Fallbesprechung: Abmahnung gegen Tierschutz-Berichterstattung
Als No-SLAPP-Anlaufstelle zum Schutz publizistischer Arbeit in Deutschland dokumentieren wir Fälle, bei denen wir kontaktiert wurden und Anhaltspunkte dafür sehen, dass es sich nach den Kriterien der EU Richtlinie 2024/1069 sowie den Empfehlungen des Europarats um SLAPP bzw. damit verbundene rechtliche Einschüchterungsformen handeln könnte. Rechtsmissbräuchliche Schritte können auch außergerichtlich zum Einsatz kommen, deshalb dokumentieren wir auch Fälle, bei denen es (noch) zu keinem gerichtlichen Verfahren gekommen ist, wenn einschlägige Kriterien erfüllt sind.
Wir veröffentlichen unsere Fallbesprechungen in Rücksprache mit den Betroffenen. Maßgeblich sind dabei die Kategorien unseres Fragebogens, der über www.noslapp.de abgerufen werden kann. Der Fragebogen bietet Betroffenen die Möglichkeit, ihren Fall detailliert zu beschreiben und so abzuklären, ob sie womöglich von einem juristischen Einschüchterungsversuch betroffen sind - bei Bedarf auch ergänzt durch persönliche Gespräche.
Im Folgenden finden Sie Hintergrundinformationen zum Fall einer Abmahnung gegen den Betreiber des Online-Portals vegpool.de im Zusammenhang mit der Berichterstattung über Tierschutzvorwürfe gegen einen Milchbetrieb sowie Anhaltspunkte dafür, dass es sich um einen SLAPP im Sinne der EU-Richtlinie sowie der Empfehlungen des Europarats handelt.
Hintergrund des Falls
Der Betroffene ist freier Journalist sowie Betreiber des Online-Portals vegpool.de, auf dem er Informationen zu veganer Ernährung, Tierschutz und verwandten Themen veröffentlicht. Für seine Veröffentlichungen haftet er als Privatperson.
Im Rahmen seiner journalistischen und publizistischen Tätigkeit berichtete er über Vorwürfe der Tierquälerei gegen einen Milchbetrieb. Die Vorwürfe wurden ursprünglich von der Tierschutzorganisation Animal Equality erhoben und im betreffenden Artikel ausdrücklich als deren Rechercheergebnisse benannt. Der betroffene Milchbetrieb galt in der Öffentlichkeit zuvor als „vorbildlich“, was die Diskrepanz zwischen Selbstdarstellung und den dokumentierten Vorwürfen besonders berichtenswert machte. Zudem plante der Betrieb offenbar eine Erweiterung, weshalb die Aufklärung über mögliche Missstände auch mit Blick auf zukünftige Tierhaltungsbedingungen von öffentlichem Interesse war.
Im Vorfeld der Berichterstattung wandte sich der Journalist per E-Mail an die Betreiberin des Milchbetriebs und bat sie um eine Stellungnahme. Er gewährte ihr damit die Möglichkeit, ihre Sicht der Dinge darzulegen – eine Standardpraxis der journalistischen Sorgfalt.
Am 6. Januar 2026 erhielt der Journalist ein anwaltliches Schreiben. Es handelt sich um die erste juristische Auseinandersetzung zwischen den Parteien. Das Schreiben forderte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung mit einer äußerst kurzen Frist bis zum 9. Januar 2026 – also lediglich drei Tage.
Bemerkenswert ist, dass die Abmahnung nicht an Animal Equality gerichtet wurde, obwohl diese Organisation die eigentliche Quelle der Vorwürfe war und im Artikel ausdrücklich als solche benannt wurde. Stattdessen richtete sich das Schreiben gezielt an den Journalisten als Privatperson. Es bestand zuvor direkter E-Mail-Kontakt zwischen der Betreiberin und dem Journalisten aufgrund seiner Anfrage um Stellungnahme – die Möglichkeit einer direkten Klärung hätte also bestanden, wurde aber nicht genutzt.
Der Journalist beauftragte einen Anwalt mit der rechtlichen Prüfung seines Artikels. Er nahm den Artikel zunächst vorläufig offline, um die rechtliche Lage abzuklären. Nach Einschätzung seines Anwalts war der Artikel inhaltlich nicht zu beanstanden. Daraufhin wurde er wieder online gestellt, und der Journalist verzichtete auf die Abgabe der geforderten Unterlassungserklärung.
Die Kosten für die anwaltliche Prüfung beliefen sich auf knapp 2.000 Euro, die der Journalist als Privatperson tragen muss – obwohl sein Anwalt den Artikel als rechtlich unproblematisch einschätzte. Der Journalist verfügt weder über eine Rechtsschutzversicherung noch über institutionelle juristische Unterstützung.
Anhaltspunkte für SLAPP nach den Kriterien der EU-Richtlinie 2024/1069 sowie nach den Empfehlungen des Europarats CM/Rec(2024)2
Die folgende Analyse prüft systematisch das Vorliegen von SLAPP-Anhaltspunkten anhand der Kriterien der EU-Richtlinie 2024/1069 sowie der Empfehlungen des Europarats CM/Rec(2024)2.
Geltungsbereich der EU-Richtlinie
Die EU-Richtlinie 2024/1069 findet gemäß Art. 2 Anwendung auf Zivil- und Handelssachen mit grenzüberschreitendem Bezug. Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine zivilrechtliche Angelegenheit (Unterlassungsanspruch), allerdings liegt kein grenzüberschreitender Bezug vor. Zudem ist es bislang nicht zu einem Gerichtsverfahren gekommen, sondern lediglich zu einer außergerichtlichen Abmahnung. Damit fällt der Fall formal nicht in den unmittelbaren Anwendungsbereich der Richtlinie.
Die Kriterien der Richtlinie dienen gleichwohl als analytischer Maßstab, da sie den derzeit differenziertesten normativen Rahmen zur Identifikation von SLAPPs bieten. Zudem sah der Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums zur Umsetzung der Richtlinie eine Ausdehnung auf nationale Fälle vor. Dass der Regierungsentwurf diese Ausdehnung nicht übernommen hat, ist ein zentraler Kritikpunkt des No SLAPP Bündnisses, da die große Mehrheit der an die No SLAPP Anlaufstelle herangetragenen Fälle rein nationale Sachverhalte betrifft.
Öffentliche Beteiligung zu einer Angelegenheit von öffentlichem Interesse
Die Berichterstattung des Journalisten stellt eine Form öffentlicher Beteiligung im Sinne der EU-Richtlinie dar. Gemäß Art. 4 Nr. 1 der Richtlinie umfasst „öffentliche Beteiligung“ jede Aussage oder Tätigkeit einer natürlichen oder juristischen Person, die in Ausübung des Rechts auf Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit zu einer Angelegenheit von öffentlichem Interesse erfolgt. Im Fragebogen zur Selbsteinschätzung ordnet der Betroffene seine Tätigkeit sowohl als Pressetätigkeit/Informationsfreiheit als auch als politische Meinungsäußerung ein.
Die Angelegenheit berührt mehrere Bereiche von öffentlichem Interesse gemäß Art. 4 Nr. 2 der Richtlinie:
Grundrechte und Tierschutz (Art. 4 Nr. 2 lit. a): Die Berichterstattung informiert über die Einhaltung von Tierschutzstandards in einem Milchbetrieb. Tierschutz ist als Staatsziel in Art. 20a GG verankert. Die Öffentlichkeit hat ein berechtigtes Interesse an der Einhaltung dieser Standards, insbesondere wenn ein Betrieb sich öffentlich als „vorbildlich“ darstellt und gleichzeitig eine Betriebserweiterung anstrebt. Die Berichterstattung dient damit auch der Einhegung möglicher Falschinformationen und dem Verbraucherschutz.
Meinungs- und Informationsfreiheit, Berufsfreiheit: Die freie journalistische und publizistische Tätigkeit des Betroffenen, einschließlich seines Rechts, über Tierschutzthemen zu berichten und sich hierzu öffentlich zu positionieren, ist durch Art. 5 Abs. 1 GG (Meinungs- und Pressefreiheit) und Art. 12 GG (Berufsfreiheit) geschützt.
Die Bereiche gemäß Art. 4 Nr. 2 lit. c (von staatlichen Organen geprüfte Angelegenheiten), lit. d (Korruptionsvorwürfe) und lit. e (Schutz demokratischer Prozesse) sind hingegen nicht einschlägig.
Machtungleichgewicht
Die Fallanalyse identifiziert ein Machtungleichgewicht, das allerdings differenziert zu betrachten ist. Anders als in klassischen SLAPP-Konstellationen, in denen ein Großunternehmen gegen eine Einzelperson vorgeht, handelt es sich hier um eine Betreiberin eines Milchbetriebs – also ihrerseits eine natürliche Person. Das Ungleichgewicht ergibt sich daher nicht primär aus einer strukturellen Überlegenheit der Gegenseite, sondern aus der spezifischen Konstellation des Vorgehens:
Die Abmahnung richtete sich gezielt an den Journalisten als Privatperson und nicht an die Tierschutzorganisation Animal Equality, die als juristische Person haften würde und die eigentliche Quelle der im Artikel wiedergegebenen Vorwürfe war. Der Journalist muss die Kosten der anwaltlichen Prüfung (knapp 2.000 Euro) aus eigener Tasche tragen, ohne über institutionelle Unterstützung oder eine Rechtsschutzversicherung zu verfügen. Die Gegenseite wird von einer spezialisierten Anwaltskanzlei vertreten, während der Journalist als Einzelperson ohne entsprechende Ressourcen agiert.
Diese Konstellation – die gezielte Inanspruchnahme einer als verwundbar wahrgenommenen Einzelperson statt der eigentlichen Quellorganisation – ist ein in der SLAPP-Forschung dokumentiertes Muster, das die Einschüchterungswirkung maximiert (vgl. Art. 4 Nr. 3 Satz 1 RL 2024/1069 sowie Empfehlung CM/Rec(2024)2 des Europarats, Anhang, Abs. 10 lit. f).
Anhaltspunkte für Missbräuchlichkeit
Die Fallanalyse ordnet den Fall primär unter die Kategorie des „missbräuchlichen Gerichtsverfahrens“ im Sinne der Richtlinie ein und kommt zu dem Ergebnis, dass es sich nicht um eine „offensichtlich unbegründete Klage“ handelt, da die Begründetheit der Ansprüche nicht gerichtlich geprüft wurde. Mehrere Indikatoren gemäß Art. 4 Nr. 3 der Richtlinie deuten auf einen missbräuchlichen Charakter hin:
a) Einschätzung zur Begründetheit des Anspruchs
Nach Einschätzung des vom Journalisten beauftragten Anwalts ist der Artikel inhaltlich nicht zu beanstanden. Der Journalist hatte die Vorwürfe ordnungsgemäß der Quelle (Animal Equality) zugeordnet und die Betreiberin des Milchbetriebs um eine Stellungnahme gebeten. Es ist jedoch zu betonen, dass es sich dabei um die Einschätzung einer Partei handelt – eine gerichtliche Überprüfung hat nicht stattgefunden. Sollte sich die Einschätzung des Anwalts bestätigen, läge in der Unterlassungsforderung ein unangemessener Anspruch im Sinne von Art. 4 Nr. 3 Satz 2 lit. a der Richtlinie.
b) Extrem kurze Frist
Die Fristsetzung von lediglich drei Tagen (6. bis 9. Januar 2026) zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ist äußerst knapp bemessen. Eine solche Frist erschwert die sorgfältige Prüfung der Angelegenheit erheblich und erhöht den Druck auf den Betroffenen, vorschnell eine möglicherweise nachteilige Erklärung abzugeben. Die Empfehlungen des Europarats benennen extrem kurze Fristen zur Beantwortung von Forderungen als eigenen SLAPP-Indikator (CM/Rec(2024)2, Anhang, Abs. 10 lit. j).
c) Gezielte Inanspruchnahme einer Einzelperson
Die Abmahnung richtete sich gezielt an den Journalisten als Privatperson. Animal Equality, die im Artikel ausdrücklich als Urheberin der Vorwürfe benannt wurde, erhielt dem Kenntnisstand des Betroffenen zufolge keine Abmahnung. Der Indikator in Art. 4 Nr. 3 Satz 2 der Richtlinie, dass sich rechtliche Schritte gegen Einzelpersonen und nicht gegen die Organisationen richten, die für die angefochtene Maßnahme verantwortlich sind, ist hier erfüllt (vgl. auch Empfehlung CM/Rec(2024)2, Anhang, Abs. 10 lit. f).
d) Umgehung des direkten Kontakts
Obwohl zwischen der Betreiberin des Milchbetriebs und dem Journalisten bereits E-Mail-Kontakt bestand – der Journalist hatte sie ausdrücklich um eine Stellungnahme gebeten –, wurde der Weg über eine Anwaltskanzlei gewählt, ohne zuvor einen direkten Klärungsversuch zu unternehmen. Die Empfehlungen des Europarats benennen die systematische Weigerung, außergerichtliche Mechanismen zur Beilegung in Anspruch zu nehmen, als SLAPP-Indikator (CM/Rec(2024)2, Anhang, Abs. 10 lit. i). Dieses Vorgehen deutet darauf hin, dass nicht die Beilegung eines konkreten Konflikts, sondern die Einschüchterung und Verursachung von Kosten im Vordergrund stand.
Einschüchterungseffekte (Chilling Effects)
Die Abmahnung hat konkrete Einschüchterungseffekte entfaltet:
Finanzielle Belastung: Der Journalist muss knapp 2.000 Euro für die anwaltliche Prüfung tragen, obwohl sein Anwalt den Artikel als unproblematisch einschätzte. Für einen freien Journalisten ohne institutionelle Anbindung stellt dies eine erhebliche Belastung dar.
Vorübergehende Selbstzensur: Der Journalist nahm den Artikel zunächst offline – die Abmahnung erreichte damit kurzfristig ihr Ziel, die Berichterstattung zu unterbinden, bis nach der anwaltlichen Prüfung die Wiederonlinestellung erfolgte.
Signalwirkung: Der Fall sendet ein Signal an andere Journalist:innen und Blogger:innen, die über Tierschutzthemen berichten: Selbst bei sorgfältiger Recherche und korrekter Quellenangabe drohen erhebliche finanzielle Kosten durch anwaltliche Abmahnungen. Gerade für freie Journalist:innen und Betreiber:innen kleiner Medien, die privat haften, kann dies eine abschreckende Wirkung entfalten.
Gegenindizien
Bei einer ausgewogenen Bewertung sind auch Aspekte zu berücksichtigen, die gegen eine SLAPP-Einstufung sprechen oder die Einschätzung relativieren könnten:
Möglicherweise begründete Ansprüche: Gemäß Erwägungsgrund 29 der EU-Richtlinie sollten Verfahren, in denen begründete Ansprüche verfolgt werden, nicht als missbräuchlich angesehen werden. Ob die Betreiberin des Milchbetriebs tatsächlich begründete Ansprüche hat, wurde im vorliegenden Fall nicht gerichtlich geprüft, da es nicht zu einem Verfahren kam. Die Einschätzung des Anwalts des Journalisten, der Artikel sei unproblematisch, ist eine Parteieinschätzung und kein gerichtlich bestätigtes Ergebnis. Es wäre möglich, dass ein Gericht einzelne Formulierungen des Artikels anders beurteilt. Zugleich ist zu beachten, dass auch bei teilweise begründeten Ansprüchen ein missbräuchlicher Charakter vorliegen kann, wenn etwa überhöhte oder unangemessene Forderungen geltend gemacht werden (Erwägungsgrund 29 der Richtlinie).
Kein Gerichtsverfahren: Bislang liegt kein Gerichtsverfahren vor, sondern lediglich eine außergerichtliche Abmahnung. Die EU-Richtlinie adressiert primär gerichtliche Verfahren. Dies schließt eine SLAPP-Einordnung nicht aus – die Empfehlungen des Europarats erfassen ausdrücklich auch außergerichtliche Einschüchterungsformen –, relativiert aber die unmittelbare Anwendbarkeit der Richtlinienkriterien.
Kein klassisches strukturelles Machtgefälle: Die Gegenseite ist eine Betreiberin eines Milchbetriebs und damit selbst eine natürliche Person, kein Großunternehmen oder institutioneller Akteur. Das Machtungleichgewicht ergibt sich hier aus der spezifischen Konstellation (Abmahnung an den Journalisten statt an die Quellorganisation, anwaltliche Vertretung der Gegenseite) und nicht aus einer grundsätzlichen strukturellen Überlegenheit.
Gesamteinschätzung
Im Zusammenwirken der beschriebenen Indikatoren überwiegen nach der vorliegenden Analyse die Anhaltspunkte für einen Einschüchterungsversuch. Die gezielte Inanspruchnahme des Journalisten als Privatperson statt der Quellorganisation Animal Equality, die extrem kurze Frist, die Umgehung des bestehenden direkten Kontakts und die nach anwaltlicher Einschätzung fehlende Grundlage des Unterlassungsanspruchs deuten darauf hin, dass nicht die Durchsetzung eines berechtigten Rechtsanspruchs, sondern die Einschüchterung einer als verwundbar wahrgenommenen Einzelperson im Vordergrund stand.
Die tatsächlich eingetretenen Einschüchterungseffekte – die vorübergehende Offline-Nahme des Artikels und die finanzielle Belastung von knapp 2.000 Euro für eine anwaltliche Prüfung, die die Unbedenklichkeit des Artikels bestätigte – unterstreichen diese Einschätzung.
Zugleich ist die Einschätzung mit Vorsicht zu betrachten: Eine gerichtliche Überprüfung der Ansprüche hat nicht stattgefunden, und das Machtungleichgewicht ist weniger ausgeprägt als in klassischen SLAPP-Konstellationen.
Der Fall verdeutlicht zudem eine doppelte Schutzlücke: Erstens handelt es sich um einen rein nationalen Sachverhalt ohne grenzüberschreitenden Bezug, der nach dem aktuellen Regierungsentwurf nicht vom Anwendungsbereich der Anti-SLAPP-Gesetzgebung erfasst würde. Zweitens liegt keine gerichtliche Klage, sondern eine außergerichtliche Abmahnung vor, die von der EU-Richtlinie nicht unmittelbar adressiert wird. Genau diese Konstellation – außergerichtliche Einschüchterung in rein nationalen Sachverhalten – macht jedoch nach den Erfahrungen der No SLAPP Anlaufstelle den Großteil der SLAPP-Betroffenheit in Deutschland aus.
No SLAPP Anlaufstelle zum Schutz publizistischer Arbeit in Deutschland
Kontakt: www.noslapp.de/kontakt
Der Fragebogen zur Selbsteinschätzung ist verfügbar unter: www.noslapp.de