No SLAPP Handbuch 5: Strategische Verteidigung
Fünftes Kapitel des Handbuchs der No SLAPP Anlaufstelle, verfasst von RA Eberhard Reinecke und RA Sven Tamer Forst für die Aktion gegen Arbeitsunrecht.
Vorsorglicher Hinweis: Dieses Skript dient vor allem der Weckung des Problembewusstseins, es kann – gerade in problematischen Fällen – eine konkrete Rechtsberatung nicht ersetzen, soll aber Mut machen, mit möglichst geringen Opfern sich an einer kritischen Gegenöffentlichkeit zu beteiligen.
1. Einführung: Werden wir ein zähes, ungenießbares Stück Fleisch
S.L.A.P.P ist keine neue Entwicklung, neu ist die massenhafte Verbreitung. Bereits Anfang der Neunzigerjahre hat z.B. Scientology gegen private und behördliche Kritiker massiv gerichtliche Verfahren geführt, bei denen auch über die Prozesskosten Druck ausgeübt werden sollte. Das Internet wirkt hier in zwei Richtungen: Zum einen ist es leichter als früher kritische Veröffentlichungen in eigenen Foren an die Öffentlichkeit zu bringen, das erhöht aber auch das Risiko, dass über gezielte Suchanfragen (z.B. google alert) kritisierte Firmen und Personen Zugriff auf die Veröffentlichung finden und dagegen vorgehen.
Zu beachten ist, dass in vielen anderen europäischen Ländern jede Partei ihre Anwaltskosten selber bezahlt, unabhängig davon ob sie gewinnt oder verliert. Dies stellt natürlich eine sehr viel weitergehende Druckmöglichkeit dar, als im deutschen Recht, in dem selbstverständlich ist, dass bei einer unbegründeten Klage der Kläger die gesamten Kosten zu tragen hat, einschließlich der Kosten des Gegenanwaltes. Lediglich auf den Kosten vor Beginn des Prozesses bleibt man sitzen, wenn die eigene anwaltliche Stellungnahme den Abmahner davon abhält, es mit einem Prozess zu versuchen. Trotzdem ist die Drohung mit Prozesskosten natürlich auch in Deutschland ein starkes Druckmittel, da – auch hier anders als häufig im europäischen Ausland – man die Kosten des Gegenanwaltes zu zahlen hat, wenn man das Verfahren verliert.
Aus dieser Konstellation ergibt sich, dass man gegen eine Klage kaum mit der Begründung wird vorgehen können, dass es sich um S.L.A.P.P. handelt. Es kann zwar Fälle geben, in denen eine sogenannte „wertneutrale Falschberichterstattung“ vorliegt, diese sind aber äußerst selten. Insbesondere wird es zumindest auf absehbare Zeit keine Chance geben, dass ein Gericht eine Klage deswegen abweist, weil es dem Kläger „eigentlich“ gar nicht um die behauptete Falschberichterstattung, sondern nur darum geht, die Kritiker mit Kosten zu überziehen. Will man sich den Umfang des Kostenrisikos klarmachen, so vielleicht folgende Beispiele. Bei einem Streitwert von 10.000 € (der bei vielen Pressekammern eher üblich ist) liegt das Prozessrisiko d. h. die Kosten für zweimal Anwälte und Gericht bei ca. 4.500 €. Wenn also ein Unternehmen z.B. fünf Prozesse führt, davon vier verliert und einen gewinnt, bleiben bei dem Beklagten immer noch Kosten von 4.500 € hängen. Macht das Unternehmen wegen einer Veröffentlichung gleich fünf Punkte in einem Prozess geltend, die angeblich unzulässig berichtet wurden, gewinnt aber nur in einem Punkt, so hat der an sich siegreiche Beklagte zwar nur 20 % der Gesamtkosten zu tragen, dies wäre aber bei einem dann eher anzusetzenden Streitwert von 50.000,00 (5 * 10.000,00) immer noch ca. 2.000,00€.
Notwendig ist also eine geschickte Verteidigung – nach Möglichkeit mit Langzeitwirkung. Es sollte sich herumsprechen, dass das Vorgehen gegen ein bestimmtes Medium mit viel Arbeit und oft ohne sichtbaren Erfolg verbunden ist, mit einem Wort, dass man den Ruf eines zähen und ungenießbaren Stück Fleisch erwirbt.
2. Die handelnden Personen – Bei Geld hört die Freundschaft auf
Regelmäßig treten der Redaktion die kritisierten Firmen und Personen Arm in Arm mit ihren Anwälten entgegen. Tatsächlich gibt es dort auch durchaus gleichgerichtete Interessen. Die Firma möchte eine Veröffentlichung unterbinden, und möglichst gleichzeitig ihre Kritiker finanziell schwächen, die Anwälte wollen Geld verdienen sind an Fällen mit relativ hohen Streitwerten bei wenig Arbeit durchaus interessiert. Das macht Abmahnungen wegen Berichterstattung aus anwaltlicher Sicht attraktiv.
Das gilt allerdings nur unter zwei Voraussetzungen: Zum einen, dass die Abmahnung erfolgreich ist, zum anderen, dass der Anwalt sich mit den gesetzlichen Gebühren zufriedengibt. In vielen Fällen wird im Presserecht allerdings mit den Mandanten eine Zeithonorarvereinbarung getroffen, sodass es selbst bei einer einfachen Abmahnung dazu kommen kann, dass die Firma noch zuzahlen muss, auch wenn das Verfahren gewonnen wurde. Hinzu kommt eventuell auch die Erkenntnis, dass auch ein erfolgreiches Verfahren die Berichterstattung selbst gar nicht stoppt, sondern vielleicht sogar beflügelt und lediglich bestimmte Formulierungen nicht verwendet werden dürfen. Dann bleibt natürlich auch das Risiko, dass bei einem verlorenen Prozess erhebliche Kosten selbst gezahlt werden müssen und anschließend auch noch über den verlorenen Prozess berichtet wird. Es können sich so also durchaus Risse in der einheitlichen Front von Firma und ihrem Anwalt bilden. Wir kommen darauf in anderem Zusammenhang zurück.
3. Mit den Augen des Gegners – Fehler vermeiden
Der geschriebene Artikel missfällt der darin kritisierten Firma. Am liebsten möchte Sie gegen den Artikel insgesamt vorgehen. Schaltet sie einen halbwegs im Presserecht beschlagenen Anwalt ein, wird dieser erklären, dass man im Regelfall nicht gegen einen ganzen Artikel vorgehen kann, sondern immer nur gegen einzelne Äußerungen. Er wird fragen, was der Firma besonders missfällt, was aber vielleicht nicht einmal angreifbar ist. Er wird dann prüfen, ob er nicht andere Haare in der Suppe findet.
Wonach wird er also suchen: Er wird versuchen aus Meinungsäußerungen Tatsachenbehauptungen zu machen, die dann angeblich falsch oder nicht bewiesen sind. Ein Beispiel: In der Veröffentlichung heißt es, das in der Firma nur ein Hungerlohn gezahlt wird. Die Firma zahlt den Mindestlohn. Es gibt Richter, die in der Bezeichnung Hungerlohn, die an sich eine Meinungsäußerung ist, zumindest den Tatsachenkern sehen wollen, dass kein Mindestlohn gezahlt wird. Auch wenn es grundsätzlich nicht erforderlich ist, dass die Gründe für eine bestimmte Meinung dargelegt werden, wäre es in diesem Beispiel deutlich sicherer gewesen, etwa wie folgt zu formulieren: In der Firma wird der Mindestlohn gezahlt, dies ist aber, wie eigentlich jeder weiß, ein Hungerlohn, von dem man selbst nicht leben kann geschweige denn eine Familie ernähren kann.
Der Anwalt wird versuchen, eventuell verwendete wörtliche Zitate oder auch sinngemäße Wiedergaben zu prüfen und gegebenenfalls abzumahnen. Bei Zitaten ist die Rechtsprechung besonders streng, Falschzitate oder die Zuordnung von Zitaten zu falschen Personen führt regelmäßig zu einem Verbot. Auch bei einer sinngemäßen Wiedergabe bedarf es der Präzision.
Beispiel: Der Politiker A fordert einen sofortigen Waffenstillstand im Krieg zwischen Russland und der Ukraine. Die Zeitung B formuliert: „A fordert die Ukraine auf, gegenüber Russland zu kapitulieren“. Das würde natürlich sofort verboten. Zulässig wäre allerdings: „A fordert einen sofort sofortigen Waffenstillstand. Letztlich verlangt er damit von der Ukraine vor Russland zu kapitulieren.“ Dies wäre dann eine zulässige Meinungsäußerung, die Leser können unproblematisch den Gedankengang nachvollziehen und selbst sich eine Meinung dazu bilden, ob sie diese Schlussfolgerung für zutreffend halten.
Mitgliedschaften und Positionen: Auch bei der Zuordnung von Mitgliedschaften (Partei, Verein etc.) oder Positionen sollte man sehr präzise sein. Man sollte ein Mitglied des Vorstandes einer AG nicht als Mitglied des Aufsichtsrates bezeichnen oder umgekehrt, man sollte niemanden als Mitglied einer Partei bezeichnen, wenn die Mitgliedschaft in dieser Partei nicht feststeht. Da nützt es auch nichts, wenn die Wahrheit eigentlich schlimmer ist als der Bericht. Wird also z.B. ein Mitglied der NPD als Mitglied der AfD bezeichnet, so kann man nicht einwenden, dass das eigentlich positiv ist, weil er in Wirklichkeit viel rechtsradikaler ist, als berichtet.
Der richtige zeitliche Zusammenhang: Wenn über Vorkommnisse bzw. über Zustände berichtet wird, die in der Vergangenheit liegen und aktuell nicht oder nicht sicher mehr existieren, muss man darauf achten, dass nicht durch die Formulierung der Eindruck entsteht, es handele sich um aktuelle Vorkommnisse und Zustände. Auch hier kann es eher sinnvoll sein, die Vergangenheit zu schildern und zu sagen: „Ob sich daran bis heute etwas geändert hat, darf wohl trotz gegenteiliger Beteuerung bezweifelt werden.“ (falls es dafür Anhaltspunkte gibt)
Eine besondere Problematik ist die Verdachtsberichterstattung, auf die wir noch in einem gesonderten Abschnitt eingehen.
Wir wissen, dass viele Veröffentlichungen ehrenamtlich und unter Zeitdruck entstehen. Das kann zu Flüchtigkeiten verleiten. Dann sich aber bitte immer vor Augen führen, dass eine jetzige Präzisierung der Recherche vielleicht 15 oder 30 Minuten kostet, eine Auseinandersetzung mit einer Anwaltsabmahnung aber wahrscheinlich in die Stunden geht (völlig unabhängig von den dadurch verursachten Kosten). Der sicherste Weg gegen alle Weiterungen ist die sorgfältige Recherche. Beruht eine Veröffentlichung darauf, so kann man dann auch heftig vom Leder ziehen, da im Bereich der Meinungsäußerung auch scharfe und verletzende Äußerungen zulässig sind nach der titanic-Devise: „Warum sachlich, wenn es auch polemisch geht“.
Weitere Hinweise auf das Presserecht enthält unsere Veröffentlichung „Einführung in das Medienrecht für Nichtjuristen“ unter https://anwaltsbuero-am-ebertplatz.de/wp-content/uploads/2024/07/Skript_Einfuehrung-in-das-Medienrecht.pdf
4. Die Abmahnung kommt – ernst nehmen und ruhig bleiben
Einige Grundregeln
Im Sinne einer Langzeitwirkung wird es normalerweise immer richtig sein, die Berichterstattung aufrechtzuerhalten, bei berechtigten Abmahnungen natürlich in geänderter Form. Dies ist wichtig, um zu demonstrieren, dass man mit Abmahnungen die Berichterstattung nicht stoppen wird. Gerade bei den typischen S.L.A.P.P. Abmahnungen wird es oft ausreichend sein, die beanstandeten Passagen zu schwärzen (natürlich an allen Stellen wo sie veröffentlicht sind) und das ganze eventuell noch mit einem Hinweis zu versehen.
Formulierungsvorschlag: „Aufgrund einer juristischen Intervention haben wir uns entschlossen einzelne Sätze/-Satzteile/Worte zu schwärzen. Wir finden allerdings, dass die Gesamtaussage des Artikels darunter nicht leidet, und sind froh das auch die Juristen von XY an den übrigen Teilen des Artikels nichts zum Beanstanden gefunden haben“.
Geht es um wichtigere Aussagen in der Veröffentlichung, wird man überlegen müssen, ob eine Umformulierung möglich und ausreichend ist.
Dem Fristendruck widerstehen: Es hat sich eine Situation eingebürgert, in der im Rahmen der Abmahnung teilweise extrem kurze Fristen gesetzt werden, z.B. 24 oder 48 Stunden. Nicht hektisch werden. Das ist regelmäßig nicht angemessen. Man kann – auch im Hinblick auf eine erforderliche anwaltliche Beratung – auf jeden Fall eine Frist von einer Woche nutzen und sollte dem Abmahnenden das dann auch mitteilen („werden wir nach Überprüfung der Abmahnung und anwaltlicher Beratung bis zum ...... auf Ihre Abmahnung zurückkommen“). Wenn die Gegenseite dann trotzdem einen Antrag ans Gericht stellt, könnte man bei einer berechtigten Abmahnung den Anspruch sofort anerkennen (oder eine Unterlassungserklärung abgeben) und hätte keine Kosten zu tragen.
Die Abmahnung sorgfältig durchlesen und sorgfältig überprüfen. Wenn in der Abmahnung bestimmte Tatsachen aufgeführt sind, sollte man prüfen, wieweit das widerlegt werden kann. Dabei den Text der Abmahnung mit der zumeist vorgelegten Unterlassungsverpflichtungserklärung abgleichen. Im Prinzip sind nur die Passagen relevant, die auch in der Unterlassungsverpflichtungserklärung mit aufgeführt sind. Alles Weitere hängt dann davon ab, zu welchem Ergebnis die Überprüfung führt.
5. Gute Recherchetätigkeit schafft Ruhe und Zufriedenheit
Bei Überprüfung der Abmahnung kommt man zum Ergebnis, dass die berichteten Tatsachen zutreffend sind und auch Meinungsäußerungen tragen. Oder man stellt fest, dass in der Abmahnung Meinungsäußerungen als falsche Tatsachenbehauptungen bezeichnet werden. Auf jeden Fall zum Ergebnis, dass man keine Unterlassungsverpflichtungserklärung abgeben wird. In einem solchen Fall müsste man theoretisch gar nichts tun, es kann aber durchaus sinnvoll sein, zumindest eine kurze Stellungnahme zu verfassen und auf einige Gesichtspunkte hinzuweisen.
6. „Ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, gleichwohl rechtsverbindlich“
Oft wird man nicht sicher prognostizieren können, wie ein gerichtliches Verfahren ausgehen könnte. Gleichzeitig sind die Angriffe der Gegenseite aber eher irrelevant oder werden nach einer Umformulierung ins Leere laufen. Man will auch einfach das Risiko nicht eingehen. In einem solchen Fall kann es sinnvoll sein, eine Unterlassungsverpflichtungserklärung abzugeben allerdings gleichzeitig die Begleichung der Kosten zu verweigern.
Regelmäßig wird mit der Abmahnung eine Unterlassungsverpflichtungserklärung übersandt. Nach der deutschen Rechtsprechung ist es tatsächlich so, dass in den allermeisten Fällen ein gerichtliches Verfahren nur durch Abgabe einer solchen Erklärung vermieden werden kann. Zumeist wird es sinnvoll sein zumindest im Kernbereich (also bezüglich der Äußerungen die zu unterlassen sind) eine eigene Formulierung zu wählen, die sich möglichst eng an dem tatsächlich veröffentlichten Text hält und keine zusätzlichen Verallgemeinerungen enthält. Die Abgabe einer solchen Erklärung enthält auch kein Anerkenntnis, dass man die Äußerung tatsächlich für unzulässig hält. Deshalb sollte man bei der Übersendung der Erklärung auch immer hinzusetzen, dass die Abgabe „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, gleichwohl rechtsverbindlich“ erfolgt. D. h. natürlich, dass man auch an diese Erklärung gebunden ist, d.h. die konkrete Formulierung, um die es geht, auch nicht mehr wiederholen kann. Die Unterlassungserklärung muss auch immer mit einem Vertragsstrafenversprechen verbunden sein.
Typische Formulierung: „verpflichten wir uns für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung eine von der .... (Gegenseite) festzusetzende Vertragsstrafe zu zahlen, deren Angemessenheit im Streitfall durch das zuständige Gericht zu überprüfen ist. Eine solche Formulierung ist besser als die häufig verlangte feste Vertragsstrafe (meist 5.001,00€).
Man sollte dann gleichzeitig darauf hinweisen, dass man nicht bereit ist, die Kosten des Gegenanwaltes zu tragen, da eigentlich kein Unterlassungsanspruch besteht. Wenn – wie es gelegentlich vorkommt – in der vorformulierten Unterlassungserklärung ausdrücklich steht, dass man bereit ist, die Kosten der Gegenseite zu zahlen, wird man diesen Passus in der eigenen Unterlassungserklärung nicht übernehmen bzw. in der Unterlassungserklärung der Gegenseite durchstreichen.
Ein solches Vorgehen bringt die Gegenseite – insbesondere auch den Gegenanwalt – durchaus in eine problematische Situation. Die Verpflichtung zur Zahlung der Anwaltsgebühren der Gegenseite besteht nur dann, wenn tatsächlich ein Unterlassungsanspruch bestand und nicht schon deswegen, weil man eine entsprechende Erklärung abgegeben hat. Das bedeutet im Ergebnis, dass die Gegenseite die Gebühren ihres Anwaltes einklagen muss und dass in diesem Verfahren der Unterlassungsanspruch auch tatsächlich festgestellt werden muss. Damit kann dieses Verfahren mit allen Möglichkeiten (auch Zeugenaussagen etc) geführt werden. Es ist aber sehr viel billiger und für den Abmahnenden risikoreicher als das Verfahren um die Äußerung selbst. Wir hatten oben ausgeführt, dass das Prozessrisiko in einer Instanz bei einem Streitwert von 10.000 € etwa bei 4.500 € liegt. Gibt man eine entsprechende Unterlassungserklärung ab, weigert sich aber die Gebühren der Gegenseite zu zahlen, so dürfte der Streitwert der Zahlungsklage etwa bei 1.000 € liegen und das Prozessrisiko für einen Prozess um 1.000 € beträgt lediglich 750 €, davon knapp 300 €, die der Rechtsanwalt der Gegenseite durch diesen Prozess verdienen könnte. Der wird aber in vielen Fällen nicht Lust haben für einen so kleinen Betrag so viel zu arbeiten. Hinzu kommt, dass es auch weitere Risiken bei solchen Prozessen gibt z.B. wenn das dann zuständige Amtsgericht den Streitwert von 10.000 € für die Ausgangsabmahnung für überhöht hält, oder wenn die Abmahnung selbst zu weit gefasst war. In solchen Fällen würde er dann (bestenfalls) einen Teil der 1.000,00€ erhalten.
Arbeitet der Anwalt der Gegenseite sogar mit einem Zeithonorar, so wird das Ganze für seinen Auftraggeber völlig unattraktiv, weil der dann im Zweifelsfall für eine Gebührenerstattung von 1.000 € weit höhere Kosten aufwenden muss. Wir haben zumindest schon häufiger erlebt, dass wegen solcher aus Sicht der Abmahnanwälte Kleckerbeträgen nicht unbedingt Prozesse geführt werden.
Hinzu kommt natürlich, dass es auch sein kann, dass in diesem Prozess das Gericht zum Ergebnis kommt, dass ein Unterlassungsanspruch nicht bestand. Das nützt einem selbst natürlich nichts, weil man weiter an die Unterlassungserklärung gebunden ist, allerdings können Dritte natürlich über diesen Prozess berichten. Nach solchen Erfahrungen wird dann vielleicht doch überlegt, ob man sich diesen Arbeiten noch einmal aussetzen will.
7. Nur wer nicht arbeitet macht keine Fehler
Nun ist es also doch passiert, und man könnte sich sonst wo hin beißen. Es stellt sich bei Überprüfung der Abmahnung heraus, dass tatsächlich und unbestreitbar ein Fehler vorliegt. Es wird auf jeden Fall sinnvoll sein, eine Unterlassungsverpflichtungserklärung abzugeben auch hier trotz der eigenen Erkenntnis ohne Anerkennung einer Rechtspflicht gleichwohl rechtsverbindlich (eventuell eine Richtigstellung siehe unten). Ob man trotzdem den Weg geht die Zahlung der Anwaltsgebühren zu verweigern ist eher eine Geschmacksfrage, man kann natürlich auch um die Höhe der Gebühr handeln und nur einen niedrigeren Betrag anbieten.
8. Richtigstellung
Durchaus interessant kann auch bei Internetveröffentlichungen (bei Print geht das nicht) die Möglichkeit der Richtigstellung sein, die dazu führen kann, dass die Wiederholungsgefahr entfällt und der Abmahnende auch nicht weiter klagen kann. Diese Variante kann besonders dort sinnvoll sein, wo die abgemahnte Passage eigentlich weniger schlimm ist als die wirklichen Tatsachen. Allerdings stellt die Rechtsprechung hohe Anforderungen an eine Richtigstellung, die zum Wegfall der Wiederholungsgefahr führt. Es handelt sich auch um eine (bisher) nicht sehr oft benutzte Variante.
Deshalb an dieser Stelle vorsorglich zwei Zitate: Dabei ist der schon seit jeher anerkannte Rechtssatz aus dem Blick geraten, dass die Wiederholungsgefahr einer rechtswidrig aufgestellten Äußerung jedenfalls dann entfällt, wenn ihr Urheber sie in der Weise, wie er sie verbreitet hat, ernsthaft richtig stellt (Senat, Urt. v. 31. 5. 2011; Az. 7 U 22/10; OLG Köln, Urt. v. 7. 11. 1989, AfP 1989, S. 764; KG, Beschl. v. 12. 1. 2010, Az. 9 W 259/09, NJW-RR 2010, S. 1424 ff., 1425).
Eine solcheRichtigstellung hat der Beklagte hinsichtlich der mit seiner Ausgangsäußerung verbreiteten Aussage, der Kläger wisse, dass Mandanten von ihm in eidesstattlichen Versicherungen lügen würden, vorgenommen. Der Beklagte hat in der Ergänzung seiner ursprünglichen Äußerung ausgeführt: „Sollte ein potentieller Mandant oder Leser es so verstanden haben, dass RA X falsche eidesstattliche Versicherungen bei Gericht für seinen Mandanten wissentlich einreicht (oder eigene falsche), so stellen wir klar, dass das nicht gemeint war und auch nicht der Fall ist.“ Damit hat der Beklagte gegenüber den Lesern seines Beitrags unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass der Kläger keine eidesstattlichen Versicherungen seiner Mandanten bei Gericht einreicht, wenn er weiß, dass diese falsch sind. So wie dieser Teil der Ergänzung formuliert ist, erscheint er dem Durchschnittsleser als eindeutig, ernstgemeint und vorbehaltlos. Auch im Zusammenspiel mit der ursprünglichen Äußerung bleibt bei dem Durchschnittsleser daher kein Raum für Zweifel daran, dass ein Verhalten der durch die ursprüngliche Äußerung insinuierten Art bei dem Kläger tatsächlich nicht vorkommt. Daran ändern auch die weiteren, eine feindselige Einstellung des Beklagten gegenüber dem Kläger dokumentierenden Äußerungen in der Ergänzung nichts, da sich diese nicht darauf beziehen, dass der Kläger Kenntnis davon hätte, dass Mandanten von ihm falsche eidesstattliche Versicherungen abgeben könnten. Die genannte Ergänzung erfüllt damit alle Voraussetzungen an eine hinreichend deutliche Richtigstellung, zumal sie auf genau dem gleichen Weg verbreitet worden ist wie die ursprüngliche Äußerung. Es ist daher nicht zu erwarten, dass der Beklagte diesen Teil der ursprünglichen Äußerung erneut behaupten oder verbreiten wird, womit es an der für den Unterlassungsanspruch erforderlichen Wiederholungsgefahr fehlt. (Anonymisierung des beteiligten RA d.d.U.)
Aus dem Urteil des Oberlandesgerichtes Hamburg 7 U 17/21
In Ausnahmefällen kann dann von dem Entfallen der Wiederholungsgefahr ausgegangen werden, wenn eine Richtigstellung der beanstandeten Äußerung erfolgt und an der Ernstlichkeit des Bemühens um eine korrekte Leserinformation kein Zweifel besteht (Landgericht Hamburg 324 O 256/24). Nehmen wir als Beispiel eine Person, die als Mitglied der AfD bezeichnet wird, obwohl er in der Partei „Die Rechte“ aktiv ist. Die Person schickt deswegen eine Abmahnung. Im ersten Schritt wird man in der Internet Veröffentlichung zunächst einmal die entsprechende Stelle korrigieren (an besten farbig) und nunmehr schreiben, dass die Person Mitglied der Partei die Rechte ist. Gleichzeitig wird man an dieser Stelle (ebenfalls farblich hervorgehoben) hinzusetzen: „Siehe dazu unsere Richtigstellung am Ende“. Am Ende des Artikels wird es dann heißen: Richtigstellung! In einer früheren Version des Artikels hatten wir mitgeteilt, dass .... Mitglied in der AfD sei. Da hatten wir ihn wohl zu harmlos eingeschätzt. Dies trifft nämlich nicht zu, er ist Mitglied in der Partei „Die Rechte“. Wir werden deshalb natürlich auch die frühere Äußerung nicht wiederholen.
9. Verdachtsberichterstattung
Es ist anerkannt, dass die Medien prinzipiell auch berechtigt sein müssen, über Verdachtslagen unter Mitteilung der Quelle zu berichten. Anderseits kann nicht übersehen werden, dass der klassische Spruch „es bleibt immer etwas hängen“ wohl nirgends so große Berechtigung hat wie im Fall der Berichterstattung über einen Verdacht. Der Verdacht kann sich z.B. aus strafrechtlichen Ermittlungen, Berichten über Verstöße gegen Arbeitsschutzvorschriften, Mindestlohn, rechtsradikale Sprüche etc. ergeben. Gerade in solchen Fällen wird man häufig davon ausgehen müssen, dass die eigenen Recherchen nicht unumstritten sind. Da der Äußernde aber die Beweislast trägt wird es oft nicht ausreichen, dass man selbst z.B. einen Zeugen hat, der darüber hinaus noch anonym bleiben möchte.
Wenn man trotzdem über solche Sachverhalte berichten will, muss man folgendes beachten:
- es muss sich um eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse handeln (also keine private Abrechnung),
- Es müssen insbesondere ein Mindestbestand an Beweistatsachen und damit hinreichende Anhaltspunkte für die Richtigkeit des Verdachts vorhanden sein.
- Erforderlich ist weiter die Anhörung des Betroffenen
- Die Berichterstattung selbst darf keine Vorverurteilung enthalten, sondern muss den Verdacht als solchen bezeichnen, eine eventuelle Stellungnahme sollte zumindest sinngemäß wieder gegeben werden.
Gerade bei der Anhörung des Betroffenen ist die Rechtsprechung sehr streng, diese kann auch nicht nachgeholt werden, man müsste daher den Artikel oder die Gesamtpassage zunächst vollständig löschen und eventuell nach einer Anhörung einen neuen Artikel schreiben.
Andererseits kann man die Anhörung durchaus nutzen. Es wird wenige Meldungen geben, die man nicht auch noch eine Woche später veröffentlichen kann, wenn der Gegner dann Anwälte einschaltet, muss er die selbst bezahlen. Man könnte sich auch unter verschiedenen Organen absprechen, dass eventuell mehrere Anfragen erfolgen. Inhaltlich sollten alle Gesichtspunkte, die man im Artikel verarbeiten will, auch vorher anfragen, natürlich kann man auch mehr anfragen.
Besondere Vorsicht ist bei einer (vollen) Namensnennung im Zusammenhang mit Ermittlungs- und Strafverfahren geboten. Übernimmt man die Berichterstattung aus seriösen Organen, so wird auch dort regelmäßig über die Anfrage und die Antwort berichtet worden sein. Wenn man nicht mehr berichtet als in den anderen Zeitungen, wird es zwar erforderlich aber auch ausreichend sein, wenn man mitteilt, dass die Zeitung XY angefragt hatte und dabei der Gegner folgendes mitgeteilt hat. Meinungsäußerungen fallen nicht unter die Problematik der Verdachtsberichterstattung.
10. Streisand-Effekt
Der Streisand-Effekt bezeichnet ein soziologisches Phänomen, bei dem der ungeschickte Versuch, eine unliebsame Information zu unterdrücken, das genaue Gegenteil erreicht, weil er die öffentliche Aufmerksamkeit auf ebendiese Information lenkt und so ihre allgemeine Verbreitung fördert. Damit ist eigentlich bereits das wesentliche der Frage gesagt, ob ein juristischer Angriff für die Verbreitung der Tatsachen genutzt werden kann. Das kann manchmal durchaus lawinenartig geschehen. Natürlich ist es aber so, dass man nicht für jede juristische Auseinandersetzung das entsprechende Publikum findet. Hinweise an eine interessierte Öffentlichkeit über Versuche zur Unterdrückung einer Berichterstattung sind allerdings immer sinnvoll.
Auch die Teilnahme an Gerichtsverhandlungen kann das Interesse für einen bestimmten Fall erhöhen, vielleicht auch dazu führen, dass das Gericht noch einmal besonders genau hinsieht, allerdings sicherlich kaum dazu, dass das Gericht sich von der Mehrheit im Saal beeindrucken lässt. Nach unserer Erfahrung führt aber die Anwesenheit von Publikum, verbunden mit Hinweisen an die örtliche Presse auch eher dazu, dass dann zumindest lokal berichtet wird.
11. Warum ist es an der Elbe so schön
Warum können Prozesse sooft in Hamburg oder auch Berlin, Köln und Frankfurt stattfinden, viel seltener in anderen Städten? Es gibt für alle Prozesse meist mehrere Möglichkeiten für den Gerichtsstand, also das Gericht, bei dem geklagt werden kann. Am bekanntesten ist der sog. Allgemeine Gerichtsstand, der Wohnort des Beklagten. Es gibt aber weitere besondere Gerichtsstände, wobei der Kläger dann wählen kann. In unserem Zusammenhang interessiert §32 ZPO, der „besondere Gerichtsstand der unerlaubten Handlung“: Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.
Das klingt erst einmal sehr harmlos, allerdings muss man wissen, dass die Verletzung des Persönlichkeitsrechtes eine unerlaubte Handlung ist. Begangen ist diese Handlung aber überall dort, wo die Veröffentlichung zur Kenntnis genommen werden kann. Bei einer Veröffentlichung im Internet ist diese deutschlandweit. Daraus ergibt sich, dass grundsätzlich auch überall in Deutschland gegen eine Veröffentlichung geklagt werden kann. Mittlerweile gibt es allerdings bereits eine kleine Einschränkung, d. h. grundsätzlich reicht die Abrufbarkeit eines Artikels irgendwo in der Republik nicht mehr aus, vielmehr muss noch ein innerer Zusammenhang zu konkreten Orten existieren. Allerdings wird ein Organ, das selbst darauf angelegt ist, bundesweit gelesen zu werden, natürlich auch bundesweit verklagt werden können. Anders ist dies bei von vornherein lokalen Internetveröffentlichungen die also von der ganzen Aufmachung gar nicht darauf abzielen, in Hamburg gelesen zu werden, sondern z.B. in Flensburg oder in Rosenheim, selbst wenn sie über das Internet sogar in Australien abrufbar wären.
In diesen Fällen lehnten mittlerweile die Gerichte ihre Zuständigkeit ab, das sind aber eher seltene Fälle. Wenn der Kläger sich aussuchen kann, bei welchem Gericht er die Klage erhebt, so wird er sich naturgemäß das Gericht aussuchen, bei dem er sich die größte Erfolgsaussicht verspricht, also in unserem Beispiel Gerichte, die das Persönlichkeitsrecht besonders hochhalten und z.B. bei der Abgrenzung zwischen Meinungsfreiheit und Tatsachenbehauptung mehr die Tatsachenbehauptung in den Vordergrund stellen. Gerade weil die Gerichte immer wieder betonen, dass die jeweiligen Abwägungen zwischen Persönlichkeitsrecht und Meinungsfreiheit Einzelfallentscheidungen sind, gibt es viel weniger verbindliche Richtsätze, die in Köln genauso wie in Bonn oder Hamburg angewandt werden. Wer mehr dazu lesen will, dem sei der Beitrag von Uwe Jürgens (Jurist in der Rechtsabteilung des SPIEGEL) empfohlen: https://carta.info/der-fliegende-hollaender-im-presserecht/.
12. Streitwerte
Wir hatten am Anfang bereits darauf hingewiesen, dass die Bedrohung durch S.L.A.P.P-Klagen gerade auch auf den (hohen) Streitwerten beruht. Das Risiko der Existenzvernichtung ergibt sich gerade aus den hohen Streitwerten. Auch hier gibt es nach unseren Beobachtungen einen Zusammenhang zum fliegenden Gerichtsstand. Bei Gerichten, die nur gelegentlich mit Pressesachen befasst sind, geht die Tendenz von vornherein zu niedrigeren Streitwerten, da die jeweiligen Richter durch ihre Beschäftigung mit anderen Fällen ein ganz anderes Gespür für die Bedeutung z.B. eines Streitwertes von 5.000,00 € haben, der praktisch in Hamburg Minimalstreitwert ist.
Die Lust von Rechtsanwälten über S.L.A.P.P-Klagen Geld zu verdienen hängt natürlich auch von den Streitwerten ab. Niedrigere Streitwerte würden den Verdienst der Anwälte schmälern bzw. bei Zeithonoraren die erforderlichen Zuzahlungen der Mandanten erhöhen. Das senkt natürlich auch die Lust auf Abmahnungen. Unabhängig von dem Verfahren selbst, kann man auch wegen des festgesetzten Streitwertes Beschwerde einlegen.
Wesentliches Kriterium des Streitwertes müssen die Zugriffszahlen werden. Heute dürfte etwas ein Vorgehen gegen ein großes Medium maximal 3 – 4 mal so hohen Streitwert haben, wie das Vorgehen gegen eine kleine Internetveröffentlichung. Geht man von den „großen Presseorganen“ und den heute dazu festgesetzten Streitwerten aus, so dürfte dieser bei kleineren Internetveröffentlichung sicherlich nur 1/10 bis 1/20 betragen, womit dann in vielen Fällen auch die Amtsgerichte und nicht die Landgerichte zuständig wären.
13. Die Wege der Gerechtigkeit sind oft verschlungen – politische Maßnahmen
Man wird sicherlich nicht zu einer Situation kommen, in der das Gericht von sich aus eine Klage zurückweist, weil es sich um SLAPP handelt. Wir haben deutlich gemacht, dass allerdings ein geschicktes Vorgehen durchaus die Lust auf SLAPP-Klagen vermindern kann. Um den Elan der Klagenden und Ihrer Anwälte zu vermindern, wären aber sicherlich folgende Maßnahmen sinnvoll:
- Abschaffung des fliegenden Gerichtsstandes
- Deckelung der Kosten für eine erste Abmahnung
- Kostenerstattungspflicht des Abmahnenden für eine unberechtigte Abmahnung
- Reduzierung der Streitwerte in äußerungsrechtlichen Streitigkeiten § 97a Urheberrechtgesetz enthält für das Urheberrecht Vorschriften zur Deckelung von Abmahnkosten und zur Kostenerstattungspflicht bei unberechtigten Abmahnungen. Daran könnte man sich auch im Äußerungsrecht orientieren.