No SLAPP Handbuch 3: Abmahnung, Klage, Schadensersatz

Wie SLAPPs gegen Journalist*innen funktionieren und wie du dich schützen kannst.

Drittes Kapitel des Handbuchs der No SLAPP Anlaufstelle, verfasst von Rechtsanwalt Dr. Jasper Prigge, LL.M. - für die Deutsche Journalistinnen- und Journalisten-Union (dju) in ver.di

Die Pressefreiheit hat als Grundrecht einen hohen Rang. Sie ist, wie das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung betont, konstituierend für die freiheitliche demokratische Grundordnung. Journalist*innen bereichern die öffentliche Diskussion durch ihre Recherchen. Vor allem, wen es um investigative Themen geht, beispielsweise in den Bereichen Umweltschutz, Korruption oder Menschenrechte, ist es nicht verwunderlich, dass sich von der Berichterstattung betroffene Personen und Unternehmen mitunter juristisch heftig zur Wehr setzen. Das ist im Grundsatz auch ihr gutes Recht. Das Grundgesetz garantiert in Art. 19 Abs. 4 GG ein Recht auf effektiven Rechtsschutz. 

Wer meint, durch eine Berichterstattung in seinen Rechten verletzt zu sein, muss die Möglichkeit haben, dass sich ein Gericht der Sache annimmt. Eine Grenze ist erst dann erreicht, wenn ein Verfahren missbräuchlich betrieben wird. Es stellt sich aber die Frage, wie ein „redliches“ von einem „missbräuchlichen“ Vorgehen abzugrenzen ist.

In diesem Handbuchkapitel werden die juristischen Mittel vorgestellt, mit denen die Berichterstattung von Jorunalist:innen angegriffen werden kann (Teil A.). Sodann werden Indizien in den Blick genommen, die für einen Rechtsmissbrauch sprechen. Dabei wird insbesondere auf die EU-Richtlinie zu SLAPPs eingegangen. Journalist:innen sollen dadurch die Möglichkeit bekommen, zu erkennen, wann ein SLAPP vorliegt, um ihre Situation richtig einzuschätzen (Teil B.). Den Abschluss bilden praktische Hinweise, worauf vor der Veröffentlichung zu achten ist und was zu tun ist, wenn doch einmal eine Abmahnung im Briefkasten liegt (Teil C.).

A. Angriffsmittel gegen (vermeintlich) unzulässige Berichterstattungen

Das Vorgehen von Betroffenen, die sich gegen eine Berichterstattung zur Wehr setzen, wird vor allem darauf abzielen, eine weitere Verbreitung zu verhindern. Fast immer wird daher ein Anspruch auf Unterlassung geltend gemacht werden. Dieser hat zur Folge, dass der zur Unterlassung 

Verpflichtete zum einen die zu unterlassende Handlung nicht erneut begehen darf (z.B. eine Äußerung zu wiederholen), zum anderen muss er die weitere Verbreitung verhindern (z.B. einen Text aus dem Netz nehmen) und sogar darauf hinwirken, dass Weiterverbreitungen durch Dritte unterbleiben (z.B. andere Medien, die eine Behauptung übernommen haben, darauf hinweisen, dass sie rechtswidrig ist und um Entfernung bitten).

Ergänzt wird der Unterlassungsanspruch um weitere Ansprüche, insbesondere

  • Erstattung von Rechtsanwaltskosten,

  • Schadensersatz wegen Nachteilen, die auf die Veröffentlichung zurückzuführen sind,

  • Geldentschädigung wegen der Rufschädigung.

Seltener werden Ansprüche auf Gegendarstellung oder Richtigstellung geltend gemacht. Die Gegendarstellung ermöglicht es dem Betroffenen den tatsächlichen Behauptungen in einem Bericht eine eigene Version gegenüberzustellen. Nach den Pressegesetzen der Länder bzw. dem Medienstaatsvertrag sind Medien zum Abdruck verpflichtet, allerdings gelten strenge formale Anforderungen. Eine Richtigstellung, mit der die Redaktion eine von ihr aufgestellte Behauptung zurücknimmt, kommt nur in seltenen Fällen in Betracht. Sie kann nur dann verlangt werden, wenn die aufgestellte Behauptung nachweislich falsch ist und ihre rufschädigende Wirkung noch andauert. Da Gegendarstellung und Richtigstellung darauf hinauslaufen, dass erneut ein Beitrag erscheint, wodurch gegebenenfalls Leser*innen erst auf die Erstveröffentlichung aufmerksam werden, spielt die „presserechtliche Musik“ in der Regel an anderer Stelle.

I. Abmahnung

Als erste Reaktion werden die Betroffenen zunächst eine Anwaltskanzlei damit beauftragen, die Berichterstattung abzumahnen. Die Abmahnung ist ein Aufforderungsschreiben, mit dem das veröffentlichende Medium dazu aufgefordert wird, ein bestimmtes Verhalten zu unterlassen. Vermehrt werden neben dem Verlag auch die verantwortlichen Journalist*innen persönlich abgemahnt. 

Im Abmahnschreiben wird zunächst ausgeführt, welcher Teil der Berichterstattung aus der Sicht der Betroffenen rechtswidrig ist. Zudem wird eine Frist gesetzt, um eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.

Strafbewehrte Unterlassungserklärung

Mit einer Unterlassungserklärung verpflichtet sich die abgemahnte Seite, eine bestimmte Handlung nicht mehr vorzunehmen. Wird sie von der abmahnenden Seite angenommen, kommt ein Unterlassungsvertrag zustande. Dieser ist dauerhaft bindend, selbst wenn sich später herausstellt, dass die Berichterstattung zulässig war. Strafbewehrt wird die Unterlassungserklärung dadurch, dass dem Abgemahnten eine Sanktion droht. Für jeden schuldhaften Verstoß ist er verpflichtet, dem Abmahnenden eine Vertragsstrafe zu zahlen. Deshalb sollte eine Unterlassungserklärung nie leichtfertig unterschrieben werden.

Mit der Abmahnung soll dem Abgemahnten die Möglichkeit gegeben werden, die Auseinandersetzung ohne ein Gerichtsverfahren zu beenden. Durch die Unterlassungserklärung wird die Gefahr einer Wiederholung dahingehend ausgeräumt, dass der Abmahnende ein effektives Druckmittel in der Hand hat, um den Abgemahnten dazu zu zwingen, seiner Verpflichtung zur Unterlassung nachzukommen.

II. Einstweilige Verfügung

Reagiert die abgemahnte Seite nicht oder weigert sie sich, eine Unterlassungserklärung abzugeben, kann der Betroffene das Gericht einschalten. Um möglichst schnell eine Unterlassung zu erreichen, kann er ein Eilverfahren anstrengen. 

Mit einer einstweiligen Verfügung kann eine weitere Veröffentlichung vorläufig untersagt werden. Allerdings darf sich der Betroffene dafür nicht zu lange Zeit lassen. In der Regel muss ein Antrag innerhalb von 4-6 Wochen bei Gericht eingereicht sein, andernfalls ist die Sache nicht mehr „dringlich“.

Ablauf des Verfahrens

Eine einstweilige Verfügung kann schnell erwirkt werden, das Verfahren folgt aber besonderen Regeln. Sie hier ausführlich zu behandeln, würde den Umfang dieses Handbuchkapitels sprengen. Hinweis zur vertiefenden Lektüre: Einstweilige Verfügung: So läuft das Verfahren ab

III. Klage

Da die einstweilige Verfügung nur eine vorläufige Regelung darstellt, schließt sich nach einer (positiven oder negativen) Entscheidung des Gerichts das sogenannte Hauptsacheverfahren an, in dem eine rechtskräftige Entscheidung erwirkt werden kann. Im Zweifel heißt das für die abgemahnte Seite, dass sie gleich zwei Gerichtsverfahren durchstehen muss, selbst wenn das Gericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückweist. 

Ein Klageverfahren kann einschließlich der Berufungsinstanz mehrere Jahre dauern, die möglichen Kosten summieren sich auf mehrere zehntausend Euro. Solange das Verfahren läuft, schwebt das Damoklesschwert der Kosten über dem Kopf der verklagten Medien und Journalist*innen.

IV. Weitere Angriffsmittel

Neben dem zivilrechtlichen Vorgehen wird mitunter auch das Strafrecht bemüht. Bereits die Drohung mit einer Strafanzeige kann einschüchtern, vor allem aber verursacht ein Ermittlungsverfahren einen gewissen Verteidigungsaufwand. Für eine Akteneinsicht muss gegebenenfalls eine Rechtsanwältin bzw. ein Rechtsanwalt beauftragt (und bezahlt) werden. Die Akte muss durchgearbeitet und ausgewertet werden. Falls erforderlich ist eine Stellungnahme gegenüber der Staatsanwaltschaft abzugeben.

B. Identifizierung von SLAPPs

Die „Anti-SLAPP-Richtlinie“ der Europäischen Union schützt Journalist*innen vor „offensichtlich unbegründete[n] Klagen oder missbräuchliche[n] Gerichtsverfahren“. Es geht also um besondere Konstellationen, in denen die klagende Seite das Justizsystem ausnutzt, um die Berichterstattung zu unterdrücken. Die Klage als an sich legitimes Mittel der Auseinandersetzung wird zu einem illegitimen Zweck eingesetzt.

Vorsicht vor der „SLAPP-Inflation“

Kritiker*innen verweisen darauf, dass durch die Richtlinie die Rechtsdurchsetzung erschwert werde, obwohl SLAPPs praktisch kein Problem seien. Zur Begründung verweisen sie auf Beispiele, in denen ein Missbrauch nicht vorliegt. Damit wollen sie aufzeigen, dass die EU-Regelung (vermeintlich) über das Ziel hinausschießt, auch wenn sie gar nicht zur Anwendung kommt. Eine zu freizügige Bezeichnung von Verfahren als SLAPP, bei denen es an einem Missbrauch fehlt, sollte vor diesem Hintergrund vermieden werden, auch wenn sie moralisch anstößig sind.

Die Unterscheidung zwischen einer legitimen Klage und illegitimen SLAPP ist von großer Bedeutung. Die Richtlinie sieht in ihrem Anwendungsbereich mehrere Garantien vor, die betroffene Journalist*innen vor übermäßigen Belastungen schützen sollen. Unter anderem kann verlangt werden, dass die klagende Partei eine Sicherheitsleistung für die Prozesskosten erbringt, ferner kann das Gericht die Klage frühzeitig als offensichtlich unbegründet abweisen und Sanktionen verhängen.

Ist die Richtlinie nicht anwendbar, kann ein Rechtsmissbrauch gegebenenfalls auch nach deutschem Recht dazu führen, dass die Klage als unzulässig oder unbegründet abzuweisen ist, selbst wenn grundsätzlich ein Anspruch besteht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts unterliegt jede Rechtsausübung – auch im Zivilverfahren – dem Missbrauchsverbot. Dem Kläger wird in diesem Fall gegebenenfalls wegen seines missbräuchlichen Vorgehens der Rechtsschutz versagt. Diese Konsequenz steht in einem gewissen Spannungsverhältnis zum Recht auf effektiven Rechtsschutz, was auch erklärt, warum die Gerichte bislang eher zurückhaltend sind, einen Rechtsmissbrauch anzunehmen.

Ob eine Klage „offensichtlich unbegründet“ oder das Verfahren „missbräuchlich“ ist, lässt sich allerdings nicht leicht feststellen. Ein Machtungleichgewicht an sich genügt nicht. Nur weil beispielsweise ein Konzern gegen eine Einzelperson vor Gericht zieht, handelt es sich noch nicht um einen SLAPP. 

Art. 4 Nr. 3 der Richtlinie benennt als Anhaltspunkte dafür, dass ein Gerichtsverfahren missbräuchlich geführt wird:

  • die Unverhältnismäßigkeit, Überhöhtheit oder Unangemessenheit des Anspruchs oder eines Teils davon, einschließlich des überhöhten Streitwerts;

  • das Vorhandensein mehrerer Verfahren, die vom Kläger oder verbundenen Parteien in Bezug auf ähnliche Angelegenheiten angestrengt werden;

  • Einschüchterung, Belästigung oder Drohungen seitens des Klägers oder der Vertreter des Klägers vor oder während des Verfahrens sowie ähnliches Verhalten des Klägers in ähnlichen oder parallelen Fällen;

  • böswillige Nutzung von Verfahrenstaktiken, wie etwa die Verzögerung von Verfahren, eine betrügerische oder missbräuchliche Wahl des Gerichtsstands oder die Einstellung von Verfahren in einem späteren Stadium des Verfahrens in böser Absicht.

Auch diese Anhaltspunkte sind nicht wirklich konkret. So lässt sich nur schwer abstrakt bestimmen, wann eine Forderung oder ein Streitwert überhöht ist. Allerdings geben sie einen Hinweis darauf, welche Vorgehensweisen von Kläger*innen zumindest einen genaueren Blick lohnen, um Verfahren als SLAPPs zu identifizieren.

Strategien von SLAPP-Kläger*innen

Nachfolgend stelle ich anhand meiner praktischen Erfahrungen aus einer Vielzahl von außergerichtlichen und gerichtlichen Auseinandersetzungen dar, welche mir bekannten Verhaltensweisen nach meiner Bewertung für ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen sprechen könnten. Es handelt sich dabei um meine persönliche Einschätzung, wann darüber nachzudenken wäre, ob – unabhängig davon, ob die erwähnte Richtlinie anwendbar ist – ein SLAPP in Betracht kommt.

  • Überhöhte Schadensersatzforderungen: Vor allem Unternehmen stellen zum Teil hohe Schadensersatzforderungen, ohne konkret darzulegen, wie sich diese berechnen.

  • Geldentschädigungen ohne schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung: Nach der Rechtsprechung des BGH kann eine Berichterstattung im Einzelfall eine Geldentschädigung nach sich ziehen, beispielsweise bei Verletzungen der Privatsphäre oder Verleumdungen. Voraussetzung ist aber, dass das Persönlichkeitsrecht schwerwiegend verletzt wurde. Mitunter fordern Abmahnende fünf- oder gar sechsstellige Summen, ohne dass auch nur ansatzweise erkennbar ist, warum es sich um eine schwerwiegende Beeinträchtigung gehandelt haben soll.

  • Abmahnung von „Kleinigkeiten“: Werden zahlreiche Äußerungen abgemahnt, die zwar falsch sind, sich aber nicht nennenswert auf das Persönlichkeitsrecht auswirken, kann für ein missbräuchliches Vorgehen sprechen. Derartige „wertneutrale Falschdarstellungen“ begründen keinen Anspruch auf Unterlassung. Treten sie gehäuft auf, spricht dies dafür, dass Abmahnkosten generiert werden sollen.

  • Überhöhte Streitwerte: Im Presserecht sind die Streitwerte, aus denen sich die Anwalts- und Gerichtskosten berechnen, eher hoch. Für eine Äußerung können durchaus 10.000 Euro und mehr angesetzt werden. Bei deutlich darüber liegenden Streitwerten, vor allem wenn Äußerungen nur einen lokalen Bezug haben, kann es sein, dass die Kostenbelastung der Beklagten im Vordergrund steht

  • Parallele Abmahnung / Verfahren: Abmahnungen und Verfahren gegen den Verlag und beteiligte Journalist*innen können gemeinsam geltend gemacht werden. Werden wegen derselben Veröffentlichung mehrere (kostenpflichtige) Abmahnungen verschickt oder getrennte Gerichtsverfahren eingeleitet, werden die Kosten in die Höhe getrieben. Auch im Wettbewerbsrecht ist es nach § 8c Nr. 7 UWG im Zweifel rechtsmissbräuchlich, wenn Abmahnungen ohne sachlichen Grund derart künstlich „aufgespalten“ werden. Das OLG Hamburg hat zudem festgestellt, dass zumindest der Antrag auf Festsetzung doppelter Kosten bei getrennt eingeleiteten Gerichtsverfahren rechtsmissbräuchlich ist. 

  • Verstoß gegen die Wahrheitspflicht: Nach § 138 der Zivilprozessordnung (ZPO) unterliegen Prozessbeteiligte der prozessualen Wahrheitspflicht. Enthält der Kläger dem Gericht wesentliche Informationen vor, kann dies missbräuchlich sein. In einem markenrechtlichen Verfahren hat das OLG München in diesem Sinne einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung für unzulässig gehalten, in dem der Antragsteller die Antwort auf das Abmahnschreiben dem Gericht nicht vorgelegt hatte.

C. Praktische Hinweise

Die beste Waffe gegen rechtliche Auseinandersetzungen ist das journalistische Handwerk. Wer gut recherchiert und die Fakten zutreffend darstellt, kann ein juristisches Nachspiel gegebenenfalls vermeiden (dazu I.). Falls doch einmal eine Abmahnung im Briefkasten liegt, sollten Betroffene überlegt vorgehen, um Nachteile zu vermeiden (dazu II.).

I. Berichterstattung

Im Grundsatz unterscheiden die Gerichte zwischen Tatsachenbehauptungen und Meinungsäußerungen.

  • Tatsachenbehauptungen sind dem Beweis zugänglich; ob sie wahr sind oder falsch kann durch Beweismittel nachgewiesen werden (z.B. Zeugen, Urkunden, Sachverständigengutachten).

  • Meinungsäußerungen sind Wertungen und können daher nicht wahr oder falsch sein; beispielsweise können Rechtsauffassungen oder Prognosen zwar mehr oder weniger nachvollziehbar sein, nicht aber „falsch“ oder „richtig“.

Vor Gericht müssen Äußernde im Zweifel darlegen und beweisen, dass eine von ihnen geäußerte Tatsachenbehauptung wahr ist. Daher müssen Journalist*innen in der Regel den Nachweis führen, dass sie über Tatsachen zutreffend informiert haben. Daher sollten Behauptungen immer kritisch darauf geprüft werden, ob die Formulierung zutreffend ist. Am besten ist es, jeden Satz einzeln darauf zu untersuchen, ob für alle Behauptungen ausreichende Belege vorliegen.

Vorsicht bei der Übernahme von Medienberichten

Berichte anderer Medien zu übernehmen schützt auch dann nicht vor Abmahnungen, wenn es sich um „seriöse“ Quellen handelt. Wird eine Behauptung als falsch angegriffen, können sich Medien nicht damit entlasten, sie hätten die Übernahme kenntlich gemacht (z.B. „Wie die Tagesschau berichtet…“). Anders Agenturmeldungen oder Informationen von Behörden; sie sind nach der Rechtsprechung als „privilegierte Quellen“ anzusehen, die nicht auf ihren Wahrheitsgehalt überprüft werden müssen.

Die Medien dürfen aber auch über Vorgänge berichten, deren Wahrheitsgehalt ungeklärt ist. Wenn es um Verdachtsmomente wie z.B. Straftaten oder moralische Verfehlungen geht, müssen nach der Rechtsprechung vier Voraussetzungen gegeben sein, damit die identifizierende Berichterstattung zulässig ist.

Voraussetzungen der Verdachtsberichterstattung

  • Bei dem Vorgang handelt es sich um eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse.

  • Es besteht ein Mindestbestand an Beweistatsachen, dass der Vorwurf zutreffend ist.

  • Die Verdachtsmomente wurden sorgfältig recherchiert, insbesondere wurden die Personen, über die erkennbar berichtet wird, vorab unter Darlegung der Rechercheerkenntnisse um eine Stellungnahme gebeten.

  • Auf eine Vorverurteilung wird verzichtet, der Verdacht wird also als offen dargestellt und entlastende Informationen (z.B. eine etwaige Stellungnahme des Betroffenen) werden genannt.

Nicht vergessen werden sollte, die Recherche umfassend zu dokumentieren und langfristig zu archivieren. Denn Streitigkeiten über eine Veröffentlichung können auch noch Jahre, nachdem ein Bericht veröffentlicht wurde, entstehen. Behauptet die Person, über die berichtet wird, von der Berichterstattung erst kürzlich erfahren zu haben, macht es keinen Unterschied, ob der Artikel schon Jahrzehnte online ist.

Weiterführende Informationen

Einen komprimierten Überblick über journalistisches Basiswissen gibt die Broschüre „Journalismus und Persönlichkeitsrechte“ der dju in ver.di. Die Voraussetzungen und Grenzen der Verdachtsberichterstattung mit einer Checkliste ausführlich behandelt der Beitrag Verdachtsberichterstattung mit Namen und Foto: Was ist erlaubt?

II. Im Ernstfall

Ob rechtsmissbräuchlich oder nicht: Abmahnungen und Gerichtsverfahren stellen eine große Belastung dar. Die Verteidigung kostet Zeit, Geld und Nerven. In jedem Fall gilt: Eine Abmahnung sollte immer von einer spezialisierten Rechtsanwältin oder einem spezialisierten Rechtsanwalt geprüft werden. Diese können einschätzen, ob der geltend gemachte Anspruch berechtigt ist, ob es sich möglicherweise um eine SLAPP handelt und wie die Erfolgsaussichten im Fall eines Gerichtsverfahrens stehen.

Doch es gibt ein paar Tipps für den Ernstfall, die helfen können, die Folgen abzumildern. 

  • Ruhe bewahren und Fristen prüfen: Fast jede Abmahnung enthält eine Frist zur Abgabe einer Unterlassungserklärung. Diese Frist ist ernst zu nehmen – versäumt man sie, droht ein Eilverfahren. Dennoch sollte man sich nicht unter Druck setzen lassen, voreilig zu handeln.

  • Nichts unterschreiben: Eine Unterlassungserklärung ist bindend und kann ernste Folgen haben. Sie sollte deshalb (wenn überhaupt) niemals ohne juristische Prüfung abgegeben werden. In vielen Fällen ist es möglich, die Erklärung zu modifizieren und dadurch zu entschärfen. Eine fundierte Beratung kann zudem Wege aufzeigen, wie die Abgabe einer Unterlassungserklärung vermieden werden kann, beispielsweise durch eine Richtigstellung.

  • Keine Kommunikation mit der Gegenseite: Die direkte Auseinandersetzung mit der Gegenseite kann emotional aufreibend sein. Besser ist es, die Kommunikation professionell über eine Kanzlei laufen zu lassen. Das schützt auch davor, unbedacht Aussagen zu machen, die später gegen einen verwendet werden könnten.

  • Unterstützung suchen: Betroffene sollten Hilfe in Anspruch zu nehmen, etwa über Gewerkschaften, Presseverbände oder Netzwerke wie die NO SLAPP Anlaufstelle. Diese können rechtlich, strategisch und manchmal auch finanziell helfen.

Ob man einen SLAPP öffentlich macht, muss sorgfältig abgewogen werden. Öffentlichkeitsarbeit kann den Druck erhöhen und Solidarität erzeugen – birgt aber auch das Risiko weiterer Eskalation. Hier ist strategisches Denken gefragt.

D. Fazit

SLAPPs sind kein rein juristisches, sondern ein demokratiepolitisches Problem. Sie bedrohen nicht nur die Pressefreiheit, sondern die öffentliche Meinungsbildung insgesamt. Journalist*innen, die über Missstände berichten, dürfen nicht durch überzogene rechtliche Schritte eingeschüchtert oder mundtot gemacht werden. Betroffene sollten ihre Rechte kennen, sich nicht einschüchtern lassen – und wissen, wo sie Unterstützung finden können.

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No SLAPP Handbuch 2: Presserecht