No SLAPP Handbuch 1: Rechtsbildung - die Grundlagen
Erstes Kapitel des Handbuchs der No SLAPP Anlaufstelle, verfasst von Emily Andresen für Blueprint for Free Speech e.V.
Wichtiger Hinweis vorab: Dieses Kapitel vermittelt rechtliches Grundlagenwissen und Orientierung. Es ersetzt keine individuelle anwaltliche Beratung. Wer eine Abmahnung oder Klage erhalten hat, sollte sich – neben der Lektüre dieses Handbuchs – an die No SLAPP Anlaufstelle und für den konkreten Einzelfall an eine*n spezialisierte:n Anwält*in wenden.
Bei SLAPPs wird oft darauf gesetzt, dass die abgemahnte Person keine oder nur wenige juristische Vorkenntnisse hat und dass ihr die finanziellen Mittel oder anderen Ressourcen fehlen, um sich schnell weiterzubilden. Anwaltsschreiben mit kurzen Fristen und übertrieben hohen Forderungen sollen einschüchtern und die Gegenwehr einschränken.
Das ist verständlich: Wer sich noch nie mit Abmahnungen, Äußerungsrecht oder Schadensersatz auseinandergesetzt hat, durchblickt die juristischen Zusammenhänge nur mit Hilfe und Zeit. Die abstrakten Formulierungen und juristischen Floskeln folgen zwar einer eigenen Logik, doch von außen wirkt diese oft kompliziert. Wer die Struktur und das Prinzip aber einmal begriffen hat, kann auch abstrakte Anwaltsschreiben besser einordnen – und einer Abmahnung viel von ihrer Größe und der damit verbundenen Angst nehmen.
Genau dabei hilft dieses Kapitel. Es zeigt, mit welcher Vorgehensweise Jurist:innen Situationen analysieren und in welchem rechtlichen Kontext SLAPPs und die davon betroffenen Beiträge oder Aktionen stehen. Dabei ist eines besonders wichtig: Das Recht soll allen zur Seite stehen, nicht nur erfahrenen Jurist:innen – und es soll gerade dazu genutzt werden, das demokratische Miteinander und die öffentliche Beteiligung zu sichern.
Ein Beispiel begleitet uns durch das Kapitel: Eine Bürgerinitiative kritisiert auf ihrer Website das Bauprojekt eines Immobilienunternehmens. Sie schreibt, das Unternehmen betreibe „rücksichtslose Profitmaximierung auf Kosten des Grundwassers" und verweist auf ein hydrogeologisches Gutachten. Wenige Tage später erhält die Sprecherin der Initiative eine anwaltliche Abmahnung: Unterlassung binnen fünf Tagen, Streitwert 50.000 Euro, Androhung von Schadensersatz. Anhand dieses (fiktiven, aber realitätsnahen) Falls schauen wir uns die rechtlichen Grundlagen an.
A. Die rechtlichen Grundlagen
Zunächst geht es darum zu verstehen, wie eine juristische Argumentation oder Prüfung abläuft. Um analytisch und begründet zu einer Entscheidung zu kommen, wenden Jurist:innen ein bestimmtes Prinzip an. Wer dieses durchschaut, kann der Argumentation der Gegenseite besser folgen – und ihr widersprechen. Zusätzlich ist es wichtig zu erkennen, in welchem Rechtsbereich sich die eigene Situation abspielt. Da SLAPPs und Abmahnungen in der Mehrzahl der Fälle im Zivilrecht stattfinden, stellt dieses Kapitel diesen Bereich und seine Grundprinzipien vor. (Daneben kommen auch strafrechtliche Einschüchterungsversuche vor, etwa durch Strafanzeigen – dazu ausführlich das Strafrechtskapitel dieses Handbuchs.)
I. Wie Jurist:innen prüfen: der Gutachtenstil
Im Studium und häufig auch in der Praxis wird der sogenannte Gutachtenstil verwendet, um logisch zu prüfen, ob eine Rechtsnorm auf eine konkrete Situation anwendbar ist. Er wird bei jedem Unterpunkt einer Prüfung angewendet und besteht aus vier Bestandteilen:
Der Obersatz wirft die Frage für die nachfolgende Prüfung auf („Die Äußerung der Bürgerinitiative könnte das Unternehmen in seinem sozialen Geltungsanspruch verletzen"). Die Definition erklärt anschließend das Merkmal und die nötigen Bedingungen („Eine Verletzung liegt vor, wenn ..."). In der Subsumtion wird geprüft, ob diese Voraussetzungen im konkreten Fall vorliegen („Die Initiative hat sich wertend über das Bauprojekt geäußert und dabei auf ein Gutachten gestützt ..."). Im Ergebnis wird die aufgeworfene Frage schließlich beantwortet („Eine Verletzung liegt somit vor / liegt somit nicht vor").
Von besonderer Bedeutung ist die Subsumtion: Hier wird die konkrete Situation – der Sachverhalt – rechtlich eingeordnet. Gefragt wird, ob der Sachverhalt unter die Definition und ihre Merkmale passt, ob die Bedingungen also tatsächlich vorliegen. Grundsätzlich kann jede alltägliche Situation auf das Vorliegen rechtlicher Voraussetzungen überprüft werden; jede:r kann zum Rechtssubjekt werden. Sich in einer solchen Überprüfung wiederzufinden, ist erst einmal kein Grund zur Sorge: Es wird zunächst nur die Lage analysiert.
Die Subsumtion ist zugleich der Teil, in dem um das Vorliegen der Voraussetzungen gestritten werden kann. Hier wird argumentiert, ob wirklich eine Persönlichkeitsverletzung oder ein Schaden vorliegt – oder eben nicht. In unserem Beispiel: Ist „rücksichtslose Profitmaximierung" eine unzulässige Herabsetzung oder eine zulässige, wenn auch scharfe Bewertung eines belegten Sachverhalts? Häufig lässt sich in verschiedene Richtungen argumentieren, und eine Argumentation lässt sich auch entkräften. Deshalb ist es so wichtig, die Informationen im Anwaltsschreiben auszuwerten und einzuordnen: Wer die Argumentation versteht, kann ihr begegnen.
II. Der Rahmen: das Zivilrecht
1. Ein Regelwerk für das Handeln zwischen Privaten
Das Zivilrecht, auch Privatrecht genannt, regelt die Rechtsbeziehungen von Privatpersonen. Es befasst sich mit dem alltäglichen Handeln und Streiten von Bürger:innen, Vertrags- oder Handelspartner:innen in einer großen Bandbreite von Bereichen wie dem Kaufrecht, Arbeitsrecht oder Familienrecht.
Darin liegt der Unterschied zum öffentlichen Recht: Dort geht es um die rechtlichen Beziehungen zwischen Bürger:innen und dem Staat, etwa im Verwaltungs- oder Steuerrecht. Auch das Strafrecht ist durch die Beziehung Bürger:in–Staat geprägt: Hier verfolgt und bestraft der Staat Straftaten. Im Zivilrecht greift der Staat hingegen nur ein, um durch Gesetze die Rahmenbedingungen zu regeln und diese gegebenenfalls durchzusetzen. Ein zivilrechtlicher Rechtsstreit entsteht grundsätzlich erst dadurch, dass eine Partei das Gericht anruft und einen Anspruch geltend macht. In diesem Moment wird der Staat in Form des Gerichts eingeschaltet, um den Streit zu entscheiden.
Im Zivilrecht handeln also vor allem Privatpersonen – und diese sind vor dem Gesetz grundsätzlich gleichwertig. Die Gesetze gelten für alle Parteien und können von allen genutzt werden, um ihr Miteinander zu gestalten. Jede:r verfügt über sogenannte Gestaltungsrechte, mit denen sich Rechtsbeziehungen ändern, aufheben oder neu gestalten lassen. Auch bei einer Abmahnung oder Klage geht es also um das Verhältnis zwischen Parteien, die sich – zumindest vor dem Gesetz und den Gerichten – im Prinzip gleichwertig gegenüberstehen. Beide haben die Möglichkeit, diese Rechtsbeziehung zu gestalten. Die Sprecherin unserer Bürgerinitiative ist der Abmahnung also nicht passiv ausgeliefert: Sie kann erwidern, bestreiten, eine modifizierte Erklärung abgeben oder es auf eine gerichtliche Klärung ankommen lassen.
Dass diese formale Gleichheit bei SLAPPs in der Praxis auf ein erhebliches faktisches Machtungleichgewicht trifft – bei Geld, Zeit, juristischen Ressourcen –, ist eines der Kernprobleme, um die es in diesem Handbuch immer wieder gehen wird.
2. Die Wirkung der Grundrechte im privaten Bereich
Die Grundrechte des Grundgesetzes sind zunächst Abwehrrechte der Bürger:innen gegen den Staat: Sie schützen das demokratische Zusammenleben und individuelle Freiheiten vor staatlichen Eingriffen. Unmittelbar gelten sie deshalb in der Beziehung Bürger:in–Staat. In Rechtsbeziehungen zwischen Privaten binden die Grundrechte die Beteiligten dagegen nicht unmittelbar; das hat das Bundesverfassungsgericht bestätigt.
Zugleich hat das Bundesverfassungsgericht – grundlegend im Lüth-Urteil von 1958 – hervorgehoben, dass das Grundgesetz eine objektive Werteordnung errichtet, die den Rahmen für das demokratische Zusammenleben bildet und damit auch in das Privatrecht hineinwirkt [1]. Grundrechte gelten also nicht unmittelbar zwischen Privaten, müssen ihre Schutzwirkung aber dennoch entfalten können. Dies geschieht auf der Ebene der Rechtsanwendung, also bei Auslegung und Anwendung der Normen – Jurist:innen sprechen von der mittelbaren Drittwirkung der Grundrechte. Gerichte müssen die Grundrechte beider Parteien berücksichtigen: Bei mehreren Auslegungsmöglichkeiten ist diejenige zu wählen, die allen betroffenen Grundrechten eine möglichst große Wirkung verschafft.
Einfallstore hierfür sind vor allem sogenannte Generalklauseln – bewusst allgemein formulierte Normen, die Raum für die Einbeziehung von Interessen und Wertungen lassen. Ein wichtiges Beispiel ist § 242 BGB, wonach eine Leistung nach „Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte" zu erbringen ist. Was „Treu und Glauben" im Einzelfall verlangen, kann durch die Grundrechte beider Seiten geprägt werden.
Auch wenn die Grundrechte unmittelbar nur gegenüber dem Staat gelten: Privatrechtliche Beziehungen sind kein grundrechtsloser Raum. Es ist Aufgabe der Gerichte, die Rechtsnormen so anzuwenden, dass die Grundrechte aller Beteiligten möglichst weitgehend zur Geltung kommen. Für unsere Bürgerinitiative heißt das: Ihre Meinungsfreiheit fließt zwingend in die gerichtliche Bewertung ein – auch wenn im Anwaltsschreiben davon kein Wort steht.
B. Die rechtlichen Grundlagen im Rahmen von SLAPPs
Bei SLAPP-Klagen und -Abmahnungen stehen sich in der Regel Private gegenüber: Ein Unternehmen oder eine Einzelperson mahnt Journalist:innen, Medienhäuser, NGOs oder Aktivist:innen ab oder verklagt sie. Daneben treten allerdings auch staatliche und staatsnahe Akteure als klagende Partei auf – etwa Kommunen, öffentliche Unternehmen oder Amtsträger:innen, die zivilrechtliche Ansprüche geltend machen. Entscheidend für die Einordnung als SLAPP ist nicht, wer klagt, sondern was eingeschränkt werden soll: die öffentliche Beteiligung. Sie ist das zentrale Merkmal und verdient auch auf juristischer Ebene eine genauere Betrachtung. Hilfreich ist außerdem zu verstehen, auf welche Grundrechte sich beide Seiten bei der Anwendung der Normen berufen können.
I. Der Kernpunkt: Schutz des öffentlichen Diskurses und der öffentlichen Beteiligung
Wie schon der Name sagt, zielen SLAPPs (Strategic Lawsuits Against Public Participation) darauf ab, die öffentliche Beteiligung einzuschränken und so den öffentlichen Diskurs sowie das eigene Ansehen in der Öffentlichkeit zu steuern. Durch privatrechtliche Klagen sollen Meinungen und Berichterstattung in die privatrechtliche Sphäre gezogen und der Zugang zum öffentlichen Austausch beschränkt und kontrolliert werden. Der Kern ist also der öffentliche Diskurs selbst: der Austausch von Meinungen in Angelegenheiten, die die Öffentlichkeit interessieren. Sein Schutz ist für ein demokratisches Miteinander grundlegend.
Auf europäischer Ebene liefert die Anti-SLAPP-Richtlinie (EU) 2024/1069 erstmals eine rechtliche Beschreibung der öffentlichen Beteiligung. Nach Art. 4 Nr. 1 der Richtlinie umfasst sie jede Aussage oder Tätigkeit, die in Ausübung des Rechts auf Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit, der Freiheit der Kunst und der Wissenschaft oder der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit zu einer Angelegenheit von öffentlichem Interesse erfolgt – einschließlich vorbereitender und unterstützender Tätigkeiten. Art. 4 Nr. 2 benennt Beispiele für Angelegenheiten von öffentlichem Interesse, darunter Umwelt- und Klimafragen, Korruptionsvorwürfe und die Ausübung von Grundrechten. Die Beteiligung am Diskurs über solche Themen ist besonders schutzwürdig.
Berichtet also jemand kritisch über ein solches Thema oder trägt durch eine aktivistische Handlung zur Meinungsbildung bei, handelt es sich um öffentliche Beteiligung. Eine Abmahnung oder Klage dagegen kann ein Fall gezielter Einschüchterung – ein SLAPP – sein. Diese Einordnung hilft dabei, sich auf die Schutzmechanismen zu berufen, die mit der Umsetzung der Richtlinie geschaffen werden. In unserem Beispiel: Die Kritik der Bürgerinitiative betrifft mit dem Grundwasserschutz eine Umweltfrage und damit klar eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse.
Zum Stand der Umsetzung in Deutschland: Die Umsetzungsfrist der Richtlinie ist am 7. Mai 2026 abgelaufen. Die Bundesregierung hat im Dezember 2025 den Entwurf eines Anti-SLAPP-Gesetzes beschlossen, der unter anderem verfahrensrechtliche Schutzinstrumente in der Zivilprozessordnung vorsieht; das parlamentarische Verfahren läuft [2]. Bis zum Inkrafttreten können sich Betroffene auf die neuen Verfahrensinstrumente noch nicht unmittelbar berufen. Gerichte sind aber schon jetzt gehalten, bestehendes Recht richtlinienkonform – also im Lichte der Schutzziele der Richtlinie – auszulegen. Die No SLAPP Anlaufstelle informiert fortlaufend über den aktuellen Stand des Gesetzgebungsverfahrens.
II. Die sich gegenüberstehenden Grundrechte
Handelt es sich um einen privatrechtlichen Streit über einen Beitrag zum öffentlichen Diskurs, wirken die Grundrechte über die mittelbare Drittwirkung in die Auslegung der Normen hinein. Je nach Situation kommen für beide Seiten verschiedene Grundrechte in Betracht. Es lohnt sich also zu wissen, worauf sich die Gegenseite berufen könnte – und für den Schutz welcher Rechte man selbst eintritt.
1. Auf der Seite der „Geslappten"
a. Meinungsfreiheit
Die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 GG) schützt alle Meinungen: Äußerungen, die durch Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägt sind, also wertende Betrachtungen von Tatsachen oder Verhaltensweisen. Eine Einstufung nach „wertvoll" oder „wertlos" findet nicht statt; jede Meinung ist zunächst schutzwürdig. Wer sich wertend über eine Situation äußert – etwa über das Vorgehen eines Unternehmens –, äußert eine grundsätzlich geschützte Meinung. Klare Grenzen bestehen insbesondere bei Angriffen auf die Menschenwürde und bei der sogenannten Schmähkritik, bei der nicht mehr die Sache, sondern allein die Herabsetzung der Person im Vordergrund steht.
Von Meinungen zu unterscheiden sind Tatsachenbehauptungen: Aussagen mit Bezug zu konkreten Geschehnissen oder Umständen, deren Richtigkeit sich überprüfen und beweisen lässt. Wichtig ist dabei die richtige Grundregel: Auch Tatsachenbehauptungen sind vom Schutz der Meinungsfreiheit umfasst, soweit sie Voraussetzung für die Bildung von Meinungen sind – und das ist bei Beiträgen zum öffentlichen Diskurs regelmäßig der Fall. Nicht geschützt sind nur bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen und solche, deren Unwahrheit bereits erwiesen ist: Sie können zur verfassungsrechtlich vorgesehenen Meinungsbildung nichts beitragen [3]. Vermischen sich Tatsachen und Wertungen untrennbar, wird die Äußerung insgesamt als Meinung behandelt und geschützt.
Diese Abgrenzung ist im Rahmen von SLAPPs oft entscheidend – und wird strategisch ausgenutzt: Gern wird versucht, Meinungen in (angeblich unwahre) Tatsachenbehauptungen umzudeuten oder die Vermischung von Tatsache und Wertung zu bestreiten. In unserem Beispiel würde die Gegenseite argumentieren, „rücksichtslose Profitmaximierung auf Kosten des Grundwassers" sei eine beweisbare – und falsche – Tatsachenbehauptung. Näher liegt: Es handelt sich um eine Bewertung, die sich auf einen belegten Tatsachenkern (das Gutachten) stützt und damit geschützt ist. Auf die genaue Analyse der konkreten Äußerung kommt es an; das Kapitel „Presserechtsfest formulieren" vertieft diese Abgrenzung.
Meinungen zu Angelegenheiten von öffentlichem Interesse – wie bei SLAPPs typisch – haben besonderes Gewicht. Das Bundesverfassungsgericht hat die Meinungsfreiheit als für die freiheitlich-demokratische Ordnung „schlechthin konstituierend" bezeichnet [1]: Die Demokratie ist als Ordnung von Meinungs- und Interessengegensätzen auf den offenen Diskurs angewiesen. Der Austausch über öffentliche Themen ist damit nicht nur besonders geschützt, sondern ausdrücklich erwünscht und als notwendig anerkannt. Auch wenn das Thema SLAPP an deutschen Gerichten noch neu wirkt: Dass öffentliche Beteiligung und öffentlicher Diskurs zu schützen sind, steht seit Jahrzehnten fest.
b. Pressefreiheit und der Schutz digitaler Medien
Richtet sich ein SLAPP gegen journalistische Arbeit, kommt die Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG) in Betracht. Sie schützt die Eigenständigkeit der Presse – von der Informationsbeschaffung über die Verbreitung bis zum Vertrieb. Der Pressebegriff wird weit ausgelegt: Erfasst sind alle zur Verbreitung geeigneten Druckerzeugnisse, unabhängig von Seriosität oder „Vernünftigkeit".
Wichtig für die Praxis: Journalistische Arbeit findet heute überwiegend digital statt – und ist deshalb nicht schwächer geschützt. Online-Publikationen, Blogs und journalistische Newsletter fallen unter die Kommunikationsfreiheiten des Art. 5 Abs. 1 GG; welcher der dort verbürgten Freiheiten (Presse-, Rundfunk- oder Meinungsfreiheit) sie dogmatisch im Einzelnen zuzuordnen sind, ist nicht abschließend geklärt, ändert am Schutzniveau aber im Ergebnis wenig. Auch das einfache Recht erkennt journalistisch-redaktionell gestaltete Telemedien ausdrücklich an und knüpft an sie presseähnliche Rechte und Sorgfaltspflichten (vgl. Medienstaatsvertrag) [7]. Wer digital publiziert, kann sich also auf einen vergleichbaren Schutz berufen.
Die besondere Bedeutung der Presse für die Demokratie ist verfassungsrechtlich anerkannt: Das Bundesverfassungsgericht beschreibt sie im Spiegel-Urteil als ständiges Verbindungs- und Kontrollorgan zwischen dem Volk und seinen gewählten Vertreter:innen [4]. Kritische Berichterstattung ist damit keine Störung, sondern eine Funktionsbedingung der demokratischen Ordnung.
c. Informationsfreiheit
Von ebenso großer Bedeutung für die öffentliche Meinungsbildung, aber weniger bekannt, ist die Informationsfreiheit(Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 GG). Sie umfasst das Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten: geschützt ist das aktive Sich-Informieren (Lesen, Hören) ebenso wie die Chance, Informationen ungehindert zu empfangen. Dazu gehört auch der Schutz der Informationsquellen selbst und ihrer Zugänglichkeit für die Allgemeinheit.
Versuchen Akteur:innen, durch SLAPPs zu steuern, welche Informationen die Öffentlichkeit erreichen, ist auch dieses Grundrecht berührt – und zwar nicht nur das der Angegriffenen, sondern das aller Bürger:innen, denen Informationen vorenthalten werden. Die Möglichkeit, sich aus freien, vielfältigen Quellen zu informieren, ist Voraussetzung einer begründeten Meinungsbildung. Ihre Bedeutung für den öffentlichen Diskurs hat das Bundesverfassungsgericht wiederholt unterstrichen.
d. Prozessuale Waffengleichheit
Der Staat muss nicht nur die öffentliche Beteiligung gewährleisten, sondern auch im Rechtsstreit ein faires Verfahren garantieren. Hier ist der Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit bedeutsam. Er steht nicht ausdrücklich im Grundgesetz, wurde aber aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) entwickelt und hat grundrechtsgleichen Rang. Er verlangt, dass beide Parteien eine gleichwertige prozessuale Stellung haben und grundsätzlich dieselben Chancen, ihre Rechte wahrzunehmen. Gerade bei SLAPPs, wo faktisch ein erhebliches Ungleichgewicht an Geld und Ressourcen besteht, ist das zentral.
Wie ernst dieses Prinzip zu nehmen ist, zeigt der bekannteste SLAPP-Fall Europas: Steel und Morris gegen Vereinigtes Königreich („McLibel") [5]. McDonald's hatte zwei Aktivist:innen wegen der Verteilung kritischer Flugblätter verklagt. Während der Konzern über umfangreiche finanzielle und juristische Ressourcen verfügte, wurde den Aktivist:innen staatliche Prozesskostenhilfe verweigert. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) stellte 2005 fest, dass diese Verweigerung das Recht auf ein faires Verfahren (Art. 6 EMRK) verletzte: Sie führte zu einer nicht hinnehmbaren Ungleichheit im Prozess. Darüber hinaus – und für SLAPP-Fälle besonders wichtig – sah der EGMR auch die Meinungsfreiheit (Art. 10 EMRK) verletzt, unter anderem weil der zugesprochene Schadensersatz außer Verhältnis zum verfolgten Ziel stand. Das Urteil unterstreicht doppelt, worauf es ankommt: Die Gleichwertigkeit vor dem Gesetz muss auch praktisch durchgesetzt werden, und überzogene Forderungen gegen kritische Stimmen sind menschenrechtlich angreifbar.
2. Auf der Seite der „Slappenden"
Auch die Gegenseite kann sich auf Grundrechte berufen. Wer den rechtlichen Kontext verstehen will, sollte diese kennen – nicht zuletzt, um die Argumentation im Anwaltsschreiben einordnen zu können.
a. Das Persönlichkeitsrecht einzelner Personen
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) sichert die freie Entfaltung des Einzelnen und seinen sozialen Geltungsanspruch im gesellschaftlichen Zusammenleben: Jede:r hat Anspruch auf Achtung und Anerkennung als gleichwertige Persönlichkeit. Dazu gehört grundsätzlich auch die Entscheidung, welche Teile der eigenen Lebenssphäre öffentlich werden. Die Gerichte unterscheiden dafür verschiedene Sphären: Die Intimsphäregenießt als unantastbarer Kern absoluten Schutz durch die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG); Eingriffe in die Sozialsphäre, die das Verhalten in der Öffentlichkeit umfasst, können dagegen gerechtfertigt sein.
Geht es um Angelegenheiten von öffentlichem Interesse, verschiebt sich die Abwägung: Ein Beitrag zum öffentlichen Meinungsbildungsprozess hat besonderes Gewicht. Personen, die im öffentlichen Leben stehen oder sich öffentlich engagieren, müssen entsprechende Berichterstattung und Kritik in weiterem Umfang hinnehmen. So hat etwa ein Gericht in Dresden bestätigt, dass ein Geschäftsführer die Auseinandersetzung mit seinem politischen und gesellschaftlichen Engagement dulden muss – er hat es nicht „in der Hand zu bestimmen, wie er in der Öffentlichkeit wahrgenommen werden will" [6].
b. Gewerbliche Interessen und das Persönlichkeitsrecht von Unternehmen
Unternehmen machen im Rahmen von SLAPPs häufig gewerbliche Interessen und deren Verletzung geltend: Durch eine Berichterstattung oder aktivistische Handlung sei dem Unternehmen – meist seinem Ansehen – geschadet worden.
Richtig ist: Auch Unternehmen und ihren gewerblichen Interessen steht grundrechtlicher Schutz zu. Die Rechtsprechung erkennt ein Unternehmenspersönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 19 Abs. 3 GG) sowie das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (Art. 12 Abs. 1 i. V. m. Art. 19 Abs. 3 GG) an. Auch Unternehmen haben einen sozialen Geltungsanspruch, und der Staat muss ihre wirtschaftliche Tätigkeit vor Störungen schützen.
Es kann also durchaus sein, dass eine Berichterstattung den Ruf eines Unternehmens beeinträchtigt und das Unternehmen sich auf seine Grundrechte beruft. Erforderlich ist dafür aber eine tatsächliche Verletzung – es kommt auf den Einzelfall an. Und in der Abwägung stehen dem die Gegeninteressen gegenüber, allen voran die Meinungsfreiheit und das öffentliche Informationsinteresse: Für die öffentliche Meinungsbildung ist die Information über das Vorgehen von Unternehmen besonders wichtig. Unternehmen müssen es deshalb grundsätzlich hinnehmen, wenn über ihr Verhalten detailliert und mit sorgfältiger Recherche berichtet wird. Für unsere Bürgerinitiative bedeutet das: Solange ihre Kritik auf einer belastbaren Tatsachengrundlage beruht, wiegt das Interesse der Öffentlichkeit am Grundwasserschutz in der Abwägung schwer – die bloße Behauptung eines Reputationsschadens genügt der Gegenseite nicht.
Was heißt das für mich? – Die Kernbotschaften dieses Kapitels
Eine Abmahnung ist eine Behauptung, kein Urteil. Das Anwaltsschreiben gibt die Rechtsauffassung der Gegenseite wieder – ob die behaupteten Ansprüche bestehen, entscheidet im Streitfall ein Gericht, das dabei auch Ihre Grundrechte berücksichtigen muss.
Fristen ernst nehmen, aber nicht in Panik verfallen. Kurze Fristen sind oft Teil der Einschüchterungsstrategie. Ignorieren Sie sie nicht – aber unterschreiben Sie bestmöglich keine Unterlassungserklärung, ohne vorher rechtlichen Rat einzuholen. Auch innerhalb knapper Fristen lässt sich in der Regel rechtlicher Rat einholen; eine erste Orientierung bietet die No SLAPP Anlaufstelle; Spezialisierte Anwält*innen (bspw. auf www.noslapp.de unter “Expertise” gelistet) reagieren meist zuverlässig in kurzer Zeit.
Meinung oder Tatsache – diese Frage entscheidet oft alles. Prüfen Sie, was Ihnen konkret vorgeworfen wird: eine Wertung (grundsätzlich geschützt) oder eine angeblich unwahre Tatsachenbehauptung (belegbar? dokumentiert?). Sichern Sie Ihre Belege und Recherchen.
Öffentliche Beteiligung ist besonders geschützt. Betrifft Ihr Beitrag eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse – Umwelt, Korruption, Grundrechte, Verbraucherschutz –, streitet das Gewicht des öffentlichen Diskurses für Sie. Halten Sie fest, worin das öffentliche Interesse Ihres Beitrags liegt.
Sie sind nicht allein. Zur Selbsteinschätzung, ob es sich bei Ihrem Fall um ein SLAPP handeln könnte, bietet die No SLAPP Anlaufstelle einen Fragebogen an. Die weiteren Kapitel dieses Handbuchs vertiefen Prävention („Presserechtsfest formulieren"), Abwehr („Abmahnung, Klage, Schadensersatz"; Strafrechtskapitel) und Solidarstrukturen.
Weiterlernen mit KI – Prompts zur Vertiefung
Wer die Inhalte dieses Kapitels vertiefen möchte, kann KI-Sprachmodelle als Lernwerkzeug nutzen. Zwei Hinweise vorab: Erstens können KI-Systeme Fehler machen, Rechtsprechung falsch wiedergeben oder erfinden – ihre Antworten sind Lernimpulse, keine Rechtsauskunft und erst recht keine Rechtsberatung. Prüfen Sie zentrale Aussagen anhand verlässlicher Quellen. Zweitens: Geben Sie keine vertraulichen Falldetails, Namen oder Original-Anwaltsschreiben ungeschwärzt in KI-Tools ein. Formulieren Sie Ihren Fall abstrakt oder nutzen Sie fiktive Beispiele. Sie können folgende Prompts nutzen, um KI-Tools gezielt hinsichtlich rechtlicher Grundlagenbildung zu befragen:
Grundverständnis und Einordnung
“Erkläre mir den Gutachtenstil (Obersatz – Definition – Subsumtion – Ergebnis) anhand eines fiktiven SLAPP-Falls. Wie könnte eine juristische Prüfung aussehen?”
Grundrechte im Zivilrecht und im Kontext von SLAPPs
“Analysiere den Konflikt zwischen Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) und allgemeinem Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG) bei SLAPP-Klagen. Wie lösen deutsche Gerichte diese Grundrechtskollision auf, und welche Kriterien verwenden sie?”
“Wann müssen Geschäftsführer:innen und Politiker:innen kritische Berichterstattung hinnehmen? Erkläre die Grenzen des Persönlichkeitsschutzes.”
“Ein Unternehmen verklagt einen Journalisten wegen seiner Recherche. Wie wird dadurch die Informationsfreiheit der Öffentlichkeit beeinträchtigt?”
Besonderheiten bei SLAPPs
“Wie kann ich systematisch analysieren, ob es sich bei einem fiktiven Fall um ein SLAPP handelt?”
“Erkläre die mittelbare Drittwirkung der Grundrechte am Beispiel von SLAPP-Verfahren. Wie wirken Grundrechte über Generalklauseln wie § 242 BGB?”
“Ein Großkonzern verklagt einen Blogger. Beide sind vor dem Gesetz „gleichwertig" – analysiere, warum diese formale Gleichheit bei SLAPPs problematisch wird.”
“Analysiere Art. 4 Nr. 1 und Nr. 2 der EU-Richtlinie 2024/1069: Was bedeutet „Angelegenheit von öffentlichem Interesse" konkret? Entwickle fünf Grenzfälle.”
“Entwickle Kriterien: Wann liegt eine echte Grundrechtsverletzung vor – und wann nur der Versuch, legitime Kritik zu unterdrücken?”
“Erstelle ein Abwägungsschema: Unternehmensinteressen vs. öffentliches Informationsinteresse. Welche Faktoren sind entscheidend?”
“Wo verläuft die Grenze zwischen legitimer Kritik als „öffentlicher Beteiligung" und persönlichen Angriffen? Erstelle Beispiele aus verschiedenen Bereichen.”
REFERENZEN
[1]: BVerfG, Urteil vom 15.01.1958 – 1 BvR 400/51 – BVerfGE 7, 198 (Lüth).
[2]: Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1069 (Anti-SLAPP-Richtlinie), Kabinettsbeschluss Dezember 2025; vgl. auch die Stellungnahme der No SLAPP Anlaufstelle zum Referentenentwurf: https://www.noslapp.de/neuigkeiten/stellungnahme-zum-regierungsentwurf-eines-deutschen-anti-slapp-gesetzes.
[3]: St. Rspr., grundlegend BVerfG, Beschluss vom 09.10.1991 – 1 BvR 1555/88 – BVerfGE 85, 1 (Bayer-Aktionäre).
[4]: BVerfG, Urteil vom 05.08.1966 – 1 BvR 586/62 u. a. – BVerfGE 20, 162 (Spiegel).
[5]: EGMR, Urteil vom 15.02.2005 – Nr. 68416/01 – Steel und Morris gegen Vereinigtes Königreich („McLibel").
[6]: ZUM 2025, 223 (227)
[7]: Vgl. §§ 18, 19 Medienstaatsvertrag (MStV) zu Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten.