No SLAPP Handbuch 4: Strafrecht
Viertes Kapitel des Handbuchs der No SLAPP Anlaufstelle, verfasst von Rechtsanwalt Dr. Robert Brockhaus für FragDenStaat.
Was tun, wenn das Strafrecht instrumentalisiert wird, um gegen unerwünschte Berichterstattungen vorzugehen? Dieses Handbuchkapitel soll Journalist:innen helfen, mit entsprechenden Strafanzeigen umzugehen, insbesondere wegen Beleidigungsdelikten. Es nimmt das Phänomen missbräuchlicher Strafanzeigen in den Blick (dazu Teil A.), zielt aber allgemein darauf ab, Journalist:innen juristisches und praktisches Wissen zu vermitteln (Teil B.), um strafrechtliche Risiken im Bereich der Beleidigungsdelikte besser einschätzen zu können. Es gibt auch konkrete Empfehlungen zum Umgang Strafanzeigen, die sich gegen Journalist:innen richten, an die Hand (Teil C.).
A. Missbräuchliche Strafanzeigen
Straftaten wie Beleidigung (§ 185 StGB), üble Nachrede (§ 186 StGB) und Verleumdung (§ 187 StGB) werden Journalist:innen neben anderen Delikten immer wieder einmal vorgeworfen. Doch was ist damit gemeint, wenn von missbräuchlichen Strafanzeigen die Rede ist und was ist über solche bekannt?
Eine missbräuchliche Strafanzeige liegt vor, wenn die (vermeintlich) geschädigte Person weiß, dass die von ihr erhobenen Vorwürfe nicht zutreffen. Wird zum Beispiel in einem Artikel wahrheitsgemäß berichtet, dass eine Person in einen Betrugsskandal verwickelt ist, und erstattet diese Person nun Strafanzeige gegen die Autorin des Textes wegen übler Nachrede oder Verleumdung, ist diese missbräuchlich. Der anzeigenden Person kann es darum gehen, mit einem Strafverfahren einzuschüchtern und von der weiteren Berichterstattung über den Sachverhalt bzw. von der Arbeit abzuhalten: Wer davon erfährt, dass Polizei und Staatsanwaltschaft gegen sie/ihn ermitteln, wird sich in der Regel nicht wohl damit fühlen. Strafverfahren stellen für Betroffene eine Belastung dar, nicht nur eine zeitliche, sondern regelmäßig auch eine psychische und eine finanzielle. Während sich die beschuldigte Person über eine Reihe von Fragen den Kopf zerbrechen wird (z.B.: Könnte ich mich wirklich strafbar gemacht haben? Wie finde ich das heraus und wie verhalte ich mich jetzt?), kann sich die Anzeigenerstatterin zurücklehnen: Der Staat ermittelt für sie – und er ermittelt kostenlos. Will sich die beschuldigte Person anwaltlich verteidigen lassen, wird sie dafür erst einmal selbst die Kosten aufwenden müssen. Wird sie freigesprochen werden ihr anschließend die Anwaltskosten erstattet, zumindest in Höhe der gesetzlichen Gebühren. Eine Kostenerstattung ist regelmäßig auch vorgesehen, wenn das Verfahren wegen Geringfügigkeit und ohne Auflagen eingestellt wird.
In zivilrechtlichen Verfahren liegen die Dinge etwas anders. Dort muss die (vermeintlich) in ihren Persönlichkeitsrechten verletzte Person regelmäßig zunächst selbst Geld für Anwalts- und Gerichtskosten ausgeben. Das kann von einem Zivilverfahren abhalten, für solvente Persönlichkeiten stellt dies indes kein Hindernis dar. In einigen Fällen wird parallel (zivil- und strafrechtlich) vorgegangen, was für Betroffene eine zusätzliche Belastung bedeutet. Neben zivilrechtlichen Schritten wie der Aufforderung, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben oder der Klage auf Schadenersatz, wird etwa Strafanzeige wegen übler Nachrede und Verleumdung erstattet, wegen vermeintlicher Fehldarstellungen.
Wie oft in Deutschland Strafanzeigen gegen Journalist:innen erstattet werden, ist nicht bekannt erst recht gibt es keine Zahlen dazu, wie viele Strafanzeigen davon als missbräuchlich einzuordnen sind. Es handelt sich aber um ein international, in Europa und auch in der Bundesrepublik vermehrt wahrgenommenes Phänomen. Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) konstatiert etwa, dass Strafanzeigen mittlerweile ein beliebtes Mittel von Rechten seien, um durch eine Akteneinsicht an Wohnanschriften zu gelangen (dazu näher unter C. VII.). Aus der anwaltlichen Praxis und Gesprächen mit Journalist:innen entsteht der Eindruck, dass gar nicht so selten zum (Straf-)Recht gegriffen wird, um missliebige Berichterstattungen zu attackieren. Eine Studie des Rechtsausschusses der Europäischen Union meint, dass Strafanzeigen in den Mitgliedstaaten als Instrument zur Unterdrückung der Meinungsfreiheit eingesetzt würden. Sie verweist z.B. darauf, dass in Italien im Jahr 2017 insgesamt 9.479 Strafanzeigen nach dem italienischen Pressegesetz erstattet wurden, es aber in nur 6,6 % der Fälle zu einer Anklage und Gerichtsverhandlung kam. Zu einem Großteil (93,4 %) hatten sich die Vorwürfe also nicht bestätigt und wahrscheinlich war in vielen Fällen zu Unrecht Anzeige erstattet worden. Die EU-Kommission verweist in diesem Zusammenhang auch auf den prominenten Fall der maltesischen Journalistin Daphne Caruana Galizia, die aufgrund ihrer Recherchen und Veröffentlichungen mit über 40 zivil- und strafrechtlichen Verleumdungs- und Diffamierungsklagen überzogen und schließlich ermordet wurde.
Bei missbräuchlichen Strafanzeigen und -verfahren handelt es sich außerdem nach inzwischen verbreiteter und vom Europäischen Parlament und von der Europäischen Kommission geteilter Auffassung um eine Form sogenannter strategic lawsuits against public participation (SLAPP), also Gerichtsverfahren, die sich strategisch gegen eine öffentliche Beteiligung richten. Zum Schutz von Journalist:innen und anderen Personengruppen vor solchen missbräuchlichen Verfahren hat das Europäische Parlament am 11. April 2024 die Richtlinie (EU) 2024/1069 beschlossen.
In der Richtlinie hebt das Parlament hervor, dass Strafe eines unter mehreren mächtigen rechtlichen Instrumenten sei, um kritische Stimmen einzuschüchtern und zum Schweigen zu bringen. Gerade für den Investigativjournalismus sei es wesentlich, ohne Angst vor Bestrafung über Korruption, Grundrechtsverletzungen, Extremismus etc. berichten zu können. Für das Strafrecht trifft die Richtlinie zwar keine Regelungen, schon weil es hier an einer Gesetzgebungskompetenz der EU fehlt, den Mitgliedstaaten wird aber empfohlen, ihre strafrechtlichen Vorschriften zu prüfen und gegebenenfalls anzupassen. Die EU-Kommission ruft die Mitgliedstaaten dazu auf, Haftstrafen für Verleumdungen aus ihren Strafgesetzen zu streichen, wie sie in Deutschland in den §§ 186 f. StGB vorgesehen sind. Es käme dann von vornherein „nur“ eine Geldstrafe in Betracht. Außerdem empfiehlt die EU-Kommission den Mitgliedstaaten bei Verleumdungen eher auf das Verwaltungs- oder Zivilrecht zurückzugreifen, sofern deren Bestimmungen eine weniger sanktionierende Wirkungen entfalten als jene des Strafrechts. Sie verweist außerdem darauf, dass der Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen (s. hier Abs. 47) und die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (s. hier Empfehlung 8.) empfehlen, den Tatbestand der Verleumdung bzw. der üblen Nachrede aus den Strafgesetzen zu streichen. In Deutschland wurde die Richtlinie noch nicht umgesetzt, es liegt seit 20. Juni 2025 ein Referentenentwurf des BMJV vor.
B. Zum Strafrecht und den Beleidigungsdelikten
Im Folgenden werden in allererster Linie die Beleidigungsdelikte thematisiert, denn gerade dem Vorwurf der üblen Nachrede (§ 186 StGB) und der Verleumdung (§ 187 StGB) dürften bei missbräuchlichen Strafanzeigen gegen Journalist:innen wohl am häufigsten erhoben werden. Es handelt sich dabei nicht um eine erschöpfende rechtliche Darstellung. Vielmehr nähert sie sich den Strafvorschriften aus der Perspektive des Journalismus und soll Betroffenen das nötige Basiswissen vermitteln.
Im Hinterkopf sollte man behalten, dass bei Recherche und Veröffentlichung, gerade im investigativen Bereich, andere Strafvorschriften denkbar sind, die hier nicht vertieft werden, z.B. bei heimlichen Ton- oder Bildaufnahmen (s. §§ 201, 201a StGB), beim Betreten von Grundstücken und Gebäuden (§ 123 StGB) oder der Beschaffung von strafrechtlich geschützten Geheimnissen (z.B. § 23 GeschGehG) und Daten (z.B. § 202d StGB). Wer Geschäfts- oder Staatsgeheimnisse veröffentlicht, setzt sich ebenfalls dem Risiko einer Strafverfolgung aus (s. u.a. § 23 GeschGehG, §§ 93 ff. StGB). Die Pressegesetze der Länder sehen außerdem Presseordnungsdelikte und Presseordnungswidrigkeiten vor (s. z.B. § 20, § 21 Berliner Pressegesetz).
I. Allgemeines
Zunächst ein paar allgemeine Hinweise, bevor auf Einzelheiten zu den verschiedenen Beleidigungsdelikten eingegangen wird.
Wer ist Täter:in?
Nach der Rechtsprechung können sich nicht nur die Autor:innen, sondern auch die verantwortlichen Redakteur:innen Täter strafbar machen und das selbst dann, wenn sie innerhalb einer Ausgabe erklären, dass die gekennzeichneten Artikel in der Eigenverantwortlichkeit der Verfasser erscheinen. Sie müssen die Publikation aber mit Kenntnis und Verständnis des ehrenrührigen Inhalts angeordnet oder zugelassen haben.
Ist ein Strafantrag erforderlich und, wenn ja, wurde er wirksam gestellt?
Damit ein Beleidigungsdelikt verfolgt wird, bedarf es grundsätzlich eines Strafantrags der verletzten Person. Zunächst sollte man deshalb genau prüfen, ob ein wirksamer Strafantrag vorliegt: Hat die richtige Person einen Strafantrag gestellt? Geht aus dem Strafantrag die Identität der antragstellenden Person eindeutig hervor? Ist der Strafantrag fristgerecht erfolgt? Diese Fragen lassen sich in der Regel erst beantworten, wenn einem die Ermittlungsakte zur Einsicht vorliegt.
Das Strafantragserfordernis ergibt sich aus § 194 Abs. 1 S. 1 StGB: „Die Beleidigung wird nur auf Antrag verfolgt.“ Damit ist nicht nur der Straftatbestand der Beleidigung gemeint (§ 185 StGB), sondern alle Delikte des 14. Abschnitts des Besonderen Teils des Strafgesetzbuchs, der mit „Beleidigung“ überschrieben ist, d.h. ein Strafantrag ist auch bei einer üblen Nachrede und einer Verleumdung (§§ 186, 187 StGB) erforderlich.
Von dem Strafantragserfordernis gibt es eine Ausnahme, die für den Journalismus besonders relevant ist: Steht die verletzte Person „im politischen Leben des Volkes“ (s. § 188 StGB), kann die Tat verfolgt werden, wenn die Staatsanwaltschaft ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung annimmt und ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält, § 194 Abs. 1 S. 3 StGB.
Der Strafantrag ist prinzipiell von der verletzten Person zu stellen, § 77 Abs. 1 StGB. Die verletzte Person kann ein Mensch oder eine juristische Person sein, z.B. eine GmbH oder auch eine Behörde. Bei Beamt:innen und Soldat:innen kann auch der/die Dienstvorgesetzte den Strafantrag stellen, § 194 Abs. 3 S. 1 StGB. Der Strafantrag ist innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis von Tat und Täter zu stellen, § 77b Abs. 1, 2 StGB.
Das Gesetz verlangt heute keine bestimmte Form mehr für den Strafantrag. Es müssen aber die Identität und der Verfolgungswille der antragstellenden Person sichergestellt sein. Strafantrag kann daher auch per E-Mail oder über die Online-Wachen der Polizei gestellt werden. Nicht ausreichen soll nach dem Willen des Gesetzgebers aber ein Strafantrag, der von einer E-Mail-Adresse aus gestellt wird, die auf einen Fantasienamen lautet und die auch keine Informationen zu einer weiteren Erreichbarkeit (etwa Telefonnummer oder postalische Anschrift) enthält.
Ist schon Verjährung eingetreten?
Neben dem Strafantrag sollte auch immer überlegt werden, ob die vorgeworfene Straftat schon verjährt ist. Wenn eine Straftat verjährt ist, kann und darf sie nicht mehr verfolgt werden; es besteht ein Verfahrenshindernis. Die Landespressegesetze sehen für Presseinhaltsdelikte, die durch die Veröffentlichung oder Verbreitung von Druckwerken begangen werden, nämlich sehr kurze Verjährungsfristen vor. Bei Vergehen wie Beleidigungsdelikten tritt Verjährung bereits nach sechs Monaten ein. Die Verjährung beginnt mit der Veröffentlichung.
Der Begriff des Druckwerks ist in den Landespressegesetzen definiert, wobei die Definitionen voneinander abweichen. Kein Druckwerk soll nach überwiegender Ansicht vorliegen, wenn ein Presseartikel in ein Online-Archiv oder ein Text auf eine Webseite eingestellt wird, weil der die entsprechenden Inhalte perpetuierende Datenspeicher nicht als „Druckwerk“ bezeichnet werden könne. Außerdem seien Druckwerke von Telemedien abzugrenzen, die gesetzlich eigens geregelt sind. Es bleibt abzuwarten, ob und wie die Landesgesetzgeber ihre Landespressegesetze den digitalen Gegebenheiten anpassen. Der Sächsische Landesgesetzgeber hat bereits reagiert: Er verwendet für die Verjährungsvorschrift den zeitgemäßeren Begriff der „Publikation“, s. §§ 14, 12 Sächsisches Gesetz über die Presse. Das Saarländische Mediengesetz sieht die kurzen Verjährungsfristen nicht nur für Straftaten, die mittels eines Druckwerks begangen werden vor, sondern auch für solche, die durch die Verbreitung von Sendungen oder Angeboten strafbaren Inhalts begangen werden, § 57 Abs. 1 S. 1 MedienG SL 2023.
Die Rechtslage ist hier also etwas unübersichtlich. Kommt Verjährung in Betracht, ist genau zu prüfen, ob das jeweilige Landespressegesetz anwendbar ist und, wenn ja, was es für die Verjährung regelt.
II. Beleidigung
Der typische Anwendungsfall von § 185 StGB sind Beschimpfungen, die sich in journalistischen Texten eigentlich nicht finden. Dass Journalist:innen wegen ihrer Berichterstattung eine Beleidigung vorgeworfen wird, kommt deshalb eher selten vor – einen Sonderfall bildet aber der sogenannte Publikationsexzess (dazu noch weiter unten). Häufiger lautet der Vorwurf üble Nachrede (§ 186 StGB) und Verleumdung (§ 187 StGB).
Was ist eine Beleidigung?
Was eine Beleidigung ist, teilt uns das Gesetz nicht mit. Rechtsprechung und Fachliteratur verstehen darunter einen Angriff auf die Ehre durch Kundgabe der Missachtung oder Nichtachtung. Der Angriff kann sich gegen die innere oder die äußere Ehre richten. Mit innerer Ehre ist das gemeint, was dem Menschen als Träger geistlicher und sittlicher Werte mit seiner Geburt unverlierbar zuteilwerde, während die äußere Ehre die Wahrnehmung und den Ruf der Person innerhalb der mitmenschlichen Gemeinschaft erfasst.
Wer kann beleidigt werden?
Obwohl das Rechtsgut der Ehre aus der Menschenwürde abgeleitet wird können auch juristische Personen, z.B. eine GmbH oder eine Behörde, Verletzte eines Beleidigungsdelikts sein. Kollektive sind dagegen selbst nicht beleidigungsfähig (z.B. die Polizei, alle Soldaten der Welt etc.), es sei denn der adressierte Personenkreis lässt sich klar eingrenzen (sog. Sammelbeleidigung, z.B. bejaht bei einzelnen Einheiten der Polizei).
Nach dem Gesetz sind Tote in ihrer Ehre verletzbar: Das Verunglimpfen des Andenkens Verstorbener ist durch § 189 StGB unter Strafe gestellt. Die Vorschrift soll das postmortale Persönlichkeitsrecht schützen, also das Persönlichkeitsrecht der verstorbenen Person. Seit September 2021 ist außerdem die verhetzende Beleidigung, § 192a StGB, gesondert unter Strafe gestellt – die allerdings bei Veröffentlichungen grundsätzlich keine Anwendung finden soll. Die Vorschrift bezweckt, Angehörige von Gruppen, die sich durch ihre nationale, rassische, religiöse oder ethnische Herkunft, ihre Weltanschauung, ihre Behinderung oder ihre sexuelle Orientierung bestimmen, vor der Konfrontation mit Inhalten zu schützen, die geeignet sind deren Menschenwürde anzugreifen.
Wie kann beleidigt werden?
Der Angriff auf die Ehre kann auf unterschiedliche Weisen begangen werden: Typisch für die Beleidigung sind ehrenrührige Werturteile (z.B. „Du bist ein niederträchtiges Arschloch“), die gegenüber der betroffenen Person selbst oder gegenüber Dritten etwa mittels Veröffentlichung geäußert werden. Eine Beleidigung kann auch dadurch begangen werden, dass eine unwahre ehrenrührige Tatsache behauptet wird (z.B. „X ist ein vorbestrafter Betrüger“). Unter engen Voraussetzungen kann sogar eine Beleidigung vorliegen, wenn eine wahre ehrenrührige Tatsache behauptet wird (s. dazu noch weiter unten).
Abwägung mit dem Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit
Bei der Frage, ob ein strafbarer Ehrangriff vorliegt, ist zunächst der Sinn der Äußerung in einer Weise zu ermitteln, die der Meinungsfreiheit gerecht wird. Es sind etwa auch die Situation (Anlass und Vorgeschichte) sowie die Begleitumstände der Äußerung zu berücksichtigen. Bei mehrdeutigen Äußerungen ist die beleidigende Deutung nicht maßgeblich, wenn es eine andere plausible Interpretation gibt. Sodann ist prinzipiell eine Abwägung zwischen dem betroffenen Persönlichkeitsrecht und der Meinungsäußerungsfreiheit vorzunehmen, wobei als Abwägungsgesichtspunkte insbesondere Inhalt, Form, Anlass, Wirkung, Person und Anzahl der Äußernden, der Betroffenen und der Rezipienten berücksichtigt werden können. Bei Äußerungen, die einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung darstellen, besteht eine Vermutung zugunsten der Freiheit der Rede. Da das Grundrecht aus dem besonderen Schutzbedürfnis der Machtkritik erwachsen ist, ist sein Gewicht besonders hoch zu veranschlagen, wenn staatliche Funktionsträger oder Einrichtungen öffentlich kritisiert werden.
Schmähkritik und Formalbeleidigungen sind zwar Werturteile, das Bundesverfassungsgericht ordnet sie aber als so schwerwiegend ein, dass bei ihnen keine Abwägung mit dem Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit stattfindet.
Mit Schmähkritik sind Äußerungen gemeint, bei denen es nicht um die Auseinandersetzung in der Sache geht (fehlender Sachbezug), sondern die in erster Linie darauf abzielen, die betroffene Person zu diffamieren bzw. herabzuwürdigen. Die Hürden zur Annahme von Schmähkritik sind hoch. Selbst bei überzogener, völlig unverhältnismäßiger und sogar ausfälliger Kritik ist die Hürde noch nicht überschritten, sodass auch bei Äußerungen, die die Ehre erheblich herabsetzen, in aller Regel eine Abwägung mit der Meinungsäußerungsfreiheit vorzunehmen ist. Das Grundrecht schützt nicht nur sachlich-differenzierte Äußerungen, sondern auch grundlos, pointiert, polemisch und überspitzt geäußerte Kritik. Geht es um eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Frage, ist die Äußerung prinzipiell nicht, sondern nur ausnahmsweise als Schmähkritik einzuordnen. Die Gerichte sind verpflichtet, auch Anlass und Kontext der Äußerung zu würdigen und dürfen Schmähkritik nicht schon aufgrund einer isolierten Betrachtung des herabsetzenden Begriffs bejahen. Keine Schmähkritik stellt z.B. die Bezeichnung von Björn Höcke als Faschist oder als Nazi dar, weil diese Werturteile auf überprüfbaren Tatsachengrundlagen beruhen, damit ein Sachbezug besteht und es um eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Frage hinsichtlich eines an prominenter Stelle agierenden Politikers geht. Beim Böhmermann-Gedicht, das den türkischen Präsidenten Recep Tayyip Erdoğan mit aneinandergereihten ehrverletzenden Äußerungen bedachte, ist wegen des Grundrechts der Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) umstritten, ob es als Schmähkritik zu werten ist.
Eine Abwägung mit der Meinungsfreiheit allein wegen der verwendeten Begriffe kann allerdings ausgeschlossen sein, wenn es sich bei der Äußerung um eine Formalbeleidigung im verfassungsrechtlichen Sinn handelt. Darunter versteht das Bundesverfassungsgericht besonders krasse, aus sich heraus herabwürdigende Schimpfwörter etwa aus der Fäkalsprache. Das entscheidende Kriterium ist hier also nicht (wie bei der Schmähkritik) der fehlende Sachbezug, sondern die Begrifflichkeit, welche kontextunabhängig absolut missbilligt und tabuisiert ist.
Beleidigung durch wahre Tatsachen
Wegen einer Beleidigung kann sich gegebenenfalls auch strafbar machen, wer eine wahre Tatsache behauptet oder verbreitet. Der Formalbeleidigung im Sinne des § 192 SGB liegt der Gedanke des Exzesses zugrunde: Aus der Form der Äußerung oder den Begleitumständen ergibt sich eine zusätzliche Herabsetzung des Betroffenen, d.h. eine Herabsetzung, die über den ehrbetreffenden Erklärungswert der Tatsachenbehauptung hinausgeht. Umstände, aus denen sich eine Formalbeleidigung ergeben kann, sind z.B. Ort, Anlass und Zeitpunkt der Äußerung. Mit Form ist die äußere Gestaltung und Einkleidung der betreffenden Tatsachenäußerung gemeint, z.B. die Lautstärke (Anschreien), eine anonyme Übermittlung oder die Einkleidung in Schimpfworte, z.B. „Halsabschneider“, „elender Säufer“. Abgelehnt wurde eine Formalbeleidigung z.B. bei der Bezeichnung eines Ratsmitglieds in einer Ratssitzung als „Dummschwätzer“, der Bezeichnung der Tochter von Ulrike Meinhof in einem FAZ-Artikel als „Terroristentochter“, der Äußerung eines Apothekers in einer Apotheker-Zeitung über ein Pharma-Unternehmen: „Bundesweit erhält ein Garagenvertrieb mit Kartoffelpresse in Spanien den Zuschlag: K. (Firmenabkürzung des Pharma-Unternehmens)“.
Publikationsexzess
Eine Formalbeleidigung kann auch in einem sogenannten Publikationsexzess in Betracht kommen. Ein solcher Exzess wird etwa angenommen, wenn wahre, ehrrührige Tatsachenbehauptungen vergleichsweise breit dargestellt werden, für die öffentliche Meinungsbildung aber kaum relevant sind, z.B. weil das Opfer für die öffentliche Diskussion unbedeutend ist oder weil (anlasslos) über lange zurückliegende Ereignisse berichtet wird.
III. Werturteile und Tatsachenbehauptungen
Oben ist schon angeklungen, dass es wichtig ist, zwischen Werturteilen und Tatsachenbehauptungen zu unterscheiden. Warum? Erstens sind Werturteile Meinungsäußerungen, die durch das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG geschützt sind. Bei der Frage, ob es strafbar ist, ein Werturteil zu äußern, dass die Ehre einer anderen Person betrifft, muss die Justiz deshalb eine Abwägung mit dem Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit vornehmen (Ausnahmen: Schmähkritik, Formalbeleidigungen, vorsätzlich unwahre Tatsachenbehauptungen). Zweitens: Üble Nachrede und Verleumdung setzen eine Tatsachenbehauptung voraus. Daher ist eine Strafbarkeit wegen den §§ 186, 187 StGB ausgeschlossen, wenn es allein um ein Werturteil geht.
Manche Äußerungen erscheinen uns klar als Werturteile, andere eindeutig als Tatsachenbehauptungen. Die Grenzen zwischen beiden Kategorien sind aber fließend. Werturteile werden oft auf der Grundlage oder in Zusammenhang mit Tatsachen geäußert. Gerade in der medialen Berichterstattung vermengen sich Tatsachenäußerungen und Werturteile regelmäßig.
Werturteile sind durch ein Element subjektiver Stellungnahme geprägt. Das persönliche Meinen steht bei ihnen im Vordergrund, das sich z.B. anhand wertender Adjektive zeigen kann. Für die Einordnung als Tatsachenbehauptung oder Werturteil ist die grammatikalische Form der Äußerung nur von indizieller Bedeutung. So kann auch nach Wendungen wie: „Ich bin der Meinung/Überzeugung …“ eine Tatsachenbehauptung folgen. In der Bezeichnung einer Musikgruppe als „Inbegriff rechtsradikaler Kultur“ wird ein Werturteil gesehen, denn wie weit der Begriff zu fassen sei, stehe nicht objektiv fest, sondern lasse „sich unterschiedlich definieren, je nachdem, welches Gewicht man einzelnen Charakteristika der Anhänger rechtsradikaler Thesen beimisst.“ Eine Tatsache ist etwas, das in Erscheinung und in die Wirklichkeit getreten ist. Tatsachen sind geschehen oder bestehen und lassen sich beweisen, also in erster Linie äußere Vorgänge wie Handlungen oder Ereignisse. Prognosen treffen Aussagen über Tatsachen, wenn sie auf gegenwärtigen oder vergangenen Tatsachen beruhen; im Übrigen sind sie Werturteile.
Ist unklar, ob die Äußerung eine Tatsachenbehauptung oder ein Werturteil darstellt, kann in Grenzfällen die Frage weiterhelfen: Wird ein Sachverhalt geäußert, der Dritten als Grundlage für eine eigene Urteilsbildung dienen soll? Wenn ja, dann wird eine Tatsache behauptet. Das ist z.B. der Fall, wenn in einer Berichterstattung als Beispiele für unzulängliche Leistungen eines Arztes „überdurchschnittlich lange Operationen, bei denen es oft zu starken Blutungen kam“ angeführt werden. Ist hingegen klar, dass die Äußerung sowohl Aussagen in tatsächlicher Hinsicht als auch eine subjektive Wertung enthält, kommt es darauf an, auf welchem Element der Schwerpunkt liegt. Ein tatsachengestütztes Werturteil liegt vor, wenn die Wertung als Hauptsache erscheint, die nur sekundär durch (substanzarme) Tatsachen gestützt wird.
Fragen sind als Werturteile, rhetorische Fragen hingegen wir Aussagen über Tatsachen zu behandeln. Damit sind Fragen gemeint, die nicht für verschiedene Antworten offenstehen, sondern auf eine Antwort angelegt sind (bei Abgrenzungsschwierigkeiten sind die Umstände und der Kontext der Äußerung zu berücksichtigen).
Eine rechtliche (Fehl-)Bewertung stellt ein Werturteil dar, es sei denn die Vorstellung von konkreten Vorgängen, die dem Beweis zugänglich sind, wird in die Wertung eingekleidet. Wer Rechtsbegriffe verwendet, behauptet daher regelmäßig noch keine Tatsache, es sei denn beim Adressaten wird zugleich die Vorstellung von konkreten dem Beweis zugänglichen Vorgängen hervorgerufen (z.B. nicht nur Bezeichnung als „Dieb“, sondern Schilderung eines Sachverhalts, aus dem sich ergibt, dass jemand tatsächlich eine Sache gestohlen hat). Die Äußerung, ein Verhalten sei rechtswidrig, illegal, strafbar, strafrechtlich relevant etc. stellt für sich genommen ein Werturteil dar (zur sogenannten Verdachtsberichterstattung s. noch unter VII.).
Beim einem Plagiatsvorwurf soll es nach der jüngeren Rechtsprechung darauf ankommen, ob der Begriff technisch (dann Tatsachenbehauptung) oder alltagssprachlich (dann Werturteil) verwendet wird. Die alltagssprachliche Verwendung sei unpräziser, vager und es stehe eher das Moment der individuellen Bewertung im Vordergrund.
Karikaturen und Satire können übertriebene, verzerrte oder verfremdete Tatsachenbehauptungen enthalten. Um dies zu ermitteln, ist die Darstellung ihres in Wort und Bild gewählten Gewandes zu entkleiden und ihre Kernaussage zu ermitteln. Es kann ein strafbarer Aussagegehalt verbleiben. Regelmäßig scheidet eine Strafbarkeit aber wegen der Kunstfreiheit aus (§ 193 StGB, Art. 5 Abs. 3 GG).
IV. Üble Nachrede
Für Journalist:innen ist vor allem der Vorwurf der üblen Nachrede gefährlich. Nach § 186 StGB macht sich bereits strafbar, wer eine ehrenrührige Tatsache behauptet, die nicht erweislich wahr ist. Um einer Strafbarkeit vorzubeugen und eventuellen Strafanzeigen gelassen entgegensehen zu können, ist es wichtig, die Regeln journalistischer Sorgfalt einzuhalten. Für ehrenrührige Tatsachenbehauptungen sollten idealer Weise Beweise vorliegen, die die Wahrheit der Behauptung belegen.
Die üble Nachrede setzt voraus, dass eine Tatsache in Beziehung auf einen anderen behauptet oder verbreitet wird. Die Äußerung muss an eine andere Person als die beleidigte Person adressiert sein, was bei Veröffentlichungen der Fall ist. Enthält die Äußerung keine Tatsachenbehauptung, sondern ein Werturteil, ist eine üble Nachrede (und auch eine Verleumdung) ausgeschlossen.
Die ehrenrührige Tatsache muss unwahr oder jedenfalls nicht erweislich wahr sein. Allein darauf kommt es an, nicht auf die Vorstellung der äußernden Person über den Wahrheitsgehalt der Tatsache. Bestehen Zweifel, ob die Tatsache wahr oder unwahr ist, geht das also zu Lasten des Täters. Die strafprozessuale Grundregel, „im Zweifel für den Angeklagten“ gilt hier nicht: Bestehen Zweifel an der Wahrheit der Tatsache, wirkt sich dies zu Lasten des Angeklagten aus. Als wahr gilt eine Tatsache, wenn die behauptete Tatsache in den wesentlichen Punkten, d.h. in ihrem ehrverletzenden Kern zutrifft. Ist die Tatsache erweislich wahr scheidet eine Strafbarkeit wegen übler Nachrede (und auch wegen Verleumdung) aus – denkbar ist noch eine Strafbarkeit wegen Beleidigung (s. bereits o. zu § 192 StGB).
Auch eine bewusst unvollständige Berichterstattung wird rechtlich wie eine unwahre Tatsachenbehauptung behandelt, wenn eine Schlussfolgerung bei Mitteilung der verschwiegenen Tatsachen weniger nahe liegend erscheint und deshalb durch das Verschweigen dieser Tatsache beim unbefangenen Durchschnittsleser ein falscher Anschein entstehen kann.
Wenn eine Person wegen einer Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist, gilt es als erwiesen, dass sie die Tat tatsächlich begangen hat (§ 190 S. 1 StGB). Wenn die Person rechtskräftig freigesprochen worden ist, gilt auch dies als erwiesen. Die Vorschrift soll verhindern, dass abgeschlossene Strafsachen noch einmal zum Gegenstand eines Strafverfahrens gemacht werden.
Die Äußerung muss geeignet sein, die betroffene Person verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen. Das kann z.B. der der Fall sein, wenn behauptet wird, die Person habe eine bestimmte Straftat begangen oder wenn behauptet wird, die Person sei Mitglied einer extremistischen Organisation oder für eine solche tätig. An der Eignung zur Ehrverletzung fehlt es bei sogenannten wertneutralen Tatsachen, z.B. die Äußerung, dass eine Person Ausländer, Homosexueller, Jude oder Katholik sei. Es ist dabei unbeachtlich, ob die jeweilige Tatsache von der äußernden Person aufgrund einer eigenen abwegigen Wertung beleidigend gemeint ist. Im Einzelfall kann sich eine Ehrverletzung aber aus dem Zusammenhang mit weiteren Äußerungen ergeben, etwa, wenn eine Person im Sinne der nationalsozialistischen Rassenideologie als Jude bezeichnet wird.
Die Tatsache muss behauptet oder verbreitet worden sein. Behaupten bedeutet, etwas nach eigener Überzeugung als richtig hinstellen. Wer einen Verdacht äußert, behauptet damit noch nicht, dass die verdächtigte Person eine Straftat tatsächlich begangen hat. Besteht die Äußerung aber auch aus Tatsachen, aus denen sich ein Verdacht ergibt, handelt es sich bei der Äußerung des Verdachtes um eine Tatsachenbehauptung.
Verbreiten meint, eine fremde Tatsachenäußerung mindestens an einen Dritten weitergeben. Die Äußerung wird also als Gegenstand fremder Wahrnehmung hingestellt, ohne selbst für ihre Richtigkeit einzutreten. Das kann auch in Gestalt eines Gerüchtes erfolgen, ohne die Identität der Person, von der die wiedergegebene Behauptung stammt, offenzulegen – nach einer älteren Entscheidung des Bundesgerichtshofs selbst dann, wenn das Gerücht als „unbestätigt oder sogar als unglaubwürdig“ bezeichnet wird. In einer jüngeren Entscheidung stellt der Bundesgerichtshof darauf ab, ob sich derjenige, der die Äußerung wiedergibt ernsthaft von ihr distanziert. Eine Persönlichkeitsrechtsverletzung wird in dieser Entscheidung auch für Fälle verneint, in denen das Verbreiten schlicht Teil einer Dokumentation des Meinungsstandes ist.
Wer einen Hyperlink auf seiner Homepage setzt, der zur Homepage eines anderen führt, auf der sich eine ehrenrührige Tatsachenbehauptung befindet, verbreitet diese nach der Rechtsprechung selbst dann, wenn er in einer Haftungsfreizeichnungsklausel erklärt, er übernehme „keinerlei Verantwortung“.
V. Verleumdung
Die Verleumdung (§ 187 StGB) setzt auch voraus, dass eine unwahre Tatsache in Beziehung auf einen anderen behauptet oder verbreitet wird, die geeignet ist, denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden. Im Verhältnis zur üblen Nachrede liegt hier die Strafandrohung mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe deutlich höher. Die Verleumdung wird härter bestraft, weil der Straftatbestand voraussetzt, dass die behauptete Tatsache tatsächlich unwahr ist und die äußernde Person dies auch weiß. Da Journalist:innen in aller Regel nicht wissentlich falsche Tatsachen behaupten, liegt eine Anklageerhebung – von Einzelfällen einmal abgesehen – wegen Verleumdung eher fern. Bestehen Zweifel an der Unwahrheit der Tatsache, ist zu Gunsten der beschuldigten Person die Wahrheit der Tatsache zu unterstellen. Hier gehen Zweifel an der Wahrheit also zu Gunsten des Angeklagten, anders als bei § 186 StGB (s.o. unter IV.).
Eine Verleumdung kommt nicht allein bei ehrenrührigen falschen Tatsachen in Betracht, sondern auch bei solchen, die geeignet sind den Kredit der Person zu gefährden, über die berichtet wird. Es kann sich dabei um eine natürliche Person (d.h. einen Menschen) oder eine juristische Person (z.B. eine GmbH oder eine Aktiengesellschaft) handeln. Mit Kredit ist das Vertrauen gemeint, dass jemand bei der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten genießt. Dieses Vertrauen gefährdet zB, wer unzutreffend behauptet, jemand „habe zweimal Pleite gemacht“ oder wer eine „Konkursliste“ von Unternehmen angeblich „zweifelhafter Bonität“ verbreitet und damit deren Kreditwürdigkeit unzutreffend bezweifelt.
VI. Gegen Personen des politischen Lebens
Bei Berichterstattungen über Poltiker:innen und andere Personen des politischen Lebens kann der Qualifikationstatbestand des § 188 StGB erfüllt sein, der einen höheren Strafrahmen vorsieht. Die Tat muss geeignet sein, das öffentliche Wirken der betroffenen Person erheblich zu erschweren. Außerdem muss die Tat aus Beweggründen begangen werden, die mit der Stellung der beleidigten Person im öffentlichen Leben zusammenhängen. Der Grund für die höheren Strafrahmen in § 188 StGB im Verhältnis zu den §§ 185-187 StGB besteht in der erhöhten Verletzbarkeit der im politischen Leben stehenden Personen. Die Vorschrift soll – so das Bundesverfassungsgericht – „der Vergiftung des politischen Lebens durch Ehrabschneidungen und Verunglimpfungen und der Verhetzung im politischen Kampf entgegenwirken“.
Geschützt werden Personen, die sich für eine gewisse Dauer mit Angelegenheiten befassen, die den Staat, seine Verfassung, Gesetzgebung und Verwaltung, internationale Beziehungen etc. berühren und die aufgrund ihrer ausgeübten Funktion das politische Leben maßgeblich beeinflussen, z.B. Spitzenämter des Bundes (Bundespräsident; Minister:innen etc.) bis hin zur kommunalen Ebene (z.B. Mitglieder der Bezirksverordnetenversammlungen, Landrät:innen). Es werden aber auch Personen erfasst, die sich nicht zwangsläufig selbst (im eigentlichen Sinn) politisch betätigen, sodass etwa auch Richter:innen des Bundesverfassungsgerichts wegen der politischen Auswirkungen ihrer Entscheidungen erfasst sind. In der Fachliteratur wird außerdem überwiegend die Ansicht vertreten, dass hochrangige Vertreter:innen der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände erfasst werden; nicht aber Geistliche, Journalist:innen sowie Künstler:innen und Wissenschaftler:innen.
VII. Rechtfertigung durch Wahrnehmung berechtigter Interessen
Wenn eine mediale Berichterstattung die Voraussetzungen eines Beleidigungsdeliktes erfüllt, kann eine Strafbarkeit gemäß § 193 StGB ausgeschlossen sein, wenn ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit wahrgenommen und dabei ein Mindestmaß an journalistischer Sorgfalt gewahrt wird. Gerade bei nicht erwiesen wahren Tatsachen, wäre zu befürchten, dass über viele Angelegenheiten von öffentlichem Interesse, wegen der Haftungsrisiken (§ 186 StGB) gar nicht mehr berichtet werden würde. Die Rechtfertigungsvorschrift nimmt Journalist:innen unter den – im Folgenden noch näher erläuterten Voraussetzungen – das Risiko ab, dass sich eine Tatsache später als unwahr erweist (oder als nicht erweisbar wahr). Wer hingegen leichtfertig, also grob fahrlässig unwahre Tatsachen behauptet, kann sich nicht auf § 193 StGB berufen.
Die Vorschrift findet auf sämtliche Beleidigungsdelikte (§§ 185-189, 192a StGB) Anwendung; nur bei Formalbeleidigungen ist eine Rechtfertigung nach dieser Vorschrift ausgeschlossen. Nach dem Bundesgerichtshof stellt die Vorschrift „eine besondere Ausprägung des in Art. 5 GG normierten Grundrechts der freien Meinungsäußerung“ dar. Ehrschutz auf der einen und Meinungs- bzw. Pressefreiheit auf der anderen Seite sind im Rahmen einer Gesamtabwägung der Umstände in einen verhältnismäßigen Ausgleich zu bringen. Dabei ist unter anderem der „Informationswert der Berichterstattung für die Öffentlichkeit“ zu berücksichtigen.
Wer sich aus eigenem Entschluss am öffentlichen Meinungskampf beteiligt, gibt einen Teil seiner schützenswerten Privatsphäre auf und muss Eingriffe in sein Persönlichkeitsrecht zu einem gewissen Grad hinnehmen (sog. Selbstöffnung). Wer öffentlich angegriffen wird, hat das Recht zum Gegenschlag, darf den Angriff also in vergleichbarer Intensität erwidern; z.B. hatte der Rechtsanwalt David Schneider-Addae-Mensah den Bayerischen Innenminister Joachim Herrmann (CSU) als ein „ganz wunderbares Inzuchtsprodukt“ bezeichnet, nachdem dieser in einer Talkshow über den Sänger Roberto Blanco (CSU-Ehrenmitglied) gesagt hatte, dieser sei „ein ganz wunderbarer [N-Wort]“.
Für eine Rechtfertigung nach § 193 StGB muss 1) ein berechtigtes Interesse bestehen, 2) die Person zu ihrer Wahrnehmung befugt sein und die Äußerung zur Wahrnehmung des berechtigten Interesses 3) erforderlich und 4) angemessen sein.
Zur Rechtfertigung journalistischer Veröffentlichungen kommt regelmäßig die Wahrnehmung berechtigter Interessen in Gestalt von Informationsinteressen der Öffentlichkeit in Betracht. In der Rechtsprechung sind Informationsinteressen der Öffentlichkeit anerkannt, z.B. an der Berichterstattung über Korruption, Kriminalität, Machtmissbrauch, öffentliche Gelder, Personen des öffentlichen Lebens, Straftaten, Sicherheits-, Umwelt- und Wirtschaftsfragen, soziale Fragen etc.
Bei der Erforderlichkeit stellt sich die Frage, ob das berechtigte Interesse auch durch einen weniger intensiven Eingriff hätte wahrgenommen werden können: Stand ein milderes, gleichwirksames Mittel zur Verfügung? Im politischen Meinungskampf gilt diese Voraussetzung nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur eingeschränkt. So ist eine Rechtfertigung in diesem Bereich nicht ausgeschlossen, wenn ein Sachbezug erkennbar ist. Dann ist es unerheblich, ob es möglich gewesen wäre, sich in sachlicherer Weise zu äußern – an einem Sachbezug fehlt es aber bei Schmähkritik (s.o. unter B. II.).
Ehrverletzungen sind nicht angemessen, wenn ungeprüft unwahre Tatsachen behauptet werden. Besondere Anforderungen gelten bei medialen Berichterstattungen, dort gilt der Grundsatz der „pressemäßigen Sorgfalt“: Verlangt wird eine hinreichend sorgfältige Recherche über den Wahrheitsgehalt der behaupteten Tatsachen vor der Publikation (strenger als für „Privatleute“). Es muss ein Mindestbestand an Beweistatsachen vorliegen. Je schwerer der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht, desto höher die Sorgfaltspflicht. Wesentliche Tatsachen, die dem Berichtsgegenstand einen anderen Inhalt oder ein anderes Gewicht geben und deren Kenntnis unerlässlich ist, um das Geschehen zu beurteilen dürfen nicht verschwiegen werden. Unangemessen sind danach z.B. Veröffentlichungen, die den Sachverhalt verfälschen oder einseitig darstellen oder Mitteilungen/Berichte ungeprüft übernehmen.
Weiter ausdifferenziert sind die Anforderungen an die journalistische Sorgfalt bei der Verdachtsberichterstattung. Gemeint ist der Verdacht einer Straftat, Ordnungswidrigkeit oder eines sonstigen (allein ethischen) Fehlverhaltens. Nach der Rechtsprechung ist dort eine Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht der betroffenen Person und den Informations- und Kommunikationsfreiheiten vorzunehmen. Eine Verdachtsberichterstattung ist unter folgen vier Voraussetzungen zulässig – die prinzipiell auch bei der Gerichtsberichterstattung gelten.
1) Mindestbestand an Beweistatsachen, d.h. hinreichende Anhaltspunkte für die Richtigkeit des Verdachts – je schwerwiegender der Vorwurf, desto höher die Anforderungen (bloße Gerüchte reichen nicht; das Vorliegen einer Strafanzeige ebenfalls nicht; eine nicht vertrauenswürdige Quelle in der Regel ebenfalls nicht). Vorsicht ist geboten bei Belastungstendenzen der Quelle. Wurde ein Strafverfahren mangels Tatverdachts eingestellt, fehlt es in der Regel an einem Mindestbestand an Tatsachen.
2) Keine Vorverurteilung: die Unschuldsvermutung ist zu berücksichtigten, die Verdachtslage ist als offen darzustellen; im Subtext darf nicht suggeriert werden, dass sich der Verdacht eigentlich schon bestätigt habe; entlastende Umstände sind in die Berichterstattung miteinzubeziehen.
3) Einholen und Berücksichtigen einer Stellungnahme: Die betroffene Person ist zu den konkreten Vorgängen, über die berichtet werden soll, anzuhören und möglichst nicht erst, wenn der Artikel „steht“. Ein bloßes Interview-Angebot reicht nicht. Eine Stellungnahme ist unverfälscht und in angemessenem Verhältnis wiederzugeben.
4) Öffentliches Interesse und Vorgang von gravierendem Gewicht, bei schwerwiegenden Vorwürfen ist diese Voraussetzung in der Regel gegeben. Ob auch an der namentlichen Nennung der verdächtigen Person bzw. ihrer Abbildung mit einem Foto ein hinreichendes Informationsbedürfnis besteht, ist darüber hinaus zu prüfen: das Informationsbedürfnis muss die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Person überwiegen – was nur bei Verfahren von ganz besonderem öffentlichem Interesse anzunehmen ist; bei lange zurückliegenden Vorgängen besteht ein „Recht auf Vergessen“ der betroffenen Person.
C. Toolkit
Was gilt es zu beachten, wenn gegen mich Strafanzeige erstattet wird und wie verhalte ich mich? Zuletzt ein paar praktischen Empfehlungen zu diesen Fragen.
I. Wie läuft ein Strafverfahren ab?
Bei Beleidigungsdelikten löst regelmäßig eine Strafanzeige das Strafverfahren aus: Polizei bzw. Staatsanwaltschaft leiten ein Ermittlungsverfahren ein. Es wird geprüft und ermittelt, ob sich der Verdacht erhärtet oder nicht. Am Ende entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob Sie Anklage erhebt oder das Ermittlungsverfahren einstellt, z.B. weil sich der Verdacht nicht bestätigt hat oder, weil die Schuld nicht schwer wiegt oder, weil das Strafverfolgungsinteresse durch eine Auflage ausgeräumt werden kann, die die beschuldigte Person erfüllt (z.B. Zahlung eines Geldbetrags an eine gemeinnützige Einrichtung). Wird Anklage erhoben, prüft das Strafgericht diese und entscheidet im Zwischenverfahren, ob es das Hauptverfahren eröffnet, in dessen Rahmen dann die Gerichtsverhandlung stattfindet. Das Hauptverfahren kann mit einer Verurteilung, einem Freispruch oder auch einer Verfahrenseinstellung enden.
II. Wann und wie erfahre ich von dem Strafverfahren?
Denkbar ist, dass mich die (vermeintlich) verletzte Person schon hat wissen lassen, dass sie eine Strafanzeige gegen mich erstatten wird oder mir diese sogar parallel übersendet hat. Häufig erfährt man von den strafrechtlichen Vorwürfen erst durch ein Schreiben der Polizei, mit dem Gelegenheit gegeben wird, schriftlich Stellung zu nehmen oder zu einer Vernehmung zu erscheinen. Denkbar ist auch, dass man erst durch einen Strafbefehl, der förmlich zugestellt wird (gelber Brief), von den Vorwürfen erfährt – man hat dann zwei Wochen Zeit, gegen den Strafbefehl Einspruch einzulegen. Tut man dies nicht, wird die Strafe rechtskräftig, sie kann also nicht mehr angefochten werden (hat man die Frist ohne eigenes Verschulden versäumt, ist eine sogenannte Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist möglich). Auch wenn es wegen des Verdachts von Beleidigungsdelikten in den letzten Jahren immer wieder zu Wohnungsdurchsuchungen gekommen ist (s z.B. zu „Andy, du bist so ein Pimmel“ oder zum Schwachkopf-Meme), bei journalistischen Beiträgen ist dies unwahrscheinlich, nicht zuletzt, weil sich die Urheberschaft der in Rede stehenden Äußerung in aller Regel ohne eine Durchsuchung aufklären lässt. Gleichwohl gibt es Fälle, in denen auch bei Journalist:innen durchsucht wird (zB im Januar 2023 bei einem Redakteur von Radio Dreyeckland in Freiburg oder im Februar 2026 bei einem Journalisten, der eine Reportage über den in Oldenburg von der Polizei erschossenen Lorenz A. fotografisch begleitet hat).
III. Was mache ich, wenn ich von Vorwürfen erfahre?
In aller Regel (zunächst) nicht zur Sache äußern, sondern vom Schweigerecht Gebrauch machen, Akteneinsicht beantragen und die Vorwürfe dann nach Aktenlage prüfen.
IV. Sollte ich eine:n Rechtsanwalt/-anwältin mandatieren?
Die Vorwürfe professionell einordnen zu lassen und das Strafverfahren in erfahrene Hände zu geben, ist in der Regel ratsam und spart Nerven, Zeit und Mühe. Der Nachteil besteht in den anfallenden Kosten. Bei Vorwürfen aus dem rechten politischen Spektrum kommt eine Kostenübernahme durch den GegenRechtsSchutz in Betracht. Gegebenenfalls kann es hilfreich sein, sich zunächst an die Deutsche Journalistinnen- und Journalisten Union bzw. deren Ansprechpartner:innen in den Landesbezirken zu wenden.
V. Low-Budget
Anstatt unmittelbar eine:n Rechtsanwalt:anwältin zu beauftragen, ist es auch möglich selbst Akteneinsicht zu nehmen und die Vorwürfe selbst einzuschätzen. Je nach Vorwurf und Aktenlage kann man dann zunächst darauf spekulieren, dass die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren von sich aus einstellt, z.B., weil die Vorwürfe haltlos sind. Entscheidet sich die Staatsanwaltschaft wider Erwarten, Anklage zu erheben bzw. einen Strafbefehl zu beantragen (davon erfährt man in der Regel durch das Gericht), lässt sich zur weiteren Verteidigung immer noch ein:e Rechtsanwalt:anwältin mandatieren.
VI. Wie erhalte ich Akteneinsicht?
Akteneinsicht wird im Ermittlungsverfahren gegenüber der Staatsanwaltschaft beantragt und von dieser gewährt. Solange die Akte noch bei der Polizei ist, wird über den Akteneinsichtsantrag noch nicht entschieden. Den Antrag kann ein:e Rechtsanwalt:anwältin stellen. Man kann aber auch selbstständig Akteneinsicht nehmen, § 147 Abs. 4 StPO.
VII. Wann und in welchen Fällen ist es sinnvoll, sich zur Sache zu äußern?
In aller Regel erst nach Akteneinsicht. Wenn das Verfahren schon aus formalen Gründen einzustellen ist, bietet es sich meistens an, dies schon frühzeitig vorzutragen (z.B. unwirksamer oder zu später Strafantrag, Verjährung). Im hiesigen Kontext wird es häufig um die Frage gehen, ob eine Tatsache nicht erweislich wahr ist (§ 186 StGB) – wenn es Beweismittel gibt, die die Wahrheit der Tatsache belegen, ist es ebenfalls in der Regel ratsam, dies frühzeitig vorzutragen.
VIII. Wie verhindere ich, dass der/die Anzeigenerstatter:in an meine Adresse kommt?
Der (vermeintlich) verletzten Person kann ein Akteneinsichtsrecht zustehen (s. § 406e Abs. 1 StPO). Erstattet z.B. ein Neonazi Strafanzeige gegen eine Journalistin, könnte er bei der Staatsanwaltschaft Einsicht in die Ermittlungsakte beantragen und auf diese Weise an die persönlichen Daten der Journalistin gelangen. Die Akteneinsicht ist allerdings zu versagen, soweit überwiegende schutzwürdige Interessen der beschuldigten oder anderer Personen entgegenstehen (§ 406e Abs. 2 S. 1 StPO). Die Akteneinsicht stellt einen Eingriff in das Grundrecht der beschuldigten Person auf informationelle Selbstbestimmung dar. Deshalb sind die Staatsanwaltschaften vor der Gewährung der Akteneinsicht an andere Personen, z.B. an die verletzte Person, verpflichtet, die beschuldigte Person hierzu anzuhören. In der Praxis kommt es aber immer wieder vor, dass die beschuldigten Personen nicht zu der Akteneinsicht an die (vermeintlich) verletzte Person angehört werden.
Um zu verhindern, dass die anzeigende Person an die Wohnanschrift der beschuldigten Person gelangt, die in der Regel an vielen Stellen der Ermittlungsakte zu finden ist, sollte früh auf eine eventuelle Bedrohungslage bzw. Belästigungslage hingewiesen werden. Es empfiehlt dies schon früh aktenkundig zu machen, d.h. schriftlich darauf hinzuweisen, dass man 1) mit einer Akteneinsicht an die (vermeintlich) verletzte Person nicht einverstanden ist, 2) insbesondere nicht mit der Weitergabe der eigenen Meldeanschrift und 3) bei einem eventuellen Akteneinsichtsantrag der verletzten Person hierzu angehört werden möchte. Anstatt die Akteneinsicht insgesamt zu verwehren, kann die Staatsanwaltschaft/das Gericht die Akteneinsicht nur teilweise gewähren oder bzw. nur mit bestimmten Schwärzungen bzw. Anonymisierungen. Die (vermeintlich) verletzte Person müsste dann darlegen, weshalb sie gerade ein überwiegendes Interesse daran hat, die Adresse der beschuldigten Person zu erfahren.
IX. Wie kann ich mich sonst noch wehren?
Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die anzeigende Person wusste, dass die erhobenen Vorwürfe nicht zutreffen, kann man gegen sie seinerseits Strafanzeige wegen falscher Verdächtigung (§ 164 StGB) erstatten. Das kann verlockend sein, allerdings stellt sich die Frage, ob man sich mit der anzeigenerstattenden Person überhaupt weiter und über einen längeren Zeitraum auseinandersetzen möchte. In jedem Fall empfiehlt es sich hierbei, eine anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen.
X. Was droht bei einer Verurteilung wegen eines Beleidigungsdeliktes?
Bei missbräuchlichen Strafanzeigen darf es gar nicht erst zu einer Verurteilung kommen. Gehen wir aber gedanklich einmal davon aus, dass man sich mit einer Publikation wegen eines Beleidigungsdeliktes strafbar gemacht hat:
Sollte es zu einer Verurteilung kommen, wird in der Regel eine Geldstrafe verhängt werden. Der jeweils anzuwendende Strafrahmen ergibt sich aus den §§ 185-189, 192a StGB). Eine Freiheitsstrafe wird in der Regel nicht in Betracht kommen, es sei denn, man wurde bereits in der Vergangenheit wegen solcher Delikte (mehrfach) bestraft.
Wenn es sich aber um den ersten Vorwurf dieser Art handelt, bestehen gute Chancen, dass die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren einstellt, wenn die Schuld als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht (§ 153 Abs. 1 S. 1 StPO). Denkbar ist auch eine Verfahrenseinstellung gegen Zahlung einer Geldauflage, wenn diese geeignet ist, ein bestehendes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen (§ 153a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StPO).
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