Zensur, Persönlichkeitsrecht, Meinungsfreiheit - Übersicht über ein historisches Spannungsfeld

Die aktuelle Debatte um SLAPPs (Strategic Lawsuits Against Public Participation) findet nicht im luftleeren Raum statt. Sie ist vielmehr das jüngste Kapitel eines jahrhundertelangen Ringens zwischen zwei fundamentalen Rechtsprinzipien: dem Schutz der Person vor ehrverletzenden Äußerungen und dem Recht auf freie Meinungsäußerung. Um zu verstehen, wie rechtliche Einschüchterungsversuche heute funktionieren, lohnt sich ein Blick in die Geschichte dieses Spannungsfeldes.

Die Anfänge: Ehre als Privileg der Stände (Mittelalter bis Frühe Neuzeit)

Im mittelalterlichen Rechtssystem war der Schutz der "Ehre" eng mit der Ständegesellschaft verknüpft. Ehre war kein allgemeines Gut, sondern ein Privileg bestimmter gesellschaftlicher Schichten. Der Schutz vor "Schmähungen" diente primär der Aufrechterhaltung der sozialen Hierarchie. [1]

Die Ehre differenzierte sich je nach gesellschaftlichem Stand. Während Adelige ihr Ansehen durch das Duellwesen verteidigten und damit eine Form der Selbstjustiz praktizierten, war öffentliche Kritik an der Obrigkeit als Majestätsbeleidigung oder Gotteslästerung strafbar. Eine Konzeption individueller Meinungsfreiheit existierte in diesem System nicht.

Bereits im 16. Jahrhundert entstanden erste Spannungen zwischen obrigkeitlichem Kontrollbedürfnis und dem aufkommenden Buchdruckwesen. Die Zensur zielte jedoch nicht auf den Schutz individueller Persönlichkeitsrechte, sondern auf die Bewahrung der politischen und religiösen Ordnung. [2]

Aufklärung und Bürgertum: Die Geburt moderner Grundrechte (18./19. Jahrhundert)

Mit der Aufklärung entstand erstmals die Idee der Meinungsfreiheit als universelles Menschenrecht. Kant definierte Aufklärung als den "Ausgang des Menschen aus seiner selbstverschuldeten Unmündigkeit" und betonte dabei die zentrale Rolle des "öffentlichen Gebrauchs der Vernunft". [3]

Wegweisende Dokumente prägten diese Entwicklung: Die Virginia Bill of Rights von 1776 erklärte, dass "die Freiheit der Presse eines der großen Bollwerke der Freiheit ist und nur von despotischen Regierungen eingeschränkt werden kann". [4] Die Bill of Rights der US-Verfassung verankerte 1791 im First Amendment den Schutz der Meinungsfreiheit, [5] während die Französische Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte von 1789 in Artikel 11 feststellte: "La libre communication des pensées et des opinions est un des droits les plus précieux de l'homme". [6]

Parallel entwickelte sich ein bürgerliches Verständnis von Ehre und Reputation. Anders als die ständische Ehre des Mittelalters basierte diese auf individueller Leistung und gesellschaftlichem Ansehen. Der Schutz dieser "bürgerlichen Ehre" wurde zu einem zentralen Anliegen des entstehenden Bürgertums. [7] Neue Rechtsinstitute entstanden in dieser Zeit: Das Ehrverletzungsdelikt etablierte sich im Strafrecht, erste zivilrechtliche Schadenersatzansprüche bei Rufschädigung wurden anerkannt, und ein eigenständiges Pressestrafrecht bildete sich heraus.

Deutschland im 19. Jahrhundert: Zwischen Zensur und Pressefreiheit

Die deutsche Entwicklung war geprägt von dem Konflikt zwischen demokratischen Bestrebungen und obrigkeitsstaatlicher Kontrolle. Die Karlsbader Beschlüsse von 1819 etablierten ein umfassendes Zensursystem, das politische Kritik unterdrückte. [8]

In dieser Zeit entwickelte sich die Zensur als Präventivmaßnahme gegen politische Opposition. Gleichzeitig entstand eine "Undergroundpresse" und politische Satire formierte sich als Ausdrucksmittel. Trotz massiver Restriktionen bildeten sich erste Ansätze einer öffentlichen Meinung heraus.

Die Märzrevolution brachte erstmals umfassende Pressefreiheit nach Deutschland. Die Paulskirchenverfassung garantierte in § 143: "Jeder Deutsche hat das Recht, durch Wort, Schrift, Druck und bildliche Darstellung seine Meinung frei zu äußern." [9] Doch bereits in der Reaktionszeit wurde deutlich, wie fragil diese Errungenschaften waren. Der Konflikt zwischen staatlicher Autorität und individueller Meinungsfreiheit blieb ungelöst. [10]

Das Kaiserreich: Kodifizierung und neue Spannungen (1871-1918)

Mit der Reichsgründung entstand erstmals ein einheitliches deutsches Strafrecht. Die §§ 185-200 RStGB regelten detailliert die "Beleidigung" und schufen ein System, das sowohl die Ehre des Einzelnen als auch die Autorität des Staates schützen sollte. [11]

Problematische Entwicklungen prägten diese Epoche: Die Majestätsbeleidigung galt als besonders schweres Delikt (§ 95 RStGB), die Ehrschutzparagraphen wurden extensiv ausgelegt, und zunehmend kam es zur Instrumentalisierung des Ehrschutzes zur politischen Verfolgung.

Parallel entwickelte sich im Zivilrecht ein Schadenersatzanspruch bei Ehrverletzungen. Das BGB von 1900 erkannte in § 823 Abs. 2 i.V.m. den Ehrschutzparagraphen des StGB erstmals einen zivilrechtlichen Anspruch auf Schadenersatz bei Rufschädigung an. [12]

Die Weimarer Republik: Demokratie und ihre Feinde (1918-1933)

Die Weimarer Reichsverfassung verankerte in Art. 118 die Meinungsfreiheit als Grundrecht: "Jeder Deutsche hat das Recht, innerhalb der Schranken der allgemeinen Gesetze seine Meinung durch Wort, Schrift, Druck, Bild oder in sonstiger Weise frei zu äußern." [13] Gleichzeitig wurde der Ehrschutz zunehmend politisch instrumentalisiert. Politiker klagten systematisch gegen kritische Berichterstattung, und die Justiz zeigte sich oft auf der Seite der Establishment-Interessen. [14]

Frühe SLAPP-ähnliche Phänomene traten auf: Konservative Politiker führten serielle Klagen gegen journalistische Publikationen,, nutzten Ehrschutzklagen strategisch zur Medienkontrolle und forderten überhöhte Schadenersatzsummen zur Einschüchterung.

Franz Neumann analysierte bereits in den 1930er Jahren diesen "Funktionswandel des Gesetzes": Rechtsinstitute, die ursprünglich dem Schutz individueller Rechte dienten, wurden zu Instrumenten politischer und wirtschaftlicher Macht umfunktioniert. [15] Dieser Funktionswandel des Gesetzes vollendete sich im Nationalsozialismus, indem Unrecht zu herrschendem Recht wurde und in dessen Kontext die Logik der Perspektive auf strategischen Rechtsmissbrauch nicht mehr aufgeht - wo es keinen Rechtsstaat im demokratischen Sinne mehr gibt, ist auch ein Missbrauch desselben nicht denkbar.

Das Grundgesetz: Neue Balance zwischen Grundrechten (1949-heute)

Das Bundesverfassungsgericht entwickelte seit den 1950er Jahren eine Rechtsprechung, die der Meinungsfreiheit einen hohen Stellenwert einräumte. Im "Lüth-Urteil" von 1958 bezeichnete es die Meinungsfreiheit als "schlechthin konstituierend" für eine freiheitlich-demokratische Staatsordnung. [16]

Parallel entstand durch Rechtsprechung das "allgemeine Persönlichkeitsrecht" als verfassungsrechtlich geschütztes Gut. Dieses umfasste nicht nur den Schutz vor Ehrverletzungen, sondern auch den Schutz der Privatsphäre und der Selbstbestimmung über die eigene Darstellung. [17]

Zentrale Entscheidungen prägten diese Entwicklung: Die Schacht-Entscheidung von 1961 erkannte das allgemeine Persönlichkeitsrecht an, [18] die Soraya-Entscheidung von 1973 etablierte Schadenersatz bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen, [19] und die Caroline-Rechtsprechung entwickelte die Sphärentheorie weiter. [20]

Das Bundesverfassungsgericht entwickelte das Konzept der "praktischen Konkordanz": Beide Grundrechte - Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht - sind gleichrangig und müssen in einem schonenden Ausgleich zur Geltung gebracht werden. [21]

Die Abwägungskriterien umfassen dabei die Bedeutung der Äußerung für die öffentliche Meinungsbildung, die Schwere des Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht, Anlass und Art der Berichterstattung sowie das Verhalten des Betroffenen.

Die digitale Revolution: Neue Herausforderungen (1990-heute)

Die Digitalisierung veränderte die Medienlandschaft fundamental. Gleichzeitig entstanden neue Möglichkeiten der Rufschädigung und neue Formen der Einschüchterung kritischer Stimmen. [22]

Neue Phänomene prägen die aktuelle Diskussion: Shitstorms und ihre rechtliche Bewertung, das Recht auf Vergessen im Konflikt mit der Archivfunktion des Internets, Fragen der Plattformhaftung und Content-Moderation sowie das Microtargeting von rechtlichen Drohungen.

SLAPPs als moderne Instrumentalisierung

Strategische Klagen gegen öffentliche Beteiligung sind die jüngste Entwicklung in der langen Geschichte der Instrumentalisierung von Ehrschutzrechten. Sie nutzen die jahrhundertealten Rechtsinstitute, um kritische Berichterstattung und zivilgesellschaftliche Aktivitäten zu unterdrücken. [23]

Charakteristische Merkmale moderner SLAPPs zeigen sich in der Kombination aus Persönlichkeitsrechts-, Urheber- und Wettbewerbsrecht, in grenzüberschreitenden Klagestrategien ("Forum Shopping"), in professioneller PR-Begleitung ("Litigation PR") und in koordinierten Angriffen auf multiple Ziele.

Lehren aus der Geschichte: Was bedeutet das für heute?

Die historische Betrachtung zeigt: Der Missbrauch von Ehrschutzrechten zur Unterdrückung kritischer Stimmen ist kein neues Phänomen. Bereits in der Weimarer Republik nutzten mächtige Akteure das Rechtssystem strategisch zur Medienkontrolle.

Ein zentrales Problem bleibt die strukturelle Asymmetrie zwischen finanziell starken Klägern und oft prekär arbeitenden Journalist:innen oder ehrenamtlich tätigen Aktivist:innen. Diese Asymmetrie ermöglicht es, das Rechtssystem als Waffe einzusetzen. [24]

Historisch zeigt sich: Meinungsfreiheit braucht nicht nur rechtliche Garantien, sondern auch institutionelle Strukturen, die ihre praktische Ausübung ermöglichen. Dazu gehören unabhängige Medien mit ausreichender finanzieller Basis, Solidaritätsnetzwerke für betroffene Journalist:innen und Aktivist:innen, Transparenz über strategische Klagepraktiken und rechtliche Schutzinstrumente gegen missbräuchliche Klagen.

Die EU-Richtlinie 2024/1069 gegen SLAPPs steht in der Tradition der Aufklärung und der demokratischen Verfassungsbewegung. Sie erkennt an, dass formale Rechtsgleichheit ohne materielle Voraussetzungen für deren Ausübung zu einem Instrument der Unterdrückung werden kann. [25]

Fazit: Geschichte als Mahnung und Orientierung

Die historische Entwicklung von Persönlichkeitsrechten und Meinungsfreiheit zeigt ein Muster: Rechtsinstitute, die ursprünglich dem Schutz legitimer Interessen dienten, können zu Instrumenten der Macht umfunktioniert werden. SLAPPs sind nur die jüngste Variante dieser Instrumentalisierung.

Gleichzeitig bietet die Geschichte auch Orientierung für Lösungen. Wirksamer Schutz der Meinungsfreiheit erfordert erstens rechtliche Klarstellung durch eindeutige gesetzliche Regelungen gegen missbräuchliche Klagen, zweitens strukturelle Reformen wie Kostenregelungen, die strategische Klagen weniger attraktiv machen, drittens institutionelle Unterstützung durch Beratungsstellen und Solidaritätsnetzwerke für Betroffene und viertens öffentliche Sensibilisierung für die demokratiegefährdenden Auswirkungen von SLAPPs.

Die No SLAPP Anlaufstelle steht damit in einer langen Tradition des Kampfes für eine freie und kritische Öffentlichkeit. Die Geschichte zeigt: Dieser Kampf ist nie endgültig gewonnen, sondern muss in jeder Generation neu geführt werden.

Fußnoten

[1]: Vgl. Wieacker, Privatrechtsgeschichte der Neuzeit, S. 145-178; zur ständischen Differenzierung des Ehrschutzes siehe auch Huber, Deutsche Verfassungsgeschichte, Bd. 1, S. 234-267.

[2]: Zur Zensurgeschichte vgl. Kutsch, Geschichte der Medien, S. 89-124; Wilke, Grundzüge der Medien- und Kommunikationsgeschichte, S. 156-189.

[3]: Kant, Beantwortung der Frage: Was ist Aufklärung?, S. 481: "Aufklärung ist der Ausgang des Menschen aus seiner selbstverschuldeten Unmündigkeit."

[4]: Virginia Declaration of Rights, Section 12 (1776).

[5]: First Amendment to the United States Constitution (1791): "Congress shall make no law [...] abridging the freedom of speech, or of the press."

[6]: Déclaration des Droits de l'Homme et du Citoyen, Art. 11 (1789).

[7]: Zum Wandel des Ehrbegriffs im 19. Jahrhundert vgl. Wieacker, Privatrechtsgeschichte der Neuzeit, S. 345-389.

[8]: Zur Zensurpolitik nach 1819 vgl. Huber, Deutsche Verfassungsgeschichte, Bd. 2, S. 145-198.

[9]: Verfassung des Deutschen Reichs (Paulskirchenverfassung), § 143.

[10]: Zur Pressefreiheit in der Revolution von 1848 vgl. Stolleis, Geschichte des öffentlichen Rechts, Bd. 2, S. 234-267.

[11]: Reichsstrafgesetzbuch vom 15. Mai 1871, §§ 185-200 (Beleidigung), § 95 (Majestätsbeleidigung).

[12]: Bürgerliches Gesetzbuch, § 823 Abs. 2 i.V.m. den Schutzgesetzen des StGB.

[13]: Weimarer Reichsverfassung, Art. 118.

[14]: Zur politischen Instrumentalisierung des Ehrschutzes in der Weimarer Republik vgl. Stolleis, Geschichte des öffentlichen Rechts, Bd. 3, S. 456-489.

[15]: Neumann, Der Funktionswandel des Gesetzes im Recht der bürgerlichen Gesellschaft, S. 31-81.

[16]: BVerfGE 7, 198 (208) - Lüth: Die Meinungsfreiheit ist "für eine freiheitlich-demokratische Staatsordnung schlechthin konstituierend".

[17]: Zur Entwicklung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vgl. Stern, Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, Bd. IV/1, § 93.

[18]: BVerfGE 13, 132 - Schacht.

[19]: BVerfGE 35, 202 - Soraya.

[20]: BVerfGE 101, 361 - Caroline von Monaco I; EGMR, Urteil vom 24. Juni 2004, Nr. 59320/00 - Caroline von Monaco/Deutschland.

[21]: Zum Konzept der praktischen Konkordanz vgl. grundlegend Hesse, Grundzüge des Verfassungsrechts der Bundesrepublik Deutschland, Rn. 317-326.

[22]: Zur rechtlichen Bewertung digitaler Kommunikation vgl. Hoffmann-Riem, Kommunikationsfreiheiten, S. 234-289.

[23]: Zur Definition und Systematik von SLAPPs vgl. Canan/Pring, Strategic Lawsuits Against Public Participation, S. 506-519; Bárd/Bayer et al., Slapp suits and their impact in the EU. Ein Anlass für die Anti-SLAPP-Initiative in der Europäischen Union war das Schicksal der maltesischen Investigativjournalistin Daphne Caruana Galizia, gegen die zum Zeitpunkt ihrer Ermordung 43 zivilrechtliche und fünf strafrechtliche Gerichtsverfahren anhängig und von intensiven Einschüchterungsversuchen begleitet gewesen sein sollen (vgl. Egidy, Einschüchterung ist das Ziel, S. 12).

[24]: Zur strukturellen Machtasymmetrie bei SLAPPs vgl. Bárd/Bayer et al., Slapp suits and their impact in the EU, S. 45-67.

[25]: Directive (EU) 2024/1069, Erwägungsgrund 1-15.

Literaturverzeichnis

Primärquellen

Gesetzestexte und Verfassungen:

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896, RGBl. S. 195

  • Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949, BGBl. S. 1

  • Reichsstrafgesetzbuch vom 15. Mai 1871, RGBl. S. 127

  • Virginia Declaration of Rights vom 12. Juni 1776

  • Verfassung des Deutschen Reichs (Weimarer Reichsverfassung) vom 11. August 1919, RGBl. S. 1383

  • Verfassung des Deutschen Reichs (Paulskirchenverfassung) vom 28. März 1849

Rechtsprechung:

  • BVerfG, Urteil vom 15. Januar 1958 - 1 BvR 400/51 (Lüth), BVerfGE 7, 198

  • BVerfG, Beschluss vom 25. Mai 1961 - 1 BvR 874/56 (Schacht), BVerfGE 13, 132

  • BVerfG, Urteil vom 5. Juni 1973 - 1 BvR 536/72 (Soraya), BVerfGE 35, 202

  • BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 1999 - 1 BvR 653/96 (Caroline von Monaco I), BVerfGE 101, 361

Philosophische Grundlagentexte:

  • Kant, Immanuel: Beantwortung der Frage: Was ist Aufklärung? In: Berlinische Monatsschrift 4 (1784), S. 481-494

Sekundärliteratur

Rechtsgeschichte:

  • Huber, Ernst Rudolf: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789, 8 Bände, Stuttgart 1957-1991

  • Stolleis, Michael: Geschichte des öffentlichen Rechts in Deutschland, 4 Bände, München 1988-2012

  • Wieacker, Franz: Privatrechtsgeschichte der Neuzeit unter besonderer Berücksichtigung der deutschen Entwicklung, 2. Aufl., Göttingen 1967

Verfassungsrecht und Grundrechte:

  • Böckenförde, Ernst-Wolfgang: Staat, Gesellschaft, Freiheit. Studien zur Staatstheorie und zum Verfassungsrecht, Frankfurt am Main 1976

  • Grimm, Dieter: Die Zukunft der Verfassung, Frankfurt am Main 1991

  • Isensee, Josef/Kirchhof, Paul (Hrsg.): Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland, 3. Aufl., Heidelberg 2003ff.

  • Stern, Klaus: Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, 5 Bände, München 1977-2000

Meinungsfreiheit und Medienrecht:

  • Bethge, Herbert: Grundrechtsträgerschaft juristischer Personen, in: NJW 1982, S. 1-10

  • Hoffmann-Riem, Wolfgang: Kommunikationsfreiheiten, Baden-Baden 2002

  • Löffler, Martin/Ricker, Reinhart: Handbuch des Presserechts, 6. Aufl., München 2012

  • Wendt, Rudolf: Das allgemeine Persönlichkeitsrecht als Schranke der Meinungsfreiheit, in: AöR 109 (1984), S. 166-201

Kritische Rechtstheorie:

  • Neumann, Franz: Der Funktionswandel des Gesetzes im Recht der bürgerlichen Gesellschaft (1937), in: Ders.: Demokratischer und autoritärer Staat, Frankfurt am Main 1967, S. 31-81

  • Neumann, Franz: Behemoth. Struktur und Praxis des Nationalsozialismus 1933-1944, Frankfurt am Main 1977

  • Wiethölter, Rudolf: Rechtswissenschaft in Kritik und als Kritik, Frankfurt am Main 1971

SLAPPs und strategische Rechtsinstrumentalisierung:

  • Bárd, Petra/Bayer, Judit et al.: Slapp suits and their impact in the EU, European Parliament Study PE 694.782, 2021

  • Canan, Penelope/Pring, George W.: Strategic Lawsuits Against Public Participation, in: Social Problems 35/5 (1988), S. 506-519

  • Doherty, Brian/Doyle, Timothy: Beyond Public Participation: Actors, Roles and Influences in Environmental Decision Making, in: Land Use Policy 23/3 (2006), S. 297-308

  • Egidy, Stefanie: Einschüchterung ist das Ziel, Studie, Frankfurt/Main 2025

Mediengeschichte:

  • Kutsch, Arnulf: Geschichte der Medien, München 2011

  • Wilke, Jürgen: Grundzüge der Medien- und Kommunikationsgeschichte, 2. Aufl., Köln 2008

Rechtsdokumente und Richtlinien

  • Directive (EU) 2024/1069 of the European Parliament and of the Council of 11 April 2024 on protecting persons who engage in public participation from manifestly unfounded or abusive court proceedings ("Anti-SLAPP Directive"), OJ L, 2024/1069

  • Empfehlung CM/Rec(2024)2 des Ministerkomitees an die Mitgliedstaaten über den Schutz des Journalismus und die Sicherheit von Journalist*innen und anderen Medienschaffenden

Bei Fragen zu SLAPP-Klagen und möglichen Unterstützungsangeboten wenden Sie sich an die No SLAPP Anlaufstelle: www.noslapp.de

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Gesetzesentwurf zur Umsetzung der Anti-SLAPP-Richtlinie: Ein wichtiger Schritt - aber es bleibt viel zu tun