No SLAPP Handbuch 2: Presserecht

Zweites Kapitel des Handbuchs der No SLAPP Anlaufstelle, verfasst von RA Michael Schmuck für den DJV.


Vorspann

Eine SLAPP-Klage können Sie kaum verhindern. Wenn jemand, den Sie kritisieren, Sie mit juristischen Mittel bekämpfen will, Ihnen damit Zeit stehlen und Sie mit drohenden Prozessgebühren finanziell ruinieren möchte, wird er das tun – ganz gleich, ob er eine Chance hat, am Ende vor Gericht zu gewinnen. Sie können aber das Risiko mindern, eine SLAPP-Klage zu verlieren und die Gebühren zu bezahlen. Wer den Prozess verliert, zahlt. Wer gewinnt, bekommt alle schon bezahlten Gebühren vom Gegner zurück.

Das Risiko können Sie mindern, wenn Sie alle Regel des Äußerungsrechts beachten, also „presserechtsfest“ Ihre berechtigte Kritik am potenziellen SLAPP-Kläger äußern. Dazu sollen ihnen die folgenden Seiten helfen. Dort ist kurz und übersichtlich dargestellt, was und wie Sie berichten dürfen. Beachten Sie insbesondere sie Abschnitte zur Meinungsäußerung und dazu wie berichtet werden darf.

Doch bei aller Vorsicht: Das Äußerungsecht wird immer komplexer, verworrener und nebulöser. Gerichte entscheiden sehr unterschiedlich. Noch mehr als früher gilt leider der Satz: Vor Gericht und auf hoher See … 

I Was darf publiziert werden?

Juristen und Juristinnen unterscheiden zunächst einmal zwischen Tatsachen und Meinung – eine grundlegende und wichtige Abgrenzung. Denn die Folgen sind unterschiedlich: Tatsachen müssen richtig sein, Fake News sind verboten; Meinungen, also Wertungen und Einschätzungen, hingegen sind weitgehend erlaubt. 

1. Tatsachen

Tatsachen sind alle die Angaben, die bewiesen werden können, also sondern Fakten. Zum Beispiel: Wadephul ist Außenminister. Aber Juristen und Juristinnen kennen auch falsche Tatsachen: Wadephul ist Innenminister. Also auf Normaldeutsch: eine Lüge.

Die Wahrheit dürfen Sie grundsätzlich immer berichten, die Unwahrheit nie. Oft stellt sich aber die Frage: Was ist wahr und was ist unwahr? Das ist nicht immer leicht zu beantworten bei komplexen und komplizierten Themen. Bei solchen Themen kann es tatsächlich mehrere Wahrheiten geben. Unter Unwahrheit fällt auch der falsche Eindruck („verdeckte Äußerung“): dass etwas so sei – auch wenn es wörtlich oder ausdrücklich so nicht publiziert worden ist: 

Maria freut sich auf das Baby [ihrer Freundin]

Mustafa zieht weg sich von seiner Frau [nur räumlich und zeitweise wegen Beruf]

Aber auch bei der Wahrheit gibt es Bereiche, die für die Berichterstattung tabu sind. Sogenannte verbotene Wahrheiten:

  • Intimsphäre

  • Privatsphäre

  • Vorstrafen

Privatsphäre ist bildlich gesprochen das, was sich in Haus und Garten abspielt. Intimsphäre ist das, was im Schlafzimmer und Bad geschieht, aber auch schlimme Krankheiten (Krebs, Aids). 

Bei Prominenten – Personen des öffentlichen Interesses – darf allerdings ein bisschen mehr über das Privatleben berichtet werden als bei anderen: wenn es für die Öffentlichkeit von großer Bedeutung ist. Die Intimsphäre ist auch bei VIPs immer tabu.

Vermutungen („investigativer Journalismus“)

Manchmal berichten Journalisten, Bloggerinnen oder Social-Media-Akitivisten über Sachverhalte, von denen sie noch nicht wissen, ob sie wahr oder falsch sind. Grundsätzlich dürfen solche Vermutungen nicht publiziert werden. Allerdings gibt es bei Journalisten Ausnahmen: 

  • Wenn erhebliches öffentliches Interesse an der Veröffentlichung besteht    und

  • der Journalist mit aller ihm zur Verfügung stehenden Sorgfalt recherchiert hat und

  • danach der Auffassung sein kann, die Vermutungen seien wahr.

Gerüchte / Klatsch und Tratsch 

Vermutungen, die auf heißer Luft und nicht auf recherchierten Fakten bestehen, dürfen nicht berichtet werden. Nur wenn ein Gerücht aus zuverlässiger Quelle stammt und das Gerücht für die Allgemeinheit von hohem Interesse ist, darf es ausnahmsweise berichtet werden – aber nur, wenn es deutlich als Gerücht herausgestellt wird. Das ist aber die seltene Ausnahme.

Gerichtsbericht und Parlamentsbericht

Was in einer Gerichtsverhandlung gesagt wird, von Zeuginnen oder dem Angeklagten, darf immer so berichtet werden, ohne dass nachgeprüft werden muss, ob es wahr ist; denn in der Verhandlung soll ja gerade die Wahrheit ermittelt werden. Namen von Angeklagten dürfen nur veröffentlicht  werden, wenn der Fall spektakulär  ist oder der Angeklagte prominent ist und die Sache mit seiner öffentlichen Rolle zusammenhängt. Auch, was im Parlament gesagt wird, darf ungeprürft berichtet werden; denn es stellt die politische Debatte dar.

Verdacht

Ist der Fall noch nicht bei Gericht, sondern Polizei und Staatsanwaltschaft ermitteln erst gegen einen Verdächtigen, so muss zurückhaltend berichtet werden. Hier darf nicht all das ungeprüft publiziert werden, was Beteiligte im Ermittlungsverfahrens sagen. Ungeprüft wird vor allem via Social Media publiziert.

Wichtig ist: Leserinnen und Lesern muss klar sein, dass hier nur über einen Verdacht berichtet wird. Der mutmaßliche Täter darf nur als solcher oder als Verdächtiger bezeichnet werden, alle Vorwürfe dürfen nur als Vorwürfe behandelt werden, die noch nicht bewiesen sind,. Um Auseinandersetzungen zu vermeiden, sollte man nur über den Vorwurf als solchen, nicht aber über Details oder Zeugenaussagen berichten, wenn nicht die Richtigkeit auf der Hand liegt (siehe Vermutungen), etwa weil der Täter ein Geständnis abgelegt hat.

2. Meinung

Das Recht, seine Meinung zu äußern, ist das wohl wichtigste in der Verfassung und überhaupt das wichtigste Menschenrecht. Daher darf man, vor allem in klassischen Medien, uneingeschränkt seine Meinung äußern. Dazu zählen auch herbe Kritik, zugespitzte, bissige, zynische Kommentare und boshafte Glossen. Die Grenze wird nur bei der Beleidigung und Schmähkritik gezogen, die ausschließlich gegen die Person gerichtet ist und nicht mehr zur Sache gehört, also deftige Ausdrücke wie „Drecksau“ oder „Ziegenficker“.

Das Bundesverfassungsgericht hat das so ausgedrückt:

.... Eine Meinungsäußerung wird nicht schon wegen ihrer herabsetzenden Wirkung für Dritte zur Schmähung. Auch eine überzogene und selbst eine ausfällige Kritik macht für sich genommen eine Äußerung noch nicht zur Schmähung. Eine herabsetzende Äußerung nimmt vielmehr erst dann den Charakter der Schmähung an, wenn in ihr nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Sie muss jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik in der Herabsetzung der Person bestehen. ...

Beispiele aus der Rechtsprechung. Verboten ist es, zu publizieren:

  • eine Fernsehansagerin sehe aus wie eine ausgemolkene Ziege, bei deren Anblick die Milch sauer wird (selbst wenn das stimmt).

  • einem Kriegsversehrten boshaft „Krüppel" zu nennen.

  • Heinrich Böll sei ein „pathologischer Knallkopf“.

  • ein Wintersportler sei eine „rasende Weißwurst, deren Resthirn in den Kufen steckt“,

  • ein Politiker, in dessen Mietshaus ein Bordell ist, sei ein „Puff-Politiker“ 

  • ein Staatsoberhaupt sei ein „Ziegenficker“ – auch nicht als Satire.  

  • eine Politikerin sei eine „Drecksfotze“ und „gehirnamputiert“

  • ein Journalist sei eine „ausgemachte Drecksau“.

  • über eine Politikerin: „Was spricht für sie? Befreundete Journalistinnen haben bislang nur den G-Punkt als Pluspunkt feststellen können in der Spezialdemokratischen Partei der alten Männer“.            

Bei einer Auseinandersetzung in der Sache im Rahmen politischer, gesellschaftlicher Debatten mit sachlichem Zusammenhang, also zum Beispiel Kritik an einem Unternehmen, Bauprojekten, Gesetzen oder wirtschaftlichen Entscheidungen haben Gerichte als erlaubte Meinung angesehen:

• „Die CSU ist die NPD von Europa."  • „geb. Mörder“ • „Babycaust“

• Zwangsdemokrat“ • „Sexual-Gangster“ • „Betrugsmasche

• „Lügner“ • „Transe“ • „Soldaten sind Mörder“

• „Schleimerschmarotzerpack“ • „Nazi-Schlampe“ • „Nachrichtenfälscherin“

• „Busenwitwe“ • „Gülen-Sympathisant“ • „kleingewachsener Patriarch“

• „Spanner“ • „Hassprediger“ • „Faschist“

• „Abzocke“ • „Betrugsmasche“ • „Scharlatanerie“

• „dilletantisch“

Solche Wertungen müssen aber mit Fakten unterlegt sein; die Bewertungen müssen ein Resümee aus dargestellten sogenannten „Anknüpfungstatsachen“ sein. Das Bundesverfassungsgericht hat dazu gesagt:

… Bei der Frage, ob eine Äußerung ihrem Schwerpunkt nach als Meinungsäußerung oder als Tatsachenbehauptung anzusehen ist, kommt es entscheidend auf den Gesamtkontext dieser Äußerung an. Die isolierte Betrachtung eines umstrittenen Äußerungsteils wird den Anforderungen an eine zuverlässige Sinnermittlung regelmäßig nicht gerecht (vgl. BVerfGE 93, 266 <295>). Auch ist im Einzelfall eine Trennung der tatsächlichen und der wertenden Bestandteile einer Äußerung nur zulässig, wenn dadurch ihr Sinn nicht verfälscht wird. Wo dies nicht möglich ist, muss die Äußerung im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes insgesamt als Meinungsäußerung angesehen werden, weil andernfalls eine wesentliche Verkürzung des Grundrechtsschutzes.

II Wie darf berichtet werden?

Tipps fürs Formulieren

Zu berichten, ohne juristisch anzuecken, heißt nicht, dass man nichts Kritisches, Anprangerndes und Enthüllendes schreiben oder senden darf. Es heißt vor allem, dabei die richtigen Worte zu finden oder nicht die falschen zu benutzen.

Meist ist es nicht unbedingt der Inhalt, der den Artikel angreifbar macht, sondern allein die Ausdrucksweise. Oft sind es nur winzige Feinheiten, die den Unterschied machen zwischen zulässig und verboten. Es ist sehr ärgerlich, wenn ein kritischer, journalistisch toller Inhalt, der en gros juristisch nicht angreifbar wäre, von Anwälten und Anwältinnen niedergewalzt wird, weil man sich en detail falsch ausgedrückt hat.

Natürlich kann ich sagen: „Der Verkehrsminister ist doof” – aber keinesfalls mit diesen Worten! Formulieren darf ich: „Der Verkehrsminister fiel am Montag auf gerader Strecke vom E-Bike.”

Keine Übertreibungen 

Häufig machen sich Journalisten und Journalistinnen angreifbar, weil sie verallgemeinern und übertreiben; denn sie wollen – eigentlich – nur journalistisch zuspitzen. Die konkrete Dummheit, der konkrete Missstand reichen aber völlig aus, um das Leser- und Zuschauerbedürfnis nach dem Skandal oder Skandälchen zu befriedigen oder zur Meinungsbildung beizutragen

Hilfreich ist es schon, bestimmte Wörter ganz aus seinem beruflichen Wortschatz zu verbannen:

keine Verallgemeinerungen wie: immer, stets, alle, keiner, ständig, nirgends, nie. Diese ausschließlichen Begriffe lassen sich so gut wie nie beweisen, und eine solche Ausschließlichkeit war wohl auch nicht bei der Recherche festzustellen, sei sie noch so gründlich gewesen.

Wenn Sie unbedingt verallgemeinern möchten, benutzen Sie relative Begriffe wie: meist, oft, viele, öfter, mehrfach, selten, manche, gelegentlich, manchmal – besonders schön: zu oft. Aber benutzen Sie die Begriffe auch nur, soweit es nötig ist, um konkret beweisbare Fälle zusammenzufassen. 

Hat es in fünf von hundert Fällen Missstände gegeben, sind „meist” und „oft” fehl am Platz; es muss dann „gelegentlich” oder „manchmal” heißen. Gibt es dreißig Fälle, kann es „oft” heißen. Und erst bei mehr als der Hälfte ist ein „meist” erlaubt. Gerichte sind da oft kleinlich und beckmesserisch.

Bedenken Sie: Wenn Sie absolute Verallgemeinerungen benutzen, also zum Beispiel „immer” oder „nie”, braucht der Betroffene nur eine einzige Ausnahme von Ihrer Verallgemeinerung aus der Schublade zu ziehen, und der Verlag, Sender oder Blogger muss Unterlassung erklären und gegebenenfalls Schadenersatz zahlen.

Gefährlich sind vor allem Verallgemeinerungen in Kombination mit weiteren Übertreibungen. Also bei einer Restaurantkritik nicht schreiben: „Allen Kellnern tropfte ständig der Schweiß ins Essen.”

Sondern zum Beispiel: „Meinem Kellner, einem kleinen kahlköpfigen Mann, tropfte mehrfach der Schweiß von der Stirn in meine Tomatensuppe, als er mich am Abend des 9. August 2025 bediente”

Nicht: „Prof. Ypsilon veröffentlicht seine Aufsätze stets in rechtsextremen Magazinen.”

Sondern: „Prof. Ypsilon veröffentlichte am 9. Juli 2024 den Aufsatz ,Türken raus' in der Zeitschrift xyz, einem Kampfblatt der zzz-Organisation, die vom bayerischen Verfassungsschutz als rechtsextrem eingestuft worden ist.”

Also falsch: „Dieter Bohlen küsst immer andere Frauen.“ 

Richtig: „Bohlen küsste am Montag auf Mallorca öffentlich vor aller Augen in der Diskothek „Knallermann” auf der Tanzfläche eine andere Frau. Seine Frau ist im achten Monat schwanger.“ Journalistisch genügt das völlig und juristisch gibt es kaum ein Risiko. Die Verallgemeinerung allerdings ist höchst riskant und sollte dem Leser überlassen bleiben. Übrigens: Es ist sinnvoll, im Beitrag zu schreiben, unter welchen Umständen, die Aktion stattfand, bei Bohlen also „öffentlich in der Diskothek vor aller Augen“. Das weist gleich darauf hin, dass hier nicht aus der verbotenen Privatsphäre berichtet worden ist.

Halten Sie sich beim Schreiben oder Senden an das, was Sie recherchiert haben. Gehen Sie nicht darüber hinaus. Keine haltlosen Schlussfolgerungen. Bei einem Fährentest nicht schreiben: „An Bord gab es keine Rettungsringe.“ 

Sondern: „Ich war 24 Stunden an Bord der Fähre und habe keinen Rettungsring sehen können, obwohl ich danach gesucht habe.“ 

Das entspricht den Tatsachen und genügt völlig. Die Verallgemeinerung und Schlussfolgerung ist höchst riskant. Wenn Sie verallgemeinern, muss der Betroffene nur eine Ausnahme von Ihrer Behauptung finden, um juristisch gegen Sie vorzugehen. Denken Sie daran: Was Journalisten noch als zulässiges Stilmittel ansehen, können Gerichte als falsche – und damit oft teure – Behauptung einstufen.

Zahlen möglichst korrekt – Vorsicht bei Rundungen

Vorsicht auch bei Zahlen: Schon das zu starke, unverhältnismäßige oder nicht sachgerechte Ab- oder Aufrunden kann gefährlich sein. 88.000 Euro Schulden sind nicht rund und auch nicht knapp 100.000 Euro. Bei 98.000 passt das schon eher. Eine Blutalkoholkonzentration von 1,2 Promille sind nicht rund 1 Promille, auch nicht „gerade mal“ 1 Promille. Das kann im Bereich des Strafrechts ganz andere Folgen haben.

Auch bei Altersangaben und Geburtsdaten Vorsicht: Wenn es um Volljährigkeit oder Strafmündigkeit geht oder um ein Renteneintrittsalter, um die Zugehörigkeit zu einem Unternehmen, die Berufs- oder Dienstjahre, kommt es meist auf Genauigkeit an.

Ganz unangenehm kann es werden, wenn Einkünfte, Gehälter, Umsätze oder Gewinne falsch oder gerundet publiziert werden. Das kann das Finanzamt auf den Plan rufen und dem Betroffenen schaden.

Korrekte Begriffe

Bedenken Sie auch, dass die Begriffe korrekt sein müssen: Ertrag ist kein Umsatz. Gewinne gibt es vor und nach Steuern. Und da wir beim Geld sind: „Bankrott” ist eine Straftat nach § 283 StGB, und kein anderes Wort für Insolvenz. Das sind Pleite, Konkurs oder Ruin.

Genaue Firmenbezeichnungen

Ein beliebter Angriffspunkt sind falsche Firmen- und Gesellschaftsbenennungen. Die Müller GmbH & Co KG ist eben nicht bloß die Müller GmbH oder die Müller KG. Die Murkswagen KGaA ist nicht einfach die Murkswagen AG. Das können verschiedene Unternehmen sein. Darum kann es bei Berichten über eine Insolvenz, über Fehlverhalten von Gesellschaftern, Verbraucher-Betrug, schlechten Produkten oder miserablen Dienstleistungen zu dicken Abmahnungen und sogar horrenden Forderungen kommen, wenn die falsche Firma genannt wird. 

Einschätzungen sind keine Tatsachen

Wenn Sie eine Äußerung nicht faktisch und wörtlich meinen, sondern sinngemäß oder als eigene Wertung, dann machen Sie dem Leser das klar, damit er es nicht falsch versteht. Machen Sie aus einer verbotenen Tatsachenbehauptung eine erlaubte Wertung. Das ist vor allem bei Negativ-Kritik wichtig. Bei einer Tatsachenbehauptung sind Gegendarstellung, Richtigstellung und Unterlassung möglich, bei einer Wertung und Einschätzung nicht.

Nutzen Sie als Entree in Ihre Aussage gleich die Formeln „Aus meiner Sicht“ oder „nach unserer Einschätzung“. Damit machen Sie sofort klar, dass Sie eine Meinung von sich gegen wollen.

Schreiben Sie nicht: „Der Kanzel hat Wahlbetrug begangen.”

Sondern: „Der Kanzler hat aus meiner Sicht Wahlbetrug begangen, wenn er die Mehrwertsteuer erhöht. Denn er hat im Wahlkampf versprochen, dass sie nicht erhöht wird.”

Schreiben Sie nicht: „Der Investor und Bauplaner verstößt gegen den Denkmalschutz.”

Sondern: „Nach unserer Einschätzung missachtet der Investor und Bauplaner den Denkmalschutz, wenn er die alten, denkmalgeschützten Gebäude abreißen lässt und mächtige Hochhäuser vor die überbleibenden denkmalsgeschützten Gebäude stellt.” Unterlegen Sie Ihre Meinung mit Fakten, mit sogenannten „Anknüpfungstatsachen“.

Klassiker sind: Er hat mich bedroht – ich fühlte mich bedroht. Sie ist beleidigt – sie wirkt beleidigt. Das jeweils erste ist eine sogenannte innere Tatsache, die bewiesen werden kann und womöglich falsch ist. Das jeweils zweite eine Bewertung oder Einschätzung, also eine erlaubte Meinungsäußerung.

Statt: „Das ist Betrug.“

Besser: „Das riecht nach Betrug.“ 

Oft genügt es auch das simple Wörtchen „wohl“ oder „offenbar” oder ein Synonym zu verwenden, um aus einer Behauptung eine Vermutung, also eine Meinungsäußerung zu machen. 

Also statt: „Meier ist mit seiner Abfindung nicht zufrieden“

Besser: „Meier ist wohl wegen seiner Abfindung nicht zufrieden“

Allerdings betont die Rechtsprechung, das Wörtchen „wohl“ mache aus einer Tatsachenbehauptung dann keine Vermutung und Meinung, wenn es ganz offensichtlich nur als Stilmittel eingesetzt worden sei. Als Blendwerk dürfen Sie „wohl“ also nicht einsetzen.

III Interview und Zitat

Juristisch muss man ein Interview oder Zitat unter zwei Aspekten betrachten:

1. Wie darf ich es veröffentlichen? Ist eine Autorisierung zwingend.

2. Was darf der Interviewte sagen, oder was darf ich ihn sagen lassen?

1. Wie darf ich ein Interview oder Zitat veröffentlichen?

Ein Interview muss grundsätzlich so veröffentlicht werden, wie es stattgefunden hat. Kürzungen, Veränderungen sind nur zulässig

  • mit Zustimmung des Interviewten/Zitierten

  • wenn sie nicht Sinn entstellend sind (leichtes, übliches Redigieren)

Sobald mehr als nur leicht und Sinn erhaltend gekürzt wird, muss der Interviewte die Änderungen genehmigen. Es empfiehlt sich, dem Interviewpartner das Manuskript oder das Band zur Kontrolle und Genehmigung zu überlassen.  

Denn: Wer falsch zitiert wird, kann meist Schmerzensgeld verlangen, weil ein falsches Zitat in der Regel eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung ist. Denn man kann sich kaum dagegen wehren, falsch zitiert zu werden.

Die Autorisierung eines Interviews, das so publiziert wird, wie es stattgefunden hat, ist nicht zwingend – es sei denn, die Autorisierung ist vereinbart worden. Bis Dezember 2006 stand im Pressekodex, dass ein Interview journalistisch korrekt ist, wenn es autorisiert wurde. Dieses Passus ist ersatzlos gestrichen. Nun heißt es nur noch: 

Ein Wortlautinterview ist auf jeden Fall journalistisch korrekt, wenn es das Gesagte richtig wiedergibt. (Artikel 2.4 Pressekodex)

Allerdings ist die Autorisierung noch immer Usus und der Interviewte darf in der Regel davon ausgehen, dass er das Interview zur Prüfung bekommt. 

Die Autorisierung dient aber nicht dazu, das Interview völlig umzuschreiben. Sie soll dem Interviewten die Möglichkeit geben, Fehler, missverständliche Äußerungen und zu scharfe Bemerkungen zu korrigieren. Wenn jemand das Interview völlig verändern will, darf der Journalist das berichten und muss das veränderte Interview nicht abdrucken.

2. Was darf der Interviewte oder Zitierte sagen?

Das, was der Interviewte sagt, muss presserechtlich ebenso sauber sein, wie das von der Redaktion selbst verfasste. Der Verlag/das Funkhaus und der Redakteur können auch für die Aussagen eines Interviewpartners haftbar gemacht werden - entweder wegen der so genannten Verbreiterhaftung oder aber, weil sich die Redaktion die Aussagen des Interviewpartners zu eigen gemacht hat. Also Vorsicht!

• Der Interviewte darf nicht beleidigen

Er darf beispielsweise auf die Frage Was halten Sie von Merz´ Rentenpolitik? nicht antworten Der korrupte Idiot hat doch keine Ahnung.

• Der Interviewte darf nicht die Unwahrheit sagen

Er darf nicht sagen  Die USA schickte hunderttausend Soldaten nach Afganistan. oder Die Erhöhung der Rentenbeiträge auf 25 % ist ein Skandal.

• Der Interviewte darf nicht haltlose Vermutungen äußern

Er darf nicht sagen Lady Di ist vom britischen Geheimdienstmann Peter Stuart im Auftrag von Prinz Charles ermordet worden.

wenn das nicht so gut wie bewiesen ist oder nicht sehr starke Vermutungen dafür sprechen, die im Folgenden ausgeführt werden.

• Der Interviewte darf die Privat- und Intimsphäre nicht verletzen

Er darf nicht sagen Minister Müller ist schwul und hat seinen Staatssekretär Meyer als Geliebten.

ganz gleich, ob das richtig wäre oder falsch ist.

Die Grenzen zwischen der Verbreiterhaftung und der Haftung wegen Zueigenmachens sind fließend, nebulös und schwammig. Es kommt stets auf den Gesamtzusammenhang der Aussage und des Interviews an.

Zu eigen macht sich etwas, wer zum Beispiel sagt:  Ja, da haben Sie Recht.

Oder aber wenn man auf einen schweren Vorwurf oder auf eine grob falsche Behauptung gar nicht reagiert, die aber in den Augen der Leser oder Zuhörer eine Reaktion erfordert. 

Zu eigen machen Sie sich vor allem dann etwas, wenn Sie den Interviewten/Zitierten offensichtlich nur vorschieben, um nicht selbst die Meinung oder Behauptung zu äußern.

Wer sich eine Aussage zu eigen macht, haftet für die Aussage des Interviewten, als habe er sie selbst geäußert. Wer sich eine Aussage nicht zu eigen gemacht, haftet stets wegen ihrer Verbreitung. Vor der Verbreiterhaftung kann sich nur schützen, wer sich ausdrücklich oder deutlich erkennbar von der Aussage des Interviewpartners distanziert.

Die Distanzierung kann unterschiedlich geschehen. Man kann z. B. hinter eine Behauptung des Interviewten oder Zitierten selbst anhängen: 

Das sind sehr gewagte Behauptungen, andere sind da aber ganz anderer Meinung. Bewiesen ist das doch nicht. 

Es kann bei einem Zitat auch genügen, zu sagen:  So jedenfalls Frau x ...

Aber: Die Distanzierung von Beleidigungen, erkennbar falschen Aussagen und Aussagen über Intim- und Privatsphäre ist nicht möglich!

Achtung: Je größer die Möglichkeit ist, das Interview zu überarbeiten und zu überprüfen, umso weniger nutzt der Redaktion die Distanzierung. Es ist also ausgeschlossen, eine haarsträubende Behauptung abzudrucken und sich dann zu distanzieren. Hier kommt immer noch die Verbreiterhaftung in Betracht.

Aber: Ist aber das Zitat als solches besonders berichtenswert, z. B., weil gerade der prominente Zitierte die Behauptung aufstellt, so kann eine eindeutige Distanzierung ausnahmsweise von der Verbreiterhaftung schützen.

Live-Interview

Beim Live-Interview sind die genannten juristischen Probleme von der Rechtsprechung gemildert: Von einem Hörfunk- oder Fernsehjournalisten kann nicht verlangt werden, dass er die möglichen Antworten seines Gegenübers voraussehen kann. Wenn der Interviewte nun im Live-Interview plötzlich alle Welt beleidigt, verleumdet und unhaltbare Behauptungen aufstellt, kann der Interviewer das nicht mehr wegstreichen oder löschen. 

Er muss aber reagieren und sich davon distanzieren, zum Beispiel so:

Das sind aber schwere Anschuldigungen und Beleidigungen, von denen wir uns ganz klar distanzieren möchten. Wir sind nicht Ihrer Meinung.

Die Distanzierung kann auch in der Abmoderation folgen. 

Eine Distanzierung kann auch daran liegen, dass man dem Zuhörer/Zuschauer mehrere kontroverse Meinungen („Markt der Meinungen") präsentiert und deutlich macht, dass man selbst nicht die fragwürdige Meinung bevorzugt.

IV Foto und Film

Filme und Fotos sind für Betroffene eine besonders sensible Form der Berichterstattung, eine besondere Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts. Fotos dürfen grundsätzlich nur mit Einwilligung des/der Fotografierten publiziert werden, und zwar 

•  zum konkreten Zweck (zu welchem Thema, welchem Beitrag)

•  zur konkreten Verwendungsform (einmalig, mehrfach, befristet Internet, Archiv)

•  für das konkrete Medium – mindestens aber die Art des Mediums (Boulevard, Tageszeitung, Nachrichtenmagazin, Illustrierte, Sexmagazin, Kirchenbote, Wissenschaft, Web, Blog)

Selbstverständlich kann der /die Abgebildete auch für alle Zwecke und Formen (räumlich und zeitlich unbegrenzt) einwilligen. 

Die Einwilligung ist in der Regel gegeben, wenn der Abgebildete ein Honorar angenommen hat. Wichtig ist also eine Quittung mit dem Stempel oder Briefkopf des Mediums.

Eine Einwilligung kann auch unterstellt werden, wenn der Fotografierte weiß, dass die Fotos publiziert werden sollen (etwa wenn eine Presse-Fotografin Fotos macht) und sich bewusst weiter vor dem Objektiv aufhält – trotz der Aufforderung, wer nicht abgebildet werden möchte, möge sich melden. Auch wer sich selbst der Öffentlichkeit präsentiert hat damit sowohl in das Fotografiertwerden als auch in das Publizieren des Fotos eingewilligt: z. B. hält er eine Rede auf dem Marktplatz oder verbreitet/postet Selfies in alle Welt und nicht nur im engen Freundeskreis. 

Ist der/die Abgebildete tot (auf dem Bild darf er aber noch leben), so ist bis zu zehn Jahren nach dem Tode die Einwilligung aller Angehörigen nötig (Ehegatte und Kinder, ggf. Eltern).

Achtung, Kinder! Bei Kindern und Jugendlichen (bis 18 Jahre) müssen beide Elternteile einwilligen. Bei Jugendlichen ab ca. 14 Jahren sollte auch der Jugendliche einwilligen.

ABER: Das ist die strenge Theorie; in der Praxis das nicht immer so streng gehandhabt.

Ausnahmen von der Einwilligung:

Der/die Abgebildete 

  •  ist nur Beiwerk eines „Postkartenmotivs“, also unbedeutend im Hintergrund

  • Teilnehmer einer Demonstration, Versammlung oder ähnlichem

  • ist prominent: absolute oder relative Person der Zeitgeschichte

Allerdings sind auch bei Prominenten Fotos aus Intim- und Privatsphäre verboten. Ausnahmsweise wiederum sind aber Fotos aus der Privatsphäre erlaubt, wenn gerade dort das für die Öffentlichkeit Bedeutende steckt, das Foto also einen übergeordneten Informationszweck hat. Was das im Einzelnen ist, darüber wird dann oft heftig gestritten. Es muss ein Bild der Zeitgeschichte sein. Auch Unterhaltung gehört zur Zeitgeschichte. Das Foto hat aber keinen Informationszweck, wenn es den Dargestellten nur entblößen, zur Schau zu stellen soll.

Wichtig: Angehörige von Personen der Zeitgeschichte sind nicht „automatisch" als Angehörige auch Personen der Zeitgeschichte (Frau Jauch, Frau Gottschalk, Herr von der Leyen, Joachim Sauer). Sie dürfen nie allein, sondern nur unter bestimmten Umständen in sogenannter „vertrauteter Begleitung“ mit dem Prominenten abgebildet werden. Kinder genießen einen besonders großen, weitergehenden Schutz: Sie dürfen nur mit den Prominenten bei öffentlichen Anlässen gezeigt werden, wo sie sich der Öffentlichkeit darbieten. Wer sich als Angehöriger allerdings selbst in der Öffentlichkeit präsentiert, genießt weniger oder keinen Schutz.

Achtung: Verbotenes Fotografieren ist eine Straftat (§ 33 KunstUrhG) und dagegen ist unter Umständen Notwehr möglich: Wenn der Fotografierte vermuten muss, dass die Fotos gedruckt werden. (Fotograf weigert sich, mit dem Fotografieren aufzuhören.) Und § 201 a Strafgesetzbuch verbietet das unbefugte Fotografieren in privaten Räumen.

Der Datenschutz fordert zudem, dass der/die Fotografierte oder die gesetzlichen Vertreter einwilligen, dass die Fotos archiviert, also gespeichert werden; denn es sind persönliche/personenbezogene Daten. Das ist aber in aller Regel automatisch in der Einwillung ins Fotografieren und Publizieren enthalten; denn schon allein die Kamera oder das Smartphone speichert bekanntermaßen die Daten. Trotzdem ist es juristisch sicherer, die Einwilligung ins Speichern/Archivieren zusätzlich bzw. gesondert einzuholen, wenn die Einwilligung ohnehin schriftlich erfolgt. 

Urheberrecht – Nutzungsrechte

Ohne Einwilligung des Fotografen, der Agentur oder eines anderen Rechteinhabers darf das Foto nicht publiziert werden. Veröffentlichungsgenehmigungen oder Verträge können sehr unterschiedlich sein. Daher sollten Sie stets prüfen, was Sie wie, wo und in welchem Umfang publizieren dürfen – und was Sie dafür bezahlen müssen. Allgemeine Regeln gibt es dazu nicht, es kommt stets auf die Vereinbarung an.

Facebook & Co

Neue Techniken werfen neue Rechtsfragen auf. Viele Fragen rund um das Recht am eigenen Bild und Persönlichkeitsrechtverletzungen durch Fotos ranken sich ums Internet. Das Recht endet nicht im Internet, auch wenn das oft so erscheint.

So stellt sich die Frage, ob oder wann ein Foto, das etwa bei Facebook eingestellt ist, auch für andere Zwecke publiziert werden darf. Das scheint nach der bisher sehr dürftigen Rechtsprechung jedenfalls dann der Fall sein, wenn das Foto ganz einfach via Suchmaschinen gefunden werden kann. Viele Medien bedienen sich so im Netz, um ein Foto für einen Bericht zu benutzen. Das geht aber nur dann, wenn überhaupt mit Bild über die Person berichtet werden darf.

Ein anderes neues Problem: Fotos von Freunden, Mitschülerinnen, Kolleginnen und Nachbarn werden oft ins Netz gestellt, ohne dass die Abgebildeten das wissen. Oft wissen sie nicht einmal, dass sie fotografiert oder gefilmt worden sind. Das Smartphone macht’s möglich. Kaum jemand macht sich bei dieser „privaten“ Verbreitung darüber Gedanken, dass das Foto weltweit gesehen werden kann. Auch das geht selbstverständlich nur mit Einwilligung.

Und selbstverständich gilt auch das Urheberrecht im Internet. Ohne Zustimmung des Fotografen oder anderer Rechte-Inhaber dürfen Fotos nicht verbreitet werden. Einfach am mal so kopieren und weiterverbreiten/posten geht nicht.

Foto und Film im Gericht

Nach dem Gerichtsverfassungsgesetz sind Film- und Tonbandaufnahmen in laufenden Gerichtsverhandlungen immer verboten. Vor und nach der Verhandlung und in den Verhandlungspausen dürfen Filme und Tonbandaufnahmen gemacht werden, wenn es der Vorsitzende Richter  gestattet.

Fotos sind nicht absolut verboten. Der Vorsitzende Richter kann das Fotografieren auch während der laufenden Verhandlung erlauben; er wird es aber nicht erlauben, weil es die Verhandlung stört.

Bildzitate

Wenn Bilder nicht Mittel der Berichterstattung sind, sondern ihr Gegenstand, wenn also über die Bilder berichtet wird, ist doppelte Vorsicht geboten.  Hier geht es nicht nur um presserechtliche Probleme, sondern auch ums Urheberrecht

Wenn zum Beispiel eine Zeitschrift Loriots Knollenmännchen abbildet, verletzt sie das Urheberrecht/Nutzungsrecht. Wer Bilder von Helmut Newton abdruckt, muss dafür zahlen.

Ausnahme gelten nur, wenn aus begründetem Anlass, der nicht mit dem Bild als solchem zu tun hat, über das Bild berichtet wird. Zum Beispiel, wenn ein Bild gestohlen wurde, wenn es einen Preis bekommen oder für einen Skandal gesorgt hat.

Bei Berichten über eine Ausstellungseröffnung dürfen auch die dort gezeigten Kunstwerke abgebildet werden, soweit es für die Berichterstattung notwendig ist – allerdings nur in Medien, die dem Tagesinteresse dienen.

Bei Kunstwerken, die eher zufällig im Hintergrund oder am Rand eines Fotos zu sehen sind, das zu einem anderen Zweck gemacht wurde, ist die Abbildung ebenfalls erlaubt (Die Kanzlerin hält eine Rede, hinter ihr hängt ein Picasso).

Das Urheberrecht/Nutzungsrecht endet siebzig Jahre nach dem Tod des Künstlers. Beim Urheberrecht/Nutzungsrecht an einem Foto unterscheidet das Gesetz künstlerische Fotografien und einfache Fotos. Bei einfachen Fotos, wozu Pressefotos gehören, endet das Urheberrecht fünfzig Jahre nach der Aufnahme.

Fotos zu Werbezwecken 

Fotos nur dann zu Werbezwecken verwendet werden, wenn der Fotografierte ausdrücklich mit diesem Zweck einverstanden ist. Hier folgt immer Schadenersatz, und zwar in Höhe des entgangenen Fotohonorars. 

Aber Achtung: Wer aber seine Fotos z. B. bei Facebook einstellt, willigt auch ein, dass die Fotos von Facebook zu Werbezwecken verwendet werden.

V Produktberichte

Sehr schnell auf die schiefe Bahn können Sie bei Berichten über Autos, Kosmetik, Nahrungsmittel usw. geraten. Wer hier nicht aufpasst, muss unter Umständen sehr viel Geld bezahlen.

Zum einen kann es Ärger mit Ihrer Konkurrenz wegen Schleichwerbung geben, zum anderen wegen Schadenersatz mit den Unternehmen, über deren Produkte falsch berichtet worden ist. Wer über Produkte schreibt, muss das neutral, objektiv, sachlich und vor allem sachkundig tun. Er muss um die Richtigkeit seiner Darstellung bemüht sein. Der Autor darf sich weder zum Reklame-Heini noch zum Kämpfer gegen bestimmte Marken machen.

Wie nah man an werbende Darstellung herankommt, hängt auch von der Art der Zeitschrift ab: Im Spiegel wirkt eine schwärmerische Reportage über die wunderschöne neue Kollektion von Joop eher unkritisch, in Elle eher passend.

Wichtig ist stets eine Gesamtschau des Beitrages: Wirkt er eher wie Werbung, oder ist er eher kritisch distanziert und informativ?

Tests

So richtig aufs Glatteis begeben kann man sich bei Tests. Auswahl der getesteten Produkte, Testverfahren und Bewertungsmaßstäbe erfordern Sachkenntnis. Ein Testergebnis darf nicht willkürlich sein.

Neue Produkte vorstellen

Hier muss darauf geachtet werden, dass alle wichtigen Produkte einer  Kategorie vorgestellt werden und nicht willkürlich einige außen bleiben. Wer neue Mittelklassewagen vorstellt, darf den Golf nicht ohne sachlichen Grund weglassen. (Dann müsste es z. B. heißen: „Die neuen Italiener")

Restaurantkritik / Reisekritik

Auch hier kann es teuer werden.  Also am besten keine gewagten Behauptungen, sondern nur Eindrücke, Meinungen äußern. Keine Verallgemeinerungen, keine Schlüsse ziehen. Nicht nur eine Tasse Kaffee trinken und dann das gesamte Lokal und sein Angebot bewerten, sondern nur das eindrucksvolle Erlebnis mit der Tasse Kaffee schildern.

Die Besten, die Schönsten, die Größten

Verwandt mit den Produktberichten sind die Ranglisten. Hier werden aber keine Produkte, sondern öffentliche Einrichtungen oder Dienstleistungen bewertet.

Zweimal hat Focus wegen seiner Ranglisten eins übergebraten bekommen – durch alle Instanzen bis zum Bundesgerichtshof: Die „500 besten Ärzte" und die „500 besten Anwälte" waren eine große Blamage.

Zum einen hatte Focus nicht beachtet, dass Ärzte und Anwälte – jedenfalls damals – nicht werben und nicht für sich werben lassen durften, und zum anderen, dass sie untereinander in einem wirtschaftlichen Wettbewerb stehen. Daher war eine sehr willkürliche Auswahl der 500 Besten geeignet, den Wettbewerb zu verzerren. 

Außerdem stellten die Richter fest, dass die Ranglisten so schlampig und ohne jegliche Mühe um Sachlichkeit und Richtigkeit aufgestellt worden waren, dass für sie der Eindruck auf der Hand lag, Focus habe die Ranglisten und die darauf beruhenden Serien einzig und allein zwecks Auflagensteigerung, nicht zur Information der Leser gedruckt.

Anzeigen

Nicht nur der redaktionelle Teil muss frei sein von Beleidigungen und Lügen, sondern auch der Anzeigenteil. Daher ist auch er vom Verlag zu überprüfen. Allerdings haftet der Verlag nur bei schweren Verstößen. Die Sorgfaltspflichten sind geringer. 

Beachtet werden muss, dass Anzeigen stets als solche gekennzeichnet oder klar als solche erkennbar sind. Auch so genannte Verlagsbeilagen müssen groß und deutlich als solche bezeichnet werden. Dem Leser muss bewusst sein, dass er bezahlte Werbung liest. Das gilt auch auf redaktiionellen Websites.

Anzeigen dürfen nicht kostenlos oder, ohne dass sie geschaltet waren, publiziert werden. Ein Medium darf nicht den Eindruck erwecken, bei ihm würden viele Anzeigen geschaltet, wenn dem nicht so ist.

VI Recherche 

Journalistische Sorgfalt

Ob ein Bericht gut, richtig und presserechtlich in Ordnung ist, dafür werden bei der Recherche die Weichen gestellt. Presserechtlich okay ist ein Bericht in aller Regel, wenn er mit der größtmöglichen Sorgfalt erstellt wird.

Dazu gehört:

• alle Quellen befragen, alle Meinungen und Standpunkte hören

• den/die Betroffenen hören und Gelegenheit zur Stellungnahme geben

• die Quellen, die Äußerungen überprüfen

• bei brisanten Berichten Eidesstattliche Versicherungen beschaffen

Auskunftspflicht gegenüber der Presse

Privatleute müssen der Presse nichts sagen. Behörden dagegen sind nach den Landespressegesetzen und Informationsfreiheitsgesetzen verpflichtet, Auskunft zu geben, allerdings können Sie den Umfang – nach dem so genannten pflichtgemäßen Ermessen – weit gehend selbst bestimmen. Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu gesagt:

Mit der Gewährleistung der Pressefreiheit trägt das Grundgesetz der besonderen Bedeutung der Presse in einem freiheitlichen demokratischen Staatswesen Rechnung. Es schützt und sichert die Aufgabe der Presse, an dem Prozess der Bildung der öffentlichen Meinung teilzunehmen und dadurch an der politischen Willensbildung des Volkes mitzuwirken. Daraus folgt die Pflicht des Staates, diese Aufgabe der Presse zu respektieren. Hierzu gehört auch die Pflicht zur Erteilung von Auskünften. Einer freiheitlich-demokratischen Grundordnung entspricht ein Verhalten der Behörden, das in Angelegenheiten von öffentlichem Interesse von Offenheit geprägt ist. Es erfordert die Bereitschaft, dem Bürger die Angelegenheiten dadurch durchsichtig zu machen, dass der Presse (wie auch anderen Medien) durch eine großzügige Informationspolitik eine genaue und gründliche Berichterstattung ermöglicht wird.

Zu Behörden gehören auch öffentliche Versorgungseinrichtungen des Staates oder der Gemeinden, die privatrechtlich organisiert sind, etwa städtische Betriebe wie Müllabfuhr, Wasserversorger, Parkhaus GmbH, Sparkassen.

Die Behörde kann die Auskunft verweigern: 

  • die sachgemäße Durchführung eines schwebenden Verfahrens könnte vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden

  • Geheimhaltung

  • überwiegendes öffentliches oder schutzwürdiges privates Interesse

  • ihr Umfang das zumutbare Maß überschreitet (in dem meisten Landespressegesetzen geregelt)

Behörde muss aber prüfen, ob das Informationsinteresse der Öffentlichkeit schwerer wiegt als die diese Punkte.

Mitschneiden und Mithören von Telefonaten

Mitschneiden ist immer verboten. Nur bei ganz besonders schwerwiegenden Politik- oder Wirtschaftsskandalen kann es ausnahmsweise einmal erlaubt ein. Vorher aber unbedingt den Hausjuristen fragen.

Mithören lassen ist bei Profis erlaubt, bei Otto-Normal-Bürgerin nur nach Hinweis. Wer Pressesprecher oder Politikerinnen anruft, darf auf laut stellen, wer Lieschen Müller anruft, nicht.

Einschleichen / Maulwurf spielen

Grundsätzlich müssen sich Journalistinnen und Journalisten bei der Recherche auch als solche zu erkennen geben. Wer das unterlässt, verstößt zwar nicht unmittelbar gegen Presserecht, sondern nur gegen den Pressekodex (Ziffer 4.1). Allerdings können die Folgen der verdeckten Recherche juristische Konsequenzen haben:

  • Äußerungen/Zitate dürfen in der Regel nicht publiziert werden, weil der Äußernde nicht weiß, dass seine Aussage veröffentlicht werden könnte.

  • Die ganze Geschichte darf nicht veröffentlicht werden, wenn der, bei dem sich der Journalist eingeschlichen hat, einem offen arbeitenden Journalisten keinen Zutritt/ oder keinen Zugang zu Informationen gewährt hätte.

Ausgenommen von diesen Veröffentlichungsverboten sind nur Fälle von überragendem öffentlichem Interesse wie zum Beispiel im Fall Wallraff – BILD-Zeitung.

Allerdings wird der Journalist oder die Journalistin trotzdem wegen begangener Straftaten zur Rechenschaft gezogen, etwa wegen Hausfriedensbruchs oder Betruges.

Recherche und Veröffentlichung

Recherchiert werden darf nahezu alles. Dass etwas recherchiert wird, was nicht veröffentlicht werden darf, macht die Recherche nicht automatisch rechtswidrig. Ein Betroffener kann einen Beitrag daher noch nicht mit dem Argument verbieten lassen, die recherchierten Tatsachen dürften nicht veröffentlich werden. Zwischen Recherche und Veröffentlichung steht immer noch der Filter des Schreibens/ Schneidens. Ein Verbot kommt erst kurz vor Veröffentlichung in Betracht, also wenn bei normalem Ablauf der Bericht ohne weitere Prüfung erscheinen würde.

Informantenschutz

Wer die Zusage bricht, einen Informanten nicht zu nennen, verstößt nicht gegen Presserecht, aber gegen den Pressekodex Ziffer 5. 

Die Presse wahrt das Berufsgeheimnis, macht vom Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch und gibt Informanten ohne deren ausdrückliche Zustimmung nicht preis. Die vereinbarte Vertraulichkeit ist grundsätzlich zu wahren.

Wer einen Informanten schützen will, hat dafür auch Rückendeckung vom Gesetzgeber: In § 53 Absatz 1 Satz 1 Nr. 5, Satz 2 der Strafprozessordnung und § 383 Absatz 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung ist ein Zeugnisverweigerungsrecht vorgesehen. Allerdings: Vor Gericht fehlt dem Journalisten dann meist der Zeuge oder die Zeugin. Das ist die Krux des Informantenschutzes und des Zeugnisverweigerungsrechtes.

Zitieren fremder Texte und Bilder

Nach dem Urheberrecht dürfen Zeitungen, Zeitschriften und Sender nur so genannte Kleinzitate aus anderen Werken – Büchern, Zeitschriften oder Filmen – übernehmen. Kleinzitat bedeutet: Es wird ein Ausschnitt, ein Teil des Werkes übernommen. (§ 51 Nr. 2 Urheberrechtsgesetz)

Beispiel: Im Tagesspiegel wird auf der Literaturseite eine Leseprobe eines neuen Buches abgedruckt. Im TV-Kinojournal wird ein kurzer  Ausschnitt  eines neuen Films gezeigt.

Anders sieht es aus, wenn in wissenschaftlichen Zeitschriften, Büchern oder Filmen andere Werke zitiert werden. Hier darf auch das gesamte Werk übernommen werden. Das wird als Großzitat bezeichnet. (§ 51 Nr. 1 Urheberrechtsgesetz)

Beispiel: In einem Aufsatz in der Ärztezeitung setzt sich eine Medizinerin mit einem kurzen Vortrag eines Kollegen auseinander. Der Vortrag wird zum besseren Verständnis abgedruckt.

Wissenschaftliches Werk ist nach der Rechtsprechung ein Werk, das

nach Rahmen, Form und Gehalt, durch eine eigene Geistestätigkeit die Wissenschaft durch Vermittlung von Erkenntnissen fördern will und der Belehrung dient.

Dazu zählen auch populärwissenschaftliche Zeitschriften (z. B. GEO-Wissen, Wissenschaftsbeilagen der ZEIT u. ä.) und Sendungen. Die Rechtsprechung hat erkannt, dass die Darstellung von Wissenschaft in verständlicher Form nicht dem Charakter der Wissenschaftlichkeit widerspricht.

Aber Achtung:  Ganz gleich, ob Kleinzitat oder Großzitat, es darf nur in einem für den Zweck gebotenen Umfang zitiert werden. Das Zitat darf nicht den Großteil des Textes ausmachen, in dem zitiert wird. Außerdem muss stets die Quelle genannt werden (§ 63 Urheberrechtsgesetz)

Zitieren aus amtlichen Schriftstücken 

Urheberechtlich nicht geschützt, sondern „gemeinfrei" sind alle amtlichen Werke, also Gesetzestexte, Verordnungen, Erlasse, Mitteilungen, Merkblätter, Gerichtsentscheidungen in der Form, wie das Gericht sie erlassen hat (§ 5 Urheberrechtsgesetz). Verboten ist es aber nach § 353 d Nr. 3 Strafgesetzbuch, wörtlich aus Strafakten noch laufender Verfahren zu zitieren. Das betrifft in der Praxis vor allem die Anklageschrift. Auch aus Stasi-Akten darf nicht abgeschrieben werden; allerdings erlaubt das Stasi-Unterlagen-Gesetz es, wenn die dort Genannten einverstanden sind.

VII Folgen von Rechtsverletzungen

Grundsatz: Betroffenheit und Erkennbarkeit

Damit eine falsche Berichterstattung Folgen für Verlag, Redaktion oder den Website-Verantwortlichen haben kann, muss jemand diese Folgen auslösen, indem er Ansprüche stellt. Das kann nur der, der von dem Bericht betroffen und darin zu erkennen ist.

Betroffen ist, über den individuell berichtet wurde oder der Mitglied einer konkret abgrenzbaren Gruppe ist, über die berichtet wurde. („Die Bundesregierung"). Die Polizei, die Politiker, die Soldaten – das ist zu allgemein, als dass sich ein einzelner davon betroffen fühlen kann, und wird meist als allgemeine Kritik an sozialen Umständen gewertet.

Erkennbar ist vor allem, wer namentlich genannt ist oder im Bild erscheint. Es genügt aber, wenn der Betroffene durch andere Umstände erkennbar ist, die zwingend auf seine Person schließen lassen: der einzige Bäcker von Kleinkleckersdorf, der Bürgermeister von Neuruppin, die Lebensgefährtin einer bekannten deutschen ARD-Talkmasterin.

Wenn jemand auch nur von seinem engsten Bekanntenkreis erkannt werden kann, so ist er erkennbar. Das gilt auch für Fotos: Wenn jemand vor seinem Haus steht, vor seinem Laden sitzt und selbst nicht direkt erkennbar ist, so ist er es aber durch die Umgebung. Ein Balken hat meist nur eine billige Alibifunktion. Wenn er nicht das ganze Gesicht verdeckt, können Bekannte es meist noch erkennen. Pixeln ist bedeutend sicherer. 

Seit Google & Co hat sich die Möglichkeit jemanden zu erkennen drastisch erhöht; es ist fast ausgeschlossen anonym oder pseudonym zu berichten, weil man meist irgendwo im Netz die Identität auch noch nach Jahren finden kann. Das eröffnet neue Möglichkeiten für Rechtstreitigkeiten.

Gegendarstellung

Auf die Gegendarstellung passt die Überschrift dieses Arbeitspapiers nicht so recht. Denn eine Gegendarstellung ist auch möglich, wenn der Bericht kein Recht verletzt hat, also von Anfang bis Ende richtig war. 

Die Gegendarstellung soll dem Betroffenen die Möglichkeit geben, seine Darstellung neben die der Redaktion zu setzen, um eine Waffengleichheit herzustellen. Darum darf eine Gegendarstellung auch falsch sein. Allerdings nicht offenkundig falsch. Wenn Boris Becker schriebe „Ich habe niemals Tennis gespielt", müsste diese Gegendarstellung nicht gedruckt werden (Die Redaktion würde es aber wohl mit Freude tun).

Das Prinzip der Waffengleichheit gebietet es auch, dass die Gegendarstellung am gleichen Platz wie der betreffende Beitrag steht und in derselben Schriftgröße gedruckt wird, also ggf. auch auf der Titelseite. Das alles gilt im Print wie im Web.

Die Gegendarstellung 

• darf nur auf und nur mit Tatsachen entgegnen

(daher oft großer Streit, was Tatsache und was Meinung ist)

• muss die beanstandete Textstelle genau bezeichnen

• muss einen der betreffenden Textstelle angemessenen Umfang haben, darf grundsätzlich nicht länger sein als diese

• muss unverzüglich nach Erscheinen des beanstandeten Artikels an den Verlag oder den verantwortlichen Redakteur gerichtet werden, bei Webseiten an den Anbieter, das ist der Verantwortliche nach § 5 Telemediengesetz.

• muss vom Betroffenen selbst unterschrieben sein (Ausnahmen bei Print: in Berlin, Bremen, Niedersachsen – dort darf auch der Anwalt unterschreiben)

• darf nicht gegen Belanglosigkeiten gerichtet werden (Der Massenmörder will richtig stellen, dass er nicht 38, sondern 39 Jahre alt ist)

• ist unzulässig, wenn das Medium den angemahnten Fehler bereits selbst richtig gestellt hat – wozu es nach Ziffer 3 Pressekodex verpflichtet ist.

Unterlassungserklärung

Wenn eine Veröffentlichung falsche Tatsachen, also Lügen, oder aber Schmähkritik (ausgemolkene Ziege, Ziegenficker, Winkeladvokat) enthält, kann der Betroffene Unterlassung verlangen. Bei falschen Tatsachen genügt bereits der falsche Eindruck, der sich aus der Darstellung ergibt. Auch bei der Veröffentlichung verbotener Fotos ist Unterlassung möglich.

Eine Unterlassungserklärung abgeben heißt: Der Verlag verpflichtet sich, die Unwahrheit, die Beleidigung oder das verbotene Foto nicht noch einmal zu drucken – oder, wenn der Betroffene vor Erscheinen des Beitrages davon erfährt, es auch nicht zum ersten Mal zu publizieren. Ansonsten droht eine Vertragsstrafe (bei außergerichtlicher Unterlassungserklärung) oder ein Ordnungsgeld (bei gerichtlicher Verfügung).

Richtigstellung/Widerruf

Wer lügt, muss – falls der Betroffene es verlangt – die Lüge zugeben und widerrufen. Der Widerruf ist für den Verlag die härtere Sanktion, weil er damit eingesteht, dass er ganz bewusst gelogen hat. Bei der Richtigstellung kann er immerhin noch für sich in Anspruch nehmen, dass er die – für sich allein gesehen – richtigen Tatsachen so schief dargestellt hat, dass ein falscher Eindruck entstehen musste.

Ergänzungsanspruch / Klarstellung

Vor allem durch das Internet mit seiner Perpetuierung („Das Netz vergisst nie!“) ist es möglich, längst vergessene Ereignisse ans Licht zu holen. Das betrifft insbesondere strafrechtliche Ermittlungsverfahren. Daher hat ein Betroffener den Anspruch, dass in alten Berichten ergänzt wird, wenn das Verfahren eingestellt wurde oder er gar freigesprochen worden ist und das aus dem alten Bericht nicht hervorgeht. Ein Link mit entsprechendem Hinweis genügt nicht.

Schadenersatz

Entsteht dem Betroffenen durch eine falsche Darstellung, ein verbotenes Foto oder ein falsches Zitat ein finanzieller Schaden, so kann er vom Verlag und vom Autor Schadenersatz verlangen.

Hier verdeutlicht sich die Gefahr von falschen Produktberichten: Wer zum Beispiel ein Deo als schädlich, ein Restaurant als schlecht oder dreckig bezeichnet, der muss mit hohen Schadenersatzforderungen rechnen, wenn die Kundschaft ausbleibt. Der entgangene Gewinn ist dann der Schaden.

Ebenso kann ein Kirchendiener seinen Job verlieren, wenn Fotos aus einem Bordell von ihm veröffentlicht werden. Das fehlende Gehalt ist der Schaden.

Werden Fotos zu Werbezwecken missbraucht, so ist Schadenersatz in Form eines Fotohonorars zu zahlen.

Schmerzensgeld (Geldentschädigung)

Wird durch einen Presserechtsverstoß das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen stark beeinträchtigt und hat der Journalist grob unsorgfältig gehandelt, so kommt auch ein Schmerzensgeld in Betracht. Genauer Begriff: Entschädigung in Geld.

Schmerzensgeld ist in der Regel immer zu zahlen,

• wenn über schlimme Krankheiten berichtet wird

• bei Nacktfotos

• bei untergeschobenen, falschen Zitaten

Strafrechtliche Folgen

Bei Schmähkritik kann Beleidigung vorliegen, bei falschen Berichten kann üble Nachrede oder Verleumdung vorliegen. Die häufigste Pressestraftat ist die üble Nachrede (§ 186 Strafgesetzbuch): 

„Wer in Beziehung auf einen anderen eine unrichtige Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."

§ 11 Abs. 3 StGB bestimmt: 

 „Den Schriften stehen Ton- und Bildträger, Abbildungen und andere Darstellungen in denjenigen Vorschriften gleich, die auf diesen Absatz verweisen."

Üble Nachrede und Verleumdung wird nur auf Antrag des Betroffenen verfolgt.

Weiter geht § 201a Strafgesetzbuch. Strafbar macht sich danach, wer unbefugt Bildaufnahmen von Personen herstellt oder überträgt, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befinden (Absatz 1 Nummer 1), wer die Hilflosigkeit einer Person zur Schau stellt (Nummer 2) oder wer eine verstorbene Person in grob anstößiger Weise zeigt (Nummer 3). Strafbar ist außerdem, wer solche Aufnahmen gebraucht oder Dritten zugänglich macht (Nummer 4) und wer eine befugt hergestellte Aufnahme dieser Art wissentlich unbefugt weitergibt (Nummer 5). Absatz 2 erfasst darüber hinaus das Zugänglichmachen von Aufnahmen, die geeignet sind, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden.

Für die publizistische Arbeit entscheidend ist Absatz 4, die sogenannte Sozialadäquanzklausel. Danach gelten Absatz 1 Nummer 2 und 3 – auch in Verbindung mit Nummer 4 oder 5 – sowie die Absätze 2 und 3 nicht für Handlungen, die „in Wahrnehmung überwiegender berechtigter Interessen erfolgen, namentlich der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dienen".

Daraus folgen zwei praktische Konsequenzen. Erstens ist Absatz 1 Nummer 1 von dieser Ausnahme gerade nicht erfasst. Wer in eine Wohnung oder einen gegen Einblick geschützten Raum hineinfotografiert oder -filmt, kann sich also nicht auf ein überwiegendes Berichterstattungsinteresse berufen – das ist die strafrechtliche Kehrseite dessen, was oben zur verdeckten Recherche gesagt wurde. Zweitens ist die Klausel kein Freibrief, sondern verlangt eine Abwägung im Einzelfall. Wer sich auf sie stützt, muss darlegen können, welches Informationsinteresse verfolgt wurde und warum es überwiegt. Es lohnt sich deshalb, den Nachrichtenwert einer Aufnahme bereits vor der Veröffentlichung intern schriftlich festzuhalten. Im Streitfall ist diese Dokumentation oft das tragende Argument.

Ergänzend: Taten nach § 201a werden nur auf Antrag verfolgt, sofern die Strafverfolgungsbehörde nicht wegen eines besonderen öffentlichen Interesses von Amts wegen einschreitet (§ 205 StGB). Aufnahmen und verwendete Geräte können eingezogen werden (§ 201a Absatz 5).

VIII Was das für den Umgang mit SLAPPs heißt 

Presserechtsfestes Formulieren verhindert keine Einschüchterungsklage. Wer entschlossen ist, Kritik mit juristischen Mitteln zu beantworten, findet fast immer einen Anlass – auch gegenüber einer Veröffentlichung, an der handwerklich nichts auszusetzen ist. 

Was sorgfältige Arbeit leistet, ist etwas anderes, aber nicht weniger Wichtiges: Sie entzieht dem Angriff die Angriffsfläche. Je genauer die Tatsachen belegt, je klarer Wertungen als Wertungen gekennzeichnet und je präziser Namen, Zahlen und Firmenbezeichnungen recherchiert sind, desto geringer ist das Risiko, ein Verfahren zu verlieren – und desto größer das Kostenrisiko, das die Gegenseite selbst eingeht. Diese Sorgfalt ist deshalb kein vorauseilender Gehorsam, sondern ihr Gegenteil: die Voraussetzung dafür, kritische Berichterstattung auch unter Druck aufrechtzuerhalten. 

Praktisch heißt das vor allem, die eigene Arbeit nachvollziehbar zu halten. Wer festhält, aus welchen Quellen eine Aussage stammt, wann welche Stellungnahme eingeholt wurde und warum eine Veröffentlichung im öffentlichen Interesse lag, verfügt Monate später über genau das, worauf es dann ankommt. Recherchedokumentation ist die kostengünstigste Form der Prozessvorbereitung. Ebenso wichtig ist die Einsicht, wo die Grenzen dieses Kapitels liegen. Sorgfalt schützt vor Fehlern, nicht vor Einschüchterung. Ob eine Auseinandersetzung geführt werden kann, hängt am Ende auch von Ressourcen ab – von Rechtsschutz, Rückhalt in der Redaktion oder Organisation, von Netzwerken. Genau deshalb ist der Schutz vor missbräuchlichen Klagen keine individuelle Frage des Handwerks, sondern eine rechtspolitische Aufgabe. 

Wer bereits Post von einer Kanzlei bekommen hat, sollte vor allem eines nicht tun: allein und unter Zeitdruck entscheiden. Dieses Kapitel bietet Orientierung, keine Rechtsberatung. Im konkreten Fall bleibt qualifizierte anwaltliche Beratung unverzichtbar.

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No SLAPP Handbuch 1: Rechtsbildung - die Grundlagen