzweise beschaffte Strom erzeugt wurde. Der Beweisantrag rechnet auf Grundlage der Emissionsfaktoren des Umweltbundesamtes drei Varianten durch: Bei Zusammensetzung nach dem tatsächlichen Strommix des Tages ergäben sich rund 6.600 Tonnen für die Ersatzbeschaffung und damit eine Nettoeinsparung von rund 16.000 Tonnen. Bei vollständigem Ersatz durch Gaskraftwerke läge die Einsparung bei etwa 15.000 Tonnen, bei vollständigem Ersatz durch Steinkohle – dem ungünstigsten Fall – bei etwa 5.000 Tonnen.

Redaktioneller Hinweis: Die in früheren Darstellungen genannte Untergrenze von 8.000 Tonnen beruht nach Auskunft der Betroffenen auf einer überholten Zwischenrechnung. Belastbar ist die Spanne von rund 5.000 bis rund 22.600 Tonnen mit rund 16.000 Tonnen als wahrscheinlichem Wert.

Die Strafgerichte haben diese Argumentation nicht aufgegriffen. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hielt in einem Revisionsbeschluss vom 21. August 2024, der eine der vier hier beklagten Personen betrifft, die Emissionsminderung für vergleichsweise geringfügig und den Wirkungszusammenhang zwischen Protest und CO₂-Reduktion für spekulativ; zugleich verwies es darauf, dass der Polizeieinsatz selbst Emissionen verursacht habe. Die Verteidigung hat dem in einem weiteren Verfahren einen Beweisantrag entgegengesetzt, wonach der Einsatz rund vier Tonnen CO₂ verursacht habe und damit etwa ein Tausendstel der Einsparung.

Strafverfahren

Gegen vier Personen wurden Strafverfahren wegen Störung öffentlicher Betriebe (§ 316b StGB) eingeleitet. Drei von ihnen wurden vom Amtsgericht Grevenbroich in erster Instanz zu Freiheitsstrafen von neun Monaten ohne Bewährung verurteilt. Das Landgericht Mönchengladbach hob diese Urteile in der Berufung auf und verhängte stattdessen Geldstrafen von 120 beziehungsweise 100 Tagessätzen. Zwei dieser Berufungsurteile sind rechtskräftig, in einem Fall ist die Revision noch anhängig. Gegen die vierte Person ist ein Verfahren vor dem Amtsgericht Bergheim anhängig.

Zur Einordnung der ersten Instanz: Nach § 56 Absatz 1 StGB ist bei Freiheitsstrafen von unter einem Jahr die Aussetzung zur Bewährung bei günstiger Sozialprognose der gesetzliche Regelfall. Dass die Berufungsinstanz die Freiheitsstrafen vollständig durch Geldstrafen ersetzt hat, spricht dafür, dass die erstinstanzliche Strafzumessung einer Überprüfung nicht standgehalten hat. Die Betroffenen sprechen von Abschreckungsurteilen.

Das Zivilverfahren

Die Klage ging am 30. Dezember 2024 um 11:18 Uhr elektronisch beim Landgericht Mönchengladbach ein und wird dort unter dem Aktenzeichen 11 O 333/24 geführt. Klägerin ist die RWE Power AG, vertreten durch die Kanzlei Redeker Sellner Dahs. Die Beklagten erfuhren nach eigenen Angaben erst im Februar 2025 – zu unterschiedlichen Zeitpunkten – von der Klage.

Beantragt ist, die vier Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 1.249.085 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu verurteilen, ihnen die Verfahrenskosten aufzuerlegen und gegebenenfalls ein Versäumnisurteil nach § 331 Absatz 3 ZPO zu erlassen. Ein Unterlassungsantrag oder ein Antrag auf Feststellung künftiger Schäden wird nicht gestellt.

Die Klage stützt sich auf § 823 Absatz 1 und 2 BGB wegen eines Eingriffs in Eigentum, Besitz und den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Das Verhalten der jeweils anderen Beklagten sowie der nicht identifizierten Beteiligten wird den Beklagten über § 830 BGB zugerechnet; auf denselben Weg stützt die Klägerin auch die örtliche Zuständigkeit nach § 32 ZPO.

Zwei Merkmale verdienen besondere Aufmerksamkeit. Erstens handelt es sich um eine Teilklage: Der von der Klägerin behauptete Gesamtschaden beträgt 1.419.130 Euro; eingeklagt wird davon ein Teilbetrag von 1.249.085 Euro. Zweitens vertritt die Klägerin in der Begründung – nicht als eigener Klageantrag – die Auffassung, im Tenor sei auszusprechen, dass die Verurteilung auf einer unerlaubten Handlung beruhe. Sie begründet dies ausdrücklich mit den in solchen Fällen erweiterten Zwangsvollstreckungsmöglichkeiten und der Möglichkeit, eine Restschuldbefreiung versagen zu lassen. Der Hintergrund ist § 302 Nummer 1 InsO und § 850f Absatz 2 ZPO: Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung überdauern eine Privatinsolvenz und erlauben einen erweiterten Zugriff auf das Einkommen.

Den vier Beklagten wurde Prozesskostenhilfe bewilligt. Das belegt, dass sie die Kosten der Rechtsverteidigung nicht aus Einkommen und Vermögen aufbringen können (§ 114 ZPO). Auf die Erfolgsaussichten der Klage lässt die Bewilligung keinen belastbaren Rückschluss zu, da das Merkmal der hinreichenden Erfolgsaussicht bei Beklagten großzügig gehandhabt wird; sie haben sich das Verfahren nicht ausgesucht.

Der Haupttermin ist für den 13. November 2026, 10 Uhr, im Saal A 100 des Landgerichts Mönchengladbach angesetzt.

Die Schadensberechnung im Einzelnen

Die Berechnung, auf die sich die Klage stützt, wurde nicht für das Zivilverfahren erstellt. Sie stammt aus einem Schreiben der RWE Power AG an das Polizeipräsidium Aachen vom 14. März 2022, mit dem der Konzern Anfragen der Ermittlungskommission Hambach vom 31. Januar und 9. Februar 2022 beantwortete. Bereits dieses Schreiben nennt die Summe von 1.419.130 Euro und schließt mit dem Vorbehalt einer zivilrechtlichen Verfolgung.

Der Rechenweg ist in beiden Dokumenten identisch; die Klageschrift führt ihn lediglich ausführlicher aus und unterlegt ihn mit Beweisangeboten. Der Produktionsausfall von 20.039 MWh wird mit den stündlichen Intraday-Preisen der Strombörse EPEX (ID3-Price, im Durchschnitt 144,65 Euro je MWh) multipliziert; daraus ergeben sich Ersatzbeschaffungskosten von 2.861.635 Euro. Davon werden die eingesparten Kosten für Brennstoff und CO₂-Zertifikate von 1.560.123 Euro abgezogen, sodass 1.301.513 Euro verbleiben. Hinzugerechnet werden 117.618 Euro Startkosten für das Wiederanfahren von Block D. Das ergibt 1.419.130 Euro.

Bei den eingesparten Kosten dominiert die CO₂-Komponente. In der vereinfachten Berechnung, die die Klägerin der Teilklage zugrunde legt, entfallen rund 1,44 Millionen Euro auf Emissionszertifikate und lediglich rund 0,17 Millionen Euro auf Brennstoff. Für die Braunkohle existiert kein Marktpreis; die Klägerin leitet ihn aus fünf öffentlich verfügbaren Studien aus den Jahren 2008 bis 2017 ab, kommt inflationsbereinigt auf 1,44 Euro je MWh thermisch und schlägt einen Sicherheitszuschlag von 100 Prozent auf, sodass sie sich 2,88 Euro je MWh entgegenhalten lässt.

Die Teilklage erklärt sich aus dieser Vereinfachung. Die vereinfachte Berechnung ergibt eingesparte Kosten von 1.612.550 Euro und liegt damit um 52.427 Euro über den nach Angaben der Klägerin exakt ermittelten 1.560.123 Euro. Diese Differenz zieht die Klägerin ebenso ab wie die Startkosten von 117.618 Euro. Sie verzichtet damit auf insgesamt 170.045 Euro und erspart sich im Gegenzug den Nachweis der blockscharfen Zuwachs- und Grenzkosten sowie der Startkosten.

Als Beweismittel benennt die Klägerin durchgängig Zeugen aus dem eigenen Konzern, die öffentlich abrufbaren Börsen- und Erzeugungsdaten sowie die Einholung eines Sachverständigengutachtens. Der elektronische Prüfvermerk listet die mit der Klage eingereichten Anlagen vollständig auf: Unterlagen zu den Blockaden, zur geplanten und tatsächlichen Produktion, zum Produktionsausfall und zu den Ersatzbeschaffungskosten, fünf energiewirtschaftliche Studien, Marktdaten und historische Preise für CO₂-Zertifikate sowie eine Aufstellung der eingesparten Brennstoff- und CO₂-Kosten. Belege über tatsächlich getätigte Beschaffungsgeschäfte – Handelsbestätigungen, Abrechnungen, Bilanzkreisnachweise – sind darunter nicht.

Die Perspektive der Betroffenen

Die Beklagten und ihre Unterstützer:innen stellen der Klage ein eigenes Narrativ entgegen, das die Verteilung von Verantwortung umkehrt: Ein Konzern, der über Jahrzehnte Umweltschäden verursacht habe, ohne dafür einzustehen, mache nun einen einmaligen Ergebnisausfall gegen Einzelpersonen geltend. Ihre Forderung lautet: „RWE soll die Zeche zahlen!" Sie dokumentieren Straf- und Zivilverfahren fortlaufend öffentlich.

Teil III: Anhaltspunkte für SLAPP nach den Kriterien der Richtlinie (EU) 2024/1069 und den Empfehlungen des Europarats CM/Rec(2024)2

Vorbemerkung zum Prüfungsmaßstab

Die Richtlinie (EU) 2024/1069 erfasst Zivil- und Handelssachen mit grenzüberschreitendem Bezug. Der vorliegende Fall ist ein rein innerstaatlicher Sachverhalt: Klägerin, Beklagte, Gericht und Tatort liegen im Inland. Die Richtlinie ist damit nicht unmittelbar anwendbar, und auch der Regierungsentwurf vom 10. Dezember 2025 würde den Fall nicht erfassen, weil er die neuen Schutzvorkehrungen auf grenzüberschreitende Sachverhalte beschränkt.

Die Anlaufstelle zieht die Kriterien der Richtlinie und die Indikatoren des Europarats gleichwohl als Analyseraster heran, wie sie es auch in anderen rein nationalen Fällen tut. Der Fall illustriert damit zugleich die Schutzlücke, die die Anlaufstelle in ihrer Stellungnahme und das No SLAPP Bündnis im offenen Brief an den Bundestag vom März 2026 kritisiert haben.

Öffentliche Beteiligung zu einer Angelegenheit von öffentlichem Interesse

Nach Artikel 4 Nummer 1 der Richtlinie umfasst öffentliche Beteiligung Äußerungen und Tätigkeiten in Ausübung der Meinungs-, Informations-, Wissenschafts- oder Versammlungsfreiheit zu einer Angelegenheit von öffentlichem Interesse. Ziffer 4 Buchstabe b der Empfehlung CM/Rec(2024)2 nennt Klima- und Umweltfragen ausdrücklich als Beispiele.

Das öffentliche Interesse ist hier kaum bestreitbar: Die Aktion richtete sich gegen die Emissionen eines der größten deutschen Kohlekraftwerke, sie war zeitlich auf eine UN-Klimakonferenz bezogen, und sie berührt eine Frage, die das Bundesverfassungsgericht in seinem Klimabeschluss vom 24. März 2021 (1 BvR 2656/18 u. a.) als Gegenstand grundrechtlich fundierter staatlicher Schutzpflichten anerkannt hat.

Zugleich ist offen zu benennen, wo die Einordnung schwieriger ist als in klassischen Äußerungsfällen. Gegenstand der Klage ist keine Publikation, sondern eine Blockadeaktion. Weder die Richtlinie noch die Empfehlung des Europarats legalisieren rechtswidriges Verhalten, und die strafgerichtliche Verurteilung steht in zwei Fällen rechtskräftig fest. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in Kudrevičius u. a. gegen Litauen (Große Kammer, Urteil vom 15. Oktober 2015, Nr. 37553/05) entschieden, dass auch Versammlungen, die bewusst den Ablauf des Alltagslebens stören, in den Schutzbereich des Artikel 11 EMRK fallen, dabei aber ein geringeres Schutzniveau genießen. Die Entscheidung trägt in beide Richtungen: Der Gerichtshof hat im Ergebnis einstimmig keine Verletzung festgestellt und die strafrechtliche Sanktionierung der dortigen Straßenblockaden für konventionskonform gehalten. Auch im deutschen Verfassungsrecht ist umstritten, inwieweit Ankettaktionen auf Betriebsgelände dem Schutz des Artikel 8 GG unterfallen.

Für die SLAPP-Analyse ist diese Unterscheidung wichtig, aber nicht entscheidend. Die Frage ist nicht, ob das Verhalten der Beklagten rechtmäßig war, sondern ob die zivilrechtliche Reaktion darauf in ihrer Höhe, ihrer Ausgestaltung und ihrem Zeitpunkt noch der Durchsetzung eines Anspruchs dient oder überwiegend der Abschreckung künftiger öffentlicher Beteiligung.

Erhebliches Machtungleichgewicht

Ziffer 8 Buchstabe a der Empfehlung nennt als Indikator, dass die klagende Partei ein Machtungleichgewicht ausnutzt, um Druck auf die beklagte Partei auszuüben. Das Gefälle ist hier ausgeprägt: Auf der einen Seite steht eine Gesellschaft eines Konzerns mit Milliardenumsätzen, vertreten durch eine der größten deutschen Wirtschaftskanzleien und gestützt auf Zeugen und Analysten aus dem eigenen Haus. Auf der anderen Seite stehen vier Privatpersonen, denen Prozesskostenhilfe bewilligt werden musste.

Eine Forderung von 1,25 Millionen Euro bedeutet für Einzelpersonen ohne nennenswertes Vermögen im Fall des Unterliegens eine Verschuldung, die sie aus eigener Kraft nicht mehr tilgen können. Die einschüchternde Wirkung entsteht unabhängig davon, wie das Verfahren ausgeht.

Inanspruchnahme von Einzelpersonen

Ziffer 8 Buchstabe f der Empfehlung nennt als Indikator, dass sich rechtliche Schritte gezielt gegen Einzelpersonen richten. Im vorliegenden Fall tritt eine Verschärfung hinzu, die sich aus der Klageschrift selbst ergibt: An der Blockade waren nach dem Vortrag der Klägerin mindestens 28 Personen beteiligt, 13 davon in Lock-Ons. In Anspruch genommen werden vier – nämlich diejenigen, deren Personalien im Strafverfahren ermittelt werden konnten. Über § 830 BGB wird ihnen das Verhalten aller übrigen Beteiligten einschließlich der unbekannt gebliebenen zugerechnet.

Rechtlich ist das nicht zu beanstanden; die gesamtschuldnerische Haftung von Mittätern ist der gesetzliche Regelfall, und die Klägerin kann niemanden verklagen, den sie nicht kennt. Für die Bewertung des Falls ist gleichwohl festzuhalten, dass vier Personen die volle wirtschaftliche Last einer kollektiven Aktion tragen sollen und dass die Auswahl dieser vier nicht nach dem Gewicht ihres Tatbeitrags erfolgte, sondern danach, wer identifizierbar war. Der Zusammenhang zwischen polizeilicher Identitätsfeststellung und zivilrechtlicher Inanspruchnahme ist in der Klageschrift dokumentiert: Sie stützt die Identifizierung ausdrücklich auf die Beiziehung der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten.

Anhaltspunkte für Missbräuchlichkeit

Artikel 4 Nummer 3 der Richtlinie nennt als Anhaltspunkte unter anderem die Unverhältnismäßigkeit, Überhöhtheit oder Unangemessenheit des Anspruchs, das Vorhandensein mehrerer Verfahren zu ähnlichen Angelegenheiten, Einschüchterung und Drohungen sowie die böswillige Nutzung von Verfahrenstaktiken. Ziffer 8 der Empfehlung enthält einen weitgehend deckungsgleichen, ausdrücklich nicht abschließenden Katalog. Ziffer 9 stellt klar, dass nicht alle Indikatoren vorliegen müssen; je mehr erfüllt sind und je ausgeprägter das Verhalten ist, desto eher ist von einem SLAPP auszugehen.

Die zeitliche Struktur des Vorgehens

Die Schadensberechnung lag am 14. März 2022 vor – gut vier Monate nach der Aktion und im Rechenweg identisch mit der späteren Klagebegründung. Die Klage wurde dennoch erst am 30. Dezember 2024 eingereicht, kurz vor Ablauf der regelmäßigen Verjährungsfrist nach den §§ 195, 199 BGB.

Die Ausschöpfung einer gesetzlichen Frist ist für sich genommen rechtlich unbedenklich. Sie ist regelmäßig dann nachvollziehbar, wenn der Sachverhalt noch aufzuklären oder die Anspruchshöhe noch zu ermitteln ist. Für die Beklagten trifft beides nicht zu: Ihre Identität stand seit 2021 bzw 2022 fest, und die Berechnung war seit März 2022 abgeschlossen. Die Klägerin hat sie auf Anfrage der Polizei den Ermittlungsbehörden übermittelt und die zivilrechtliche Verfolgung dabei ausdrücklich vorbehalten. Zwischen diesem Vorbehalt und seiner Umsetzung lagen fast drei Jahre, in denen die Betroffenen einer Forderung ausgesetzt waren, die jederzeit erhoben werden konnte.

Ziffer 7 der Empfehlung CM/Rec(2024)2 hält ausdrücklich fest, dass alle Stadien einer rechtlichen Auseinandersetzung relevant sind, einschließlich der bloßen Androhung rechtlicher Schritte, die für sich genommen einen Chilling Effect entfalten kann.

Belastbarkeit der Schadensberechnung

Der mit Abstand größte Posten der Berechnung sind die Ersatzbeschaffungskosten von 2.861.635 Euro. Sie ergeben sich rechnerisch aus dem Produktionsausfall multipliziert mit den Börsenpreisen des betreffenden Zeitraums. Belege dafür, dass tatsächlich Strom zugekauft wurde, enthält die Klage nach dem uns vorliegenden Anlagenverzeichnis nicht. Angeboten werden Zeugen aus dem Konzern, öffentlich abrufbare Preisdaten und ein Sachverständigengutachten. Nach Angaben der Betroffenen ist das bis heute so geblieben.

Damit steht und fällt die Einordnung des Schadens. Wurde tatsächlich zu den angesetzten Preisen beschafft, handelt es sich um konkrete Mehraufwendungen. Wurde nicht oder anders beschafft – etwa durch Ausgleich innerhalb des Konzernkraftwerksparks oder durch Anpassung der Handelsposition –, ist die Rechnung eine hypothetische Größe, und der geltend gemachte Betrag entspricht der Sache nach dem entgangenen Deckungsbeitrag. Bezeichnenderweise ist genau das die Bezeichnung, die die Klägerin in ihren eigenen Grafiken verwendet: Die Übersicht ist mit „Produktionsausfall und Deckungsbeitragsverlust" überschrieben, während der Klagetext betont, es handele sich um einen echten Schaden und nicht nur um einen einfachen Gewinnverlust.

Zur Einordnung dieser Spannung gehört allerdings, dass sie die Höhe der Forderung nicht zwingend verändert. Auch der entgangene Deckungsbeitrag ist ein ersatzfähiger Schaden, und § 252 Satz 2 BGB erleichtert dem Geschädigten dessen Darlegung, während § 287 ZPO dem Gericht eine Schätzung erlaubt. Die Umqualifizierung allein hilft der Beklagtenseite daher nicht. Erheblich ist die Frage nur, wenn sich zeigen lässt, dass die zugrunde gelegten Preise oder Mengen den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprechen.

Ein zweiter Punkt betrifft die Gewichtung. Der Streit um den Braunkohlepreis, den die Klägerin aus Studien von 2008 bis 2017 ableitet, betrifft nur rund ein Zehntel der eingesparten Kosten; die CO₂-Zertifikate machen den weit größeren Teil aus. Der Sicherheitszuschlag von 100 Prozent auf den Kohlepreis wirkt sich zugunsten der Beklagten aus, betrifft aber eine vergleichsweise kleine Position. Die entscheidende Unsicherheit liegt nicht dort, sondern auf der Seite der Ersatzbeschaffung.

Teilklage

Die Klägerin macht 1.249.085 Euro von einem behaupteten Gesamtschaden von 1.419.130 Euro geltend. Als Begründung nennt sie die Verfahrensbeschleunigung. Der Verzicht auf zwölf Prozent der Forderung erspart ihr den Nachweis der blockscharfen Zuwachs- und Grenzkosten sowie der Startkosten. Das ist prozessökonomisch nachvollziehbar. Bemerkenswert bleibt, dass die Vereinfachung ausgerechnet dort ansetzt, wo die Klägerin eigene Betriebsdaten offenlegen müsste, während sie an der Position festhält, für die sie bislang keine Belege vorgelegt hat.

Da die Erhebung einer Teilklage die Verjährung nur für den eingeklagten Teil hemmt, dürfte der nicht eingeklagte Rest inzwischen verjährt sein. Eine fortbestehende Drohung folgt aus der Teilklage daher nicht.

Das Interesse an einer insolvenzfesten Titulierung

Die Klägerin hält in der Begründung fest, im Tenor sei auszusprechen, dass die Verurteilung auf einer unerlaubten Handlung beruhe, und verweist dabei ausdrücklich auf die erweiterten Zwangsvollstreckungsmöglichkeiten und die Möglichkeit, eine Restschuldbefreiung versagen zu lassen. Die Folge wäre, dass die Forderung eine Privatinsolvenz überdauert (§ 302 Nummer 1 InsO) und dass auf das Einkommen über die regulären Pfändungsfreigrenzen hinaus zugegriffen werden könnte (§ 850f Absatz 2 ZPO).

Dieser Punkt ist gewichtig, aber ambivalent, und wir haben ihn in einer früheren Fassung dieser Fallbesprechung überzeichnet. Für ein legitimes Beitreibungsinteresse spricht, dass ein titulierter Anspruch nach § 197 Absatz 1 Nummer 3 BGB erst in dreißig Jahren verjährt. Ein Gläubiger, dessen Schuldner heute zahlungsunfähig sind, handelt wirtschaftlich rational, wenn er sich den Zugriff auf künftiges Einkommen über einen so langen Zeitraum offenhält – gerade weil sofortige Vollstreckung aussichtslos ist. Das Vorgehen lässt sich also durchaus ohne die Annahme einer Abschreckungsabsicht erklären.

Was gleichwohl festzuhalten bleibt: Für die Betroffenen bedeutet eine solche Titulierung eine Verbindlichkeit, die sie nach heutigem Stand über Jahrzehnte begleiten und von der üblichen Möglichkeit eines wirtschaftlichen Neuanfangs ausnehmen würde. Die Empfehlung des Europarats fasst unter Ziffer 8 Buchstabe c Rechtsfolgenbegehren, die unverhältnismäßig oder unangemessen sind, und hält unter Ziffer 7 fest, dass auch das Vollstreckungsstadium für die Beurteilung relevant ist. Ob die angestrebte Rechtsfolge diese Schwelle erreicht, ist eine Wertungsfrage, die wir nicht abschließend beantworten. Sie sollte in der öffentlichen Debatte über Schadensersatzklagen gegen Protestbeteiligte aber gestellt werden.

Die Rhetorik der Klageschrift

Ziffer 8 Buchstabe g der Empfehlung nennt als Indikator, dass die rechtliche Auseinandersetzung von einer Öffentlichkeitsarbeit begleitet wird, die darauf zielt, Beteiligte an der öffentlichen Debatte zu diskreditieren oder von der eigentlichen Sachfrage abzulenken. Eine solche Kampagne ist uns hier nicht bekannt. Auffällig ist jedoch die Sprache der Klageschrift selbst. Sie bezeichnet die Beteiligten durchgängig als „Störer", spricht von einer mit großer krimineller Energie geplanten Aktion und schließt mit dem Vorwurf, die Beklagten hätten die Stromversorgung in Deutschland in unverantwortlicher Weise gefährdet.

Diese Zuspitzung steht in Spannung zum eigenen Sachvortrag der Klägerin. Nach ihrer Darstellung waren vier von sechs Blöcken betroffen, die beiden 1000-MW-Blöcke liefen im Wesentlichen weiter, der Ausfall belief sich auf 20.039 MWh, und der Regelbetrieb war am Folgevormittag wiederhergestellt. Eine Gefährdung der Stromversorgung in Deutschland lässt sich daraus nicht ableiten. Solche Formulierungen sind kein Missbrauchsindikator für sich, sie zeigen aber, dass die Klageschrift über die Anspruchsbegründung hinaus eine Deutung des Konflikts transportiert.

Verschränkung mit staatlichen Maßnahmen

Die Klageschrift dokumentiert, dass die zivilrechtliche Inanspruchnahme auf Erkenntnissen aus den Strafverfahren aufbaut: Die Identifizierung der Beklagten wird auf die Beiziehung der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten gestützt, und die Schadensberechnung wurde ursprünglich auf Anfrage der Polizei erstellt. Beides ist für sich genommen üblich und rechtlich unbedenklich.

Die Betroffenen geben darüber hinaus an, bereits die Gefahrenprognosen für den mehrtägigen Gewahrsam hätten auf die Sicherung der Schadensersatzansprüche der RWE Bezug genommen. Diese Angabe konnten wir nicht überprüfen, und wir halten sie für so gewichtig, dass sie vor einer Veröffentlichung belegt werden sollte. Träfe sie zu, wäre eine Freiheitsentziehung von sieben Tagen zumindest auch dazu eingesetzt worden, die Durchsetzbarkeit privater Schadensersatzansprüche zu sichern. Die Empfehlung des Europarats erfasst unter Ziffer 6 ausdrücklich Konstellationen, in denen neben zivilrechtlichen auch straf- oder verwaltungsrechtliche Schritte gegen Kritiker:innen zum Einsatz kommen.

Unabhängig davon bleibt festzuhalten: Die Beklagten sind seit November 2021 strafrechtlich und seit Dezember 2024 zusätzlich zivilrechtlich in Anspruch genommen. Die Empfehlung behandelt unter den Ziffern 15 bis 17 mehrfache oder koordinierte Verfahren; darunter fällt der vorliegende Fall nicht ohne Weiteres, da das Strafverfahren von der Staatsanwaltschaft betrieben wurde. Für die Belastung der Betroffenen ist die Zurechnungsfrage indes nachrangig.

Wiederkehrendes Muster

Der Fall reiht sich in ein Vorgehen ein, das die Anlaufstelle bereits dokumentiert hat. Nach der Besetzung des Kraftwerks Weisweiler im November 2017 verklagte RWE fünf Aktivist:innen und einen dokumentierenden Journalisten vor dem Landgericht Aachen auf insgesamt 2,1 Millionen Euro Schadensersatz. Wiederholung allein begründet keine Missbräuchlichkeit – sie kann ebenso Ausdruck einer konsequenten Rechtsverfolgungspraxis sein. Sie verschiebt aber die Beweislast in der öffentlichen Bewertung: Wer denselben Anspruchstyp mehrfach gegen wirtschaftlich schwache Einzelpersonen geltend macht, muss sich die Frage nach der Signalwirkung gefallen lassen.

Einschüchterungseffekte

Die Wirkung solcher Verfahren reicht über die unmittelbar Betroffenen hinaus. Wer erwägt, sich an Protestformen im Bereich Klima und Umwelt zu beteiligen, muss künftig einkalkulieren, neben strafrechtlichen Konsequenzen mit einer siebenstelligen zivilrechtlichen Forderung konfrontiert zu werden. Genau diese Vorwirkung beschreiben Richtlinie und Empfehlung als abschreckende Wirkung auf die öffentliche Beteiligung.

Hinzu kommen die individuellen Belastungen. Seit der Aktion im November 2021 sind über vier Jahre vergangen. Die Betroffenen haben in dieser Zeit ein Strafverfahren über zwei, teils drei Instanzen geführt, waren einer angekündigten Forderung ausgesetzt und verteidigen sich seit Anfang 2025 gegen die Klage. Für eine Person steht das Strafverfahren im Dezember 2026 noch bevor. Über diesen Zeitraum hinweg müssen sie Verteidigung, Erwerbstätigkeit und Alltag organisieren.

Grenzen der Bewertung

Zu einer fairen Einordnung gehört, was gegen die Annahme eines SLAPP spricht – und das ist in diesem Fall mehr als in den meisten von uns dokumentierten Verfahren.

Erstens ist die Anspruchsgrundlage nicht konstruiert. Die Betriebsstörung ist unstreitig eingetreten, ihre Rechtswidrigkeit ist in zwei Fällen rechtskräftig festgestellt, und die Strafgerichte haben die von der Verteidigung geltend gemachte Rechtfertigung über § 34 StGB bis in die Revisionsinstanz zurückgewiesen. Anders als in typischen SLAPP-Konstellationen geht es nicht um eine Äußerung, deren Rechtswidrigkeit erst konstruiert werden müsste.

Zweitens ist die Schadensberechnung methodisch nicht zu beanstanden. Sie folgt einer nachvollziehbaren Systematik, rechnet ersparte Aufwendungen gegen und enthält an mehreren Stellen Vereinfachungen zugunsten der Beklagten – den Sicherheitszuschlag auf den Kohlepreis und den Abzug der Berechnungsdifferenz. Wer der Klage entgegentritt, sollte das anerkennen.

Drittens haben Unternehmen ein legitimes Interesse daran, Schäden aus Betriebsunterbrechungen ersetzt zu verlangen. Der allgemeine Justizgewährungsanspruch, den das Bundesverfassungsgericht aus Artikel 2 Absatz 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip ableitet, gewährleistet auch juristischen Personen den Zugang zu den Gerichten. Ein Unternehmen, das nach eigener Darstellung seit Jahren wiederholt von Besetzungen betroffen ist, kann sich zudem auf ein Interesse an der Durchsetzung seiner Rechte berufen, ohne dass darin schon eine Einschüchterungsabsicht läge.

Viertens erklärt sich auch das Streben nach einer insolvenzfesten Titulierung, wie oben dargelegt, aus wirtschaftlicher Rationalität heraus.

Ob die Klage missbräuchlich ist, hat allein das Landgericht Mönchengladbach zu entscheiden. Die Anlaufstelle trifft diese Entscheidung nicht; sie dokumentiert Anhaltspunkte und benennt, wo diese tragen und wo nicht.

Zwischenfazit

Der Fall weist mehrere SLAPP-typische Merkmale auf: ein erhebliches Machtungleichgewicht, eine Forderung, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beklagten um ein Vielfaches übersteigt, eine für drei der vier Beklagten über fast drei Jahre aufrechterhaltene Drohkulisse trotz seit März 2022 vorliegender Berechnung, die Inanspruchnahme von vier Identifizierten für eine Aktion von mindestens 28 Beteiligten und eine erkennbare Breitenwirkung auf andere Engagierte.

Der schwerwiegendste Einzelbefund ist nach unserer Einschätzung nicht die Höhe der Forderung und auch nicht die angestrebte Rechtsfolge, sondern die Beweislage: Der größte Posten der Berechnung – rund 2,86 Millionen Euro Ersatzbeschaffungskosten – ist nach mehr als vier Jahren nicht durch einen einzigen Beleg über ein tatsächlich getätigtes Geschäft unterlegt, obwohl ein am Strommarkt tätiger Konzern diesen Nachweis ohne Weiteres führen könnte. Solange das so bleibt, steht der Verdacht im Raum, dass die Forderung nicht auf Ersatz, sondern auf Wirkung angelegt ist.

Der Fall unterscheidet sich von klassischen Äußerungs-SLAPPs dadurch, dass die zugrunde liegende Handlung nicht rechtmäßig war und die Klägerin ein anerkennenswertes Interesse verfolgt. Das macht ihn zu einem Grenzfall – aber zu einem, an dem sich zeigt, wie zivilrechtliche Schadensersatzforderungen zu einem Instrument der Konfliktführung gegen unliebsame öffentliche Beteiligung werden können.

Diese Fallbesprechung stellt keine Rechtsberatung dar. Sie dient der Information und Dokumentation. Wer von rechtlicher Einschüchterung betroffen ist, kann sich an die No SLAPP Anlaufstelle wenden; wir vermitteln bei Bedarf an unser Netzwerk spezialisierter Rechtsexpert:innen.

No SLAPP Anlaufstelle zum Schutz publizistischer Arbeit in Deutschland – www.noslapp.de

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No SLAPP Handbuch 6: Antifeministische SLAPPs