Kein SLAPP – und trotzdem ein Problem
Was der Streit um den Buchhandlungspreis über staatliche Einschüchterung verrät.
Anfang 2026 ließ Kulturstaatsminister Wolfram Weimer drei Buchhandlungen von der Preisträgerliste des Deutschen Buchhandlungspreises streichen, nachdem das Bundesamt für Verfassungsschutz „verfassungsschutzrelevante Erkenntnisse“ gemeldet hatte; öffentlich bekannt wurde der Vorgang Anfang März. In einem Interview verteidigte Weimer die Entscheidung – und verlor daraufhin eine Auseinandersetzung vor dem Verwaltungsgericht Berlin. Dieser Fall ist kein SLAPP. Interessant ist er trotzdem: Er zeigt, was rechtliche Einschüchterung von staatlicher Willkür unterscheidet, warum diese Unterscheidung wichtig ist – und was zivilgesellschaftliche Akteur:innen aus dem Vorgehen der Betroffenen lernen können.
Was geschehen ist
Der Deutsche Buchhandlungspreis wird seit 2015 jährlich von der Bundesregierung durch den Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) vergeben. Ausgezeichnet werden inhabergeführte Buchhandlungen, die sich „in besonderem Maße um das Kulturgut Buch und das kulturelle Leben vor Ort verdient gemacht haben“ (Legal Tribune Online); das Preisgeld beträgt bis zu 25.000 Euro (taz). Die Auswahl trifft eine unabhängige Jury, deren Empfehlungen der BKM nach einer eigenen Erklärung vom 10. März 2026 grundsätzlich folgt und von denen er nur anlassbezogen in besonders begründeten Einzelfällen abweicht; das hält der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 30. April 2026 (VG 6 L 229/26) fest. Für die aktuelle Vergaberunde hatte die Jury 118 Buchhandlungen ausgewählt.
Am 16. Januar 2026 bat das Kulturstaatsministerium das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) per E-Mail um eine Prüfung im sogenannten Haber-Verfahren. In dem Schreiben ist laut dem Beschluss des VG Berlin – ohne weitere Details – von Hinweisen auf einen „möglicherweise linksextremistischen Hintergrund“ die Rede. Das BfV antwortete am 28. Januar 2026, zur Buchhandlung „Zur schwankenden Weltkugel“ lägen „verfassungsschutzrelevante Erkenntnisse“ vor; entsprechende Erkenntnisse lagen nach den Feststellungen des Gerichts auch zu zwei weiteren Häusern vor. Gestrichen wurden daraufhin „Zur schwankenden Weltkugel“ (Berlin), „The Golden Shop“ (Bremen) und „Rote Straße“ (Göttingen). Die für den 19. März 2026 auf der Leipziger Buchmesse geplante Verleihung wurde abgesagt; die übrigen Preisträger:innen erhielten Preisgeld und Urkunde nach Angaben des Ministeriums „auf direktem Weg“ (hessenschau, März 2026).
Am 18. März 2026 erschien in der Zeit ein Interview mit Weimer unter der Überschrift „Das ist überhaupt nicht als Kulturkampf gedacht“. Auf die Frage, warum er in die Preisvergabe eingegriffen habe, antwortete er, wenn der Staat Preise vergebe und Steuergelder einsetze, könne er das „nicht für politische Extremisten“ tun (Die Zeit, 18. März 2026, wörtlich wiedergegeben im Beschluss des VG Berlin).
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin
Die Betreiberinnen der Berliner Buchhandlung mahnten die Äußerung am 19. März 2026 ab. Nachdem der BKM eine Unterlassungserklärung verweigert hatte, stellten sie am 23. März 2026 einen Eilantrag und erhoben am Folgetag Klage in der Hauptsache (VG 6 K 231/26). Mit Beschluss vom 30. April 2026 untersagte das Gericht der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den BKM, vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache, die Antragstellerinnen als „politische Extremisten“ zu bezeichnen, wenn dies geschieht wie in dem Zeit-Interview.
Zwei Punkte der Begründung sind für die weitere Diskussion zentral. Erstens hat das Gericht die Aussage überhaupt erst auf die Betroffenen bezogen: Im Kontext des Interviews sei sie keine abstrakte Feststellung, sondern die Rechtfertigung des konkreten Ausschlusses – die drei Buchhandlungen seien für ein verständiges Durchschnittspublikum erkennbar gemeint gewesen. Zweitens hielt das Gericht die Äußerung für rechtswidrig: Es handele sich um „ein Werturteil, für das ein sachgerecht und vertretbar gewürdigter Tatsachenkern fehlt“ und das den sachlich gebotenen Rahmen überschreite (alle Zitate: Beschluss des VG Berlin vom 30. April 2026).
Dahinter steht das Sachlichkeitsgebot: Amtsträger:innen dürfen sich am öffentlichen Diskurs beteiligen, aber ihre Werturteile müssen auf einem zutreffenden oder wenigstens vertretbar gewürdigten Tatsachenkern beruhen; unnötige Zuspitzungen haben zu unterbleiben (ständige Rechtsprechung, etwa BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2022 – 6 C 11.20, Rn. 31). Daran fehlte es hier. Die Behörde konnte laut Beschluss „trotz ausdrücklicher gerichtlicher Nachfrage“ nicht aufklären, welche tatsächlichen Erkenntnisse sie überhaupt zu der Anfrage beim BfV bewogen hatten. Als Tatsachenkern blieb allein die Mitteilung des BfV – und aus ihr lasse sich, so das Gericht, nicht die vertretbare Schlussfolgerung ziehen, es handele sich bei den Antragstellerinnen um politische Extremisten.
Ausdrücklich nicht beanstandet hat das Gericht den Ausschluss als solchen. Im Gegenteil: Zur Rechtfertigung seiner Entscheidung hätte es nach dem Beschluss genügt, wenn der BKM sich darauf berufen hätte, den Preis nicht an Buchhandlungen vergeben zu wollen, zu denen nach Angaben des BfV verfassungsschutzrelevante Erkenntnisse vorliegen. Eine so formulierte Aussage hätte sich auf eine vertretbar gewürdigte Tatsachengrundlage stützen können. Rechtswidrig war allein die Zuspitzung. Ob der Ausschluss selbst Bestand hat, ist Gegenstand eines gesonderten, noch laufenden Verfahrens.
Anfang Juni 2026 verzichtete der BKM auf Rechtsmittel. Er erklärte, sich künftig nicht mehr dahingehend zu äußern, die Klägerinnen seien „politische Extremisten“, sofern der Sachverhalt unverändert bleibt und unabhängig vom Hauptsacheverfahren; zugleich übernahm er dessen Kosten (Pressemitteilung der Kanzlei Prigge Recht vom 3. Juni 2026). Der Eilbeschluss ist damit rechtskräftig. Rechtsanwalt Jasper Prigge forderte in derselben Mitteilung eine Entschuldigung, die Rehabilitierung aller drei Buchhandlungen und die Auszahlung des Preises. Beides steht bislang aus. Weitere Klageverfahren – zum Ausschluss und zur Auszahlung vor dem VG Berlin, zur Datenübermittlung an den Verfassungsschutz vor dem VG Köln – sind anhängig (Prigge Recht, 3. Juni 2026; FragDenStaat, 29. April 2026).
Warum das kein SLAPP ist
Es gab kein Rechtsmittel gegen die Betroffenen.
Das ist der entscheidende Punkt. SLAPPs sind Klagen oder rechtliche Schritte – auch außergerichtliche wie Abmahnungen oder Unterlassungsaufforderungen –, mit denen eine mächtigere Seite gegen kritische Äußerungen vorgeht. Nichts davon ist hier geschehen. Weimer hat keine Klage erhoben, nicht abgemahnt, nichts untersagt. Er hat per Verwaltungsentscheidung eine Jury-Empfehlung übergangen und diese Entscheidung anschließend öffentlich verteidigt. Das kann man für staatliche Willkür halten – ein strategisches Rechtsmittel gegen öffentliche Beteiligung ist es nicht. Bezeichnenderweise verlief die juristische Auseinandersetzung genau umgekehrt: Vor Gericht zogen die Betroffenen, und im Eilverfahren setzten sie sich durch.
Der Anwendungsbereich des Anti-SLAPP-Rechts ist nicht eröffnet.
Die EU-Richtlinie 2024/1069 gilt nach Art. 2 für Zivil- und Handelssachen mit grenzüberschreitendem Bezug; ausgenommen ist unter anderem die Haftung des Staates für Handlungen in Ausübung hoheitlicher Rechte („acta iure imperii“, vgl. Erwägungsgrund 20). Der Streit um eine amtliche Äußerung ist eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vor den Verwaltungsgerichten und damit von vornherein keine Zivil- oder Handelssache. Der Regierungsentwurf zur deutschen Umsetzung bestätigt das: Er verortet die neuen Schutzvorschriften in der Zivilprozessordnung (§§ 615 ff. ZPO-E, über § 13b ArbGG-E auch für die Arbeitsgerichte) und beschränkt den Schutz zusätzlich auf grenzüberschreitende Sachverhalte. Hoheitliches Handeln außerhalb solcher Verfahren erfasst er nicht.
Damit fehlt es an den beiden Kriterien, die für die Einordnung als SLAPP tragend sind. Zwei weitere Prüfpunkte unseres Rasters sind zwar erfüllt, können die Einordnung aber nicht stützen:
Öffentliche Beteiligung – ja, aber nicht eingeschränkt.
Buchhandlungen sind Orte der Meinungs- und Wissensbildung, ihre Tätigkeit fällt in den Schutzbereich der Kommunikationsgrundrechte. Entscheidend ist aber, was mit dieser Beteiligung geschah: Die Buchhandlungen konnten durchgehend weiterarbeiten – verkaufen, beraten, Veranstaltungen machen, sich äußern. Verweigert wurde ihnen eine staatliche Auszeichnung nebst Preisgeld. Das ist ein empfindlicher Nachteil, aber es ist kein Verstummen und kein Verdrängen aus einer öffentlichen Debatte, anders als in typischen SLAPP-Fällen, in denen Recherchen zurückgezogen, Texte depubliziert oder Kampagnen abgebrochen werden.
Bleibt ein Punkt, der trägt.
Der tragfähige Punkt: die Signalwirkung
Der Einschüchterungseffekt ist real, unabhängig davon, wie man den Vorgang rechtlich einordnet.
Das Gericht selbst hat die Wirkung benannt: Mit dem Extremismus-Vorwurf werde „in stigmatisierender Weise der Eindruck erweckt“, die Betroffenen bewegten sich außerhalb der freiheitlich demokratischen Grundordnung (Beschluss des VG Berlin vom 30. April 2026). Eine solche Zuschreibung durch ein Regierungsmitglied wiegt schwerer als dieselbe Aussage einer Privatperson – nicht weil Regierungsmitglieder sich nicht äußern dürften, sondern weil ihren Äußerungen amtliche Autorität zukommt. Genau deshalb bindet sie das Sachlichkeitsgebot.
Nach Einschätzung der Anlaufstelle reicht die Wirkung über die drei Läden hinaus. Wer öffentliche Förderung erhält und ein erkennbares politisches Profil hat, muss nach diesem Vorgang damit rechnen, im Vorfeld einer Entscheidung geheimdienstlich überprüft und im Zweifel öffentlich etikettiert zu werden, ohne die Gründe zu erfahren. Wer daraufhin sein Programm vorsichtiger plant, tut das nicht wegen eines Verbots, sondern wegen eines Risikos. Und für die Betroffenen selbst wirkt der einmal öffentlich gesetzte Verdacht nach: Eine rechtskräftige Untersagung macht eine Stigmatisierung nicht ungeschehen.
Das ist keine SLAPP-Konstellation, sondern ein eigenständiges Problem – und eines, das vom kommenden Anti-SLAPP-Recht nicht erfasst wird. Die Richtlinie und ihre Umsetzung adressieren missbräuchliche Gerichtsverfahren, gleich ob private oder staatliche Kläger:innen sie anstrengen. Einschüchternde Wirkungen hoheitlichen Handelns – Überprüfung, Förderentzug, stigmatisierende Regierungskommunikation – bleiben außen vor. Dafür gelten andere Maßstäbe: Grundrechtsbindung, Sachlichkeitsgebot, Gesetzesvorbehalt. Der Fall zeigt immerhin, dass diese Maßstäbe wirksam werden können, wenn jemand sie einklagt.
Der weiterreichende Befund: das Haber-Verfahren
Der aufschlussreichste Teil des Beschlusses betrifft nicht die Interviewäußerung, sondern das Verfahren dahinter.
Das Haber-Verfahren geht auf ein Rundschreiben der damaligen Staatssekretärin im Bundesinnenministerium, Emily Haber, vom 6. Februar 2017 zurück. Danach lassen Bundesministerien öffentlich geförderte Projekte und Projektträger vor Förderentscheidungen durch das BfV überprüfen; systematische Überprüfungen dieser Art gibt es nach Recherchen von FragDenStaat bereits seit 2004. Zwischen 2020 und Ende 2024 wurden nach Zahlen, die FragDenStaat veröffentlicht hat, rund 1.200 zivilgesellschaftliche Organisationen und 1.300 natürliche Personen überprüft, die Fördermittel beim Bund beantragt hatten (FragDenStaat, 29. April 2026). Betroffene erfahren davon in der Regel nichts und können zu den Erkenntnissen nicht Stellung nehmen.
Die Kritik daran ist alt: Ein von zivilgesellschaftlichen Verbänden beauftragtes Gutachten hielt die Praxis bereits 2018 für verfassungsrechtlich bedenklich; der Bundesdatenschutzbeauftragte forderte das Innenministerium 2019 zur Einstellung auf; in einem Gutachten äußerte der Wissenschaftliche Dienst des Bundestages bereits 2020 Zweifel an der Angemessenheit der Datenweitergabe (Chronologie nach FragDenStaat). Ob das Verfahren auf einer tragfähigen Rechtsgrundlage beruhte, hat das VG Berlin ausdrücklich offengelassen und zugleich auf § 20 Abs. 2 BVerfSchG in der Fassung vom 22. Dezember 2023 verwiesen – seither existiert eine ausdrückliche Übermittlungsvorschrift, deren Reichweite aber ungeklärt ist.
Neu ist, dass ein Gericht die Aussagekraft der Auskunftsformel selbst in Zweifel zieht. Es sei mangels Definition unklar, bei welchen Erkenntnissen das BfV eine solche Mitteilung überhaupt abgibt, heißt es im Beschluss. Aus der Formel folge gerade nicht, dass jemand ein politischer Extremist sei: Personenbezogene Daten könnten etwa auch dann gespeichert werden, wenn sich in einer Buchhandlung Personen getroffen haben, zu denen gesicherte Erkenntnisse vorliegen, ohne dass daraus Verdachtsmomente gegen die Betreiber:innen folgen. Das Aufgabengebiet des Verfassungsschutzes reiche zudem über Extremismus hinaus. Und die Mitteilung des BfV sei selbst eine Wertung, deren Tatsachengrundlage der BKM offenbar nicht kannte – je unsicherer die Grundlage, desto mehr Zurückhaltung sei geboten.
Aus Sicht der Anlaufstelle liegt darin die eigentliche Lehre des Beschlusses: Eine Auskunft, die niemand nachprüfen kann und deren Maßstab niemand kennt, taugt nicht als Grundlage einer öffentlichen Zuschreibung. Ob die Praxis in ihrer bisherigen Form Bestand hat, entscheidet sich in den anhängigen Verfahren vor den Verwaltungsgerichten Berlin und Köln.
Was zivilgesellschaftliche Akteur:innen daraus mitnehmen können
Staatliche Äußerungen sind angreifbar.
Wer von einer Behörde oder einem Regierungsmitglied öffentlich etikettiert wird, kann verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz suchen – im Eilverfahren auch schnell. Hier vergingen zwischen Antragstellung und Beschluss knapp sechs Wochen; den Wert des Verfahrensgegenstands setzte das Gericht auf 7.500 Euro fest, die Kosten des Eilverfahrens trägt die unterlegene Behörde. Ob dieser Weg im Einzelfall sinnvoll ist, sollte früh in ein Gespräch mit spezialisierter anwaltlicher Beratung geklärt werden.
Die Gegenseite muss liefern.
Der Fall wurde entschieden, weil die Behörde ihre Vorwürfe nicht belegen konnte. Wer mit vagen Verdachtszuschreibungen konfrontiert ist, sollte deshalb konsequent nach Belegen fragen – schriftlich, mit Fristen, und unter Nutzung von Auskunfts- und Informationsfreiheitsrechten. FragDenStaat stellt über den Gegenrechtsschutz Musteranträge für Auskünfte zum Haber-Verfahren bereit. Nebenbei hat das Gericht auch den Behörden etwas ins Stammbuch geschrieben: § 20 Abs. 2 BVerfSchG beschränkt die Auskunft des Verfassungsschutzes nicht auf ein bloßes Ja oder Nein. Wer darauf ein öffentliches Werturteil stützt, muss vorher nachfragen.
Alles dokumentieren.
Schreiben, E-Mails, Fristen, Aussagen in Interviews und Ausschüssen: Der Beschluss stützt sich in weiten Teilen auf genau solche Belege, bis hin zu einer eidesstattlichen Versicherung zur Frage der Erkennbarkeit.
Öffentlichkeit kehrt den Rechtfertigungsdruck um.
Die breite Berichterstattung hat dazu geführt, dass sich nicht die Buchhandlungen erklären mussten, sondern der BKM. Sie hatte auch einen juristischen Effekt: Das Gericht bejahte die Erkennbarkeit der Betroffenen gerade wegen der intensiven Berichterstattung, in der die Buchhandlung und ihre Betreiberinnen namentlich genannt worden waren. Öffentlichkeitsarbeit gehört deshalb mit der eigenen Rechtsvertretung abgestimmt – sie ist Teil der Strategie, nicht nur Begleitmusik.
Solidarität senkt die Kosten.
Betroffen waren drei Läden, verunsichert ist eine ganze Branche und darüber hinaus die geförderte Zivilgesellschaft. Die Reaktion fiel entsprechend breit aus: Die Kurt Wolff Stiftung als Partnerin des Preises zeigte sich der taz zufolge „höchst irritiert und beunruhigt“ über die Revidierung der Jury-Entscheidung, und FragDenStaat unterstützt über den Gegenrechtsschutz zwei der Klageverfahren (FragDenStaat, 29. April 2026). Wer früh Verbände, Stiftungen und Anlaufstellen einbindet, verteilt die Last und erhöht die politischen Kosten solcher Vorgänge.
Auch Vorgänge, die keine SLAPPs sind, interessieren uns – gerade weil sie zeigen, wo das kommende Anti-SLAPP-Recht nicht hinreicht. Wer einschätzen möchte, ob der eigene Fall rechtliche Einschüchterung darstellt, findet unseren Fragebogen zur Selbsteinschätzung auf http://www.noslapp.de. Wir bieten eine Ersteinschätzung und vermitteln spezialisierte Beratung.
Quellen
- Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 30. April 2026 – VG 6 L 229/26 (veröffentlicht über FragDenStaat: https://fragdenstaat.de/dokumente/275674-beschluss-vg-berlin-bkm/)
- „Das ist überhaupt nicht als Kulturkampf gedacht“, Interview mit Wolfram Weimer, Die Zeit Nr. 13/2026, online 18. März 2026 https://www.zeit.de/2026/13/wolfram-weimer-buchhandlungspreis-ausschluss-verfassungsschutz)
- Prigge Recht, Pressemitteilung vom 3. Juni 2026: „Weimer knickt ein – BKM gibt verfahrensbeendende Erklärung ab“ (https://www.prigge-recht.de/pressemitteilung/weimer-knickt-ein-bkm-gibt-verfahrensbeendende-erklaerung-ab)
- FragDenStaat: „Haber-Verfahren: 20 Jahre Schnüffelei“, 29. April 2026 (https://fragdenstaat.de/artikel/exklusiv/2026/04/haber-verfahren-historie)
- taz: „Ausschluss vom Buchhandlungspreis: Lieber dem Argwohn folgen“, März 2026 (https://taz.de/Ausschluss-vom-Buchhandlungspreis/!6159763/)
- hessenschau: „Weimer sagt Buchhandlungspreis-Verleihung 2026 ab“, März 2026 (https://www.hessenschau.de/kultur/weimer-sagt-buchhandlungspreis-verleihung-2026-ab-so-reagiert-die-branche-v1,buchhandlungspreis-absage-100.html)
- Legal Tribune Online: „Von Preisliste gestrichen: So wollen sich die Buchläden gegen Minister Weimer wehren“, März 2026 (https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/buchlaeden-preis-liste-gestrichen-klage-minister-weimer)
- Richtlinie (EU) 2024/1069 vom 11. April 2024, insbesondere Art. 2 und Erwägungsgrund 20; Empfehlung CM/Rec(2024)2 des Ministerkomitees des Europarats
- Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1069, insbesondere §§ 615 ff. ZPO-E und § 13b ArbGG-E
- BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2022 – 6 C 11.20 (zum Sachlichkeitsgebot amtlicher Äußerungen)